Gesetz vom 2. Juli 1996, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996)
LGBL_ST_19961030_76Gesetz vom 2. Juli 1996, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.10.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 76/1996 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 2. Juli 1996, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 43/1996, wird wie folgt geändert:
§ 30a lautet:
„§ 30a
Verwendungszulage – Verwendungsabgeltung
(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
(2) Dem Beamten,
(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 und 2 ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Die Verwendungszulage beträgt
(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z. 3 100 Prozent und im Fall des Abs. 2 80 Prozent dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.
(5) Die Verwendungszulage ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert oder überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt.
(6) Wird ein Beamter aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung eines Beamten ohne Weiterbestellung und ist für die neue Verwendung
(7) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, ist die Verwendungszulage mit Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, einzustellen. Dem Beamten gebührt mit dem der Abberufung nächstfolgenden Monatsersten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage,
(8) Gründe, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
(9) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach §§ 28 Abs. 2, 28a oder 28b Dienstpragmatik 1914 herabgesetzt ist, werden durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 keine Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher Hinsicht abgegolten. Die Verwendungszulage ist unter Bedachtnahme darauf sowie unter Bedachtnahme auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit festzusetzen.
(10) Leistet der Beamte die in Abs. 1 und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Für die Zeit der Vertretung eines auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten gebührt keine Verwendungsabgeltung. Die Verwendungsabgeltung darf zusammen mit einer allfälligen Verwendungszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten die Verwendungszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Für die Bemessung sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 maßgebend. Abs. 4 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden."
Artikel II
Das Gesetz über die Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz (Nebengebührenzulagengesetz), LGBl. Nr. 67/1974, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/1995, wird wie folgt geändert:
§ 15 lautet:
„§ 15
Gutschrift von Nebengebührenwerten von Beamten, die eine Verwendungszulage
bezogen haben
(1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage nach § 25b Abs. 1 Z. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezogen hat.
(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, in Nebengebührenwerten ausgedrückte Verwendungszulage nach § 25b Abs. 1 Z. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen ist, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat.
(3) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage gemäß § 30a Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996, bezogen hat, gebührt jeweils eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezieht.
(4) Zur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach Abs. 3 heranzuziehen, wobei die zuletzt bezogene Verwendungszulage jeweils zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten auszudrücken ist. Diese Nebengebührenwerte sind mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Verwendungszulage maßgebend.
(5) Die Abs. 3 und 4 sind auf jene Verwendungszulagen nicht anzuwenden, die der Beamte in einer niedrigeren Verwendungsgruppe bezogen hat als jener, in der er aus dem Dienststand ausgeschieden ist.
(6) Die Abs. 3 und 4 sind ferner nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegenußfähig gewordene Ergänzungszulage gemäß § 30a Abs. 7 Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996, zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bezogen hat."
Artikel III
Übergangsbestimmungen für die Entschädigungen gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 gewährt wurden
(1) Auf Entschädigungen gemäß § 30d, die vor dem 1. November 1996 gewährt wurden, ist § 30d, in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden.
(2) Die Entschädigung gemäß § 30d, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 einem Beamten gewährt wurde, ist bei Beendigung der anspruchsbegründenden Funktion oder bei Versetzung auf einen anderen Dienstposten einzustellen. Dem Beamten gebührt in diesem Fall nach einem mindestens dreijährigen Bezug der Entschädigung eine nicht ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen Entschädigung und den jeweils neuen Zulagen und Nebengebühren. Nachfolgende Vorrückungen, Beförderungen und Überstellungen sind mit der Ergänzungszulage gegenzuverrechnen.
(3) Dem Beamten, der Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 30d gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuß.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Zulage zum Ruhegenuß bilden 80 Prozent der Entschädigung gemäß § 30d, die dem Beamten zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand gebührt. Hat der Beamte zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Entschädigung, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt eine Entschädigung bezogen, ist diese Entschädigung um jenen Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ab dem Zeitpunkt seit dem Wegfall der Entschädigung bis zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand erhöht hat, der Bemessung zugrundezulegen.
(5) Wurde die Entschädigung gemäß § 30d aus gleichartigen oder ähnlichen Verwendungen hintereinander in unterschiedlicher Höhe bezogen, so ist die jeweils höhere Entschädigung der Bemessung zugrundezulegen. Dem Beamten, der aus verschiedenartigen Verwendungen Entschädigungen bezogen hat, gebührt aus der jeweiligen Verwendung die entsprechende Ruhegenußzulage.
(6) Die Zulage zum Ruhegenuß beträgt für jedes Kalenderjahr, in dem mindestens sechs Monate hindurch eine Entschädigung bezogen wurde, 10 Prozent der Bemessungsgrundlage, so daß nach einer Dauer von zehn anspruchsbegründenden Kalenderjahren die volle Höhe der Entschädigung der Bemessung zugrundezulegen ist.
(7) Dem Beamten, der eine Entschädigung gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, und eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2, in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996, bezogen hat und der diese zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nicht mehr bezieht, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuß. Als Bemessungsgrundlage gilt die Entschädigung gemäß § 30d unter der zeitmäßigen Berücksichtigung der Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2. § 15 Abs. 3 Nebengebührenzulagengesetz, in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996, ist nicht anzuwenden.
Artikel IV
Inkraft- und Außerkrafttreten
(1) Artikel I, II und III treten mit 1. November 1996 in Kraft.
(2) § 30a Abs. 7 und 8 Gehaltsgesetz 1956, in der durch Artikel I geschaffenen Fassung, ist ab Inkrafttreten auch auf jene Beamte anzuwenden, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3, in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 geltenden Fassung, haben.
(3) § 30d Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1996 außer Kraft.
KlasnicHirschmann
LandeshauptmannLandesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.