Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1996, mit der die Verordnung über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, geändert wird
LGBL_ST_19961230_96Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1996, mit der die Verordnung über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 96/1996 Stück 28
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1996, mit der die Verordnung über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, geändert wird
Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/1995, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1991, LGBl. Nr. 106/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 19/1995, über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, wird wie folgt geändert:
Artikel I
Dem § 2 ist nachfolgende lit. e anzufügen:
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Klasnic
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