Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Oktober 1996 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Großsölk (politischer Bezirk Liezen)
LGBL_ST_19961030_79Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Oktober 1996 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Großsölk (politischer Bezirk Liezen)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.10.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/1996 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Oktober 1996 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Großsölk (politischer Bezirk Liezen)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986, 21/1994 und 75/1995, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Liezen gelegenen Gemeinde Großsölk wird mit Wirkung vom 1. November 1996 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In einem durch eine schwarz unterlegte silberne Kette im Deichselschnitt geteilten Schild oben in Rot eine silberne Krümme eines Abtstabes, in den grünen Seitenfeldern einwärts schauend silbern das Haupt eines Rindes und eines Pferdes."
§ 2
Die der Gemeinde Großsölk ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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