Gesetz vom 24. September 1996, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (4. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996)
LGBL_ST_19970110_2Gesetz vom 24. September 1996, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (4. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.01.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1997 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. September 1996, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (4. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Karenzurlaubsgeldgesetz, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 98/1993, wird wie folgt geändert.
(1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.
(2) Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
„(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28a Dienstpragmatik 1914, in der Fassung LGBl. Nr. 98/1993, in Anspruch, so gebührt diesem auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitraum gewährt, wenn
„(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, LGBl. Nr. 98/1993, eine Teilzeitbeschäftigung nach § 28a Dienstpragmatik 1914, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, LGBl. Nr. 98/1993, in Anspruch, so gebührt ihm auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Gesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitraum hinaus gewährt, wenn
„(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer von einem Jahr und endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes."
„(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist
„(2) In der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/1997 treten in Kraft:
(3) §§ 4, 11, 11a Abs. 2, 11c Abs. 2 und 11d Abs. 1 sind nur anzuwenden, wenn das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, nach dem 30. Juni 1996 geboren worden ist. Auf Geburten vor dem 30. Juni 1996 sind diese Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel II
Die Dienstzweigeordnung, Anlage zum Landesdienstzweigegesetz, LGBl. Nr. 15/1985, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 43/1996, wird wie folgt geändert:
„(1) Erfordernis für die Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A oder für eine der Verwendungsgruppe A gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird."
Artikel III
Das Gesetz vom 21. November 1995, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird, LGBl. Nr. 17/1996, wird wie folgt geändert:
Artikel IV
(1) Artikel II und III treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG zu unterziehen.
KlasnicHirschmann
LandeshauptmannLandesrat
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