Landesgesetz vom 22. Oktober 1996 über die Ansprüche von öffentlich- rechtlichen Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder der Landeshauptstadt Graz stehen, auf Pflegegeld
LGBL_ST_19970205_7Landesgesetz vom 22. Oktober 1996 über die Ansprüche von öffentlich- rechtlichen Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder der Landeshauptstadt Graz stehen, auf PflegegeldGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.02.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1997 Stück 2
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Landesgesetz vom 22. Oktober 1996 über die Ansprüche von öffentlichrechtlichen Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder der Landeshauptstadt Graz stehen, auf Pflegegeld
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Der 1. Teil, Artikel II des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz – BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, ist als Landesgesetz auf Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach
Artikel II
(1) Die Angelegenheiten dieses Gesetzes sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2) Gegen erstinstanzliche Bescheide nach diesem Gesetz, ausgenommen Bescheide nach § 11 Abs. 6, kann eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden. Die Klage muß bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung und des Anspruches innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Wird die Klage rechtzeitig erhoben, tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Er tritt jedoch wieder in Kraft, wenn die Klage zurückgezogen wird. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/ 1985, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, sind anzuwenden.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 15. Juni 1993 über die Ansprüche von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder der Landeshauptstadt Graz stehen, auf Pflegegeld, LGBl. Nr. 83/1993, außer Kraft.
Artikel IV
(Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG 1960 zu unterziehen.
KlasnicSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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