Gesetz vom 24. September 1996 über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden KindergärtnerInnen, ErzieherInnen an Horten und ErzieherInnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind
LGBL_ST_19970205_6Gesetz vom 24. September 1996 über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden KindergärtnerInnen, ErzieherInnen an Horten und ErzieherInnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sindGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.02.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/1997 Stück 2
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. September 1996 über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden KindergärtnerInnen, ErzieherInnen an Horten und ErzieherInnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Bundesgesetzes über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, BGBl. Nr. 406/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1994, beschlossen:
§ 1
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden in Steiermark anzustellenden KindergärtnerInnen, ErzieherInnen an Horten und ErzieherInnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.
(2) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen.
§ 2
Unbeschadet von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ist fachliches Anstellungserfordernis:
§ 3
Für LeiterInnen von Kindergärten, Heilpädagogischen Kindergärten, Horten, Heilpädagogischen Horten und Schülerheimen gilt eine mindestens zweijährige Verwendung im einschlägigen Fachdienst als zusätzliches Anstellungserfordernis. Sofern von der Landesregierung angeboten, soll ein Leiterseminar absolviert werden.
§ 4
Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund des § 2 vorgeschriebenen fachlichen Anstellungserfordernisse erfüllt, sind für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anzuerkennen:
Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern und der Besuch der Grundausbildung Kindergartenhelferin oder der Nachweis einer Hospitier- und Praxiszeit von vier Wochen in einem Ganztagskindergarten;
§ 5
(1) Die in den §§ 2 und 4 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(2) Sofern Kindergärten, Horte oder Schülerheime in einer anderen als der deutschen Sprache geführt werden, haben die in § 2 angeführten Personen ausreichende Kenntnisse in der betreffenden anderen Sprache nachzuweisen. Der Nachweis ist in allen Fällen durch Überprüfung bei der zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu erbringen, die eine entsprechende Bestätigung auszustellen hat.
§ 6
Ausländische Zeugnisse, die nicht von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellt sind, sind unbeschadet des § 7 als Nachweis gemäß § 5 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
§ 7
(1) Angehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen bei der Anstellung als KindergärtnerInnen oder ErzieherInnen an Horten durch das Land oder die Gemeinden nicht wegen mangelnder Qualifikation abgewiesen werden, wenn sie Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstige Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, in der Fassung des Anhanges VII, Kapitel A, Nr. 1a des EWR-Abkommens gemäß Anhang VII des Beschlusses Nr. 7/1994 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, BGBl. Nr. 566/1994, vorlegen.
(2) Im Sinne der §§ 2 und 4 gelten als
(3) Sofern für die Anstellung
(4) Sofern die Gleichwertigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse über Ausbildungen bzw. Berufsbefähigungen mit den inländischen Zeugnissen nicht gegeben ist, kann die Landesregierung
(5) Die in einem EWR-Mitgliedstaat gewonnene Berufserfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern, sowie eine Hospitier- oder Praxiszeit in einem Kindergarten oder Ganztagskindergarten sind auf die nach § 4 geforderten Zeiten anzurechnen.
(6) Die Landesregierung hat binnen vier Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit die von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes vorgelegten Zeugnisse und Nachweise über Ausbildungen bzw. Berufsbefähigungen den Voraussetzungen dieses Gesetzes für die Anstellung als KindergärtnerIn oder ErzieherIn an Horten entsprechen.
(7) Anpassungslehrgänge im Sinne des Artikels 1 lit. i bzw. Eignungsprüfungen im Sinne des Artikels 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG sind von der Landesregierung einzurichten bzw. abzuhalten. Allfällige Zusatzausbildungen bei Anpassungslehrgängen haben sich auf wesentliche Ausbildungsdefizite zu beschränken. Eignungsprüfungen betreffen ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers, die zur Ausübung der im § 1 genannten Berufe erforderlich sind. Die erfolgreiche Absolvierung des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung ist von der Landesregierung zu bestätigen.
(8) Die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen, Befähigungsnachweisen oder sonstigen Ausbildungsnachweisen eines Angehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes durch eine zuständige Behörde in einem anderen Bundesland gilt auch für das Land Steiermark.
§ 8
Soweit eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband die Anstellung vornimmt, sind die in den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes geregelten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 9
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 13. Februar 1973 über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden KindergärtnerInnen, ErzieherInnen an Horten und ErzieherInnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, LGBl. Nr. 58/1973, außer Kraft.
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