Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. August 1996 über die Festsetzung von Überwachungsgebühren (Landes- und Gemeinde- Überwachungsgebührenverordnung 1996)
LGBL_ST_19960906_71Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. August 1996 über die Festsetzung von Überwachungsgebühren (Landes- und Gemeinde- Überwachungsgebührenverordnung 1996)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.09.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/1996 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. August 1996 über die Festsetzung von Überwachungsgebühren (Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1996)
Auf Grund des § 5a Abs. 3 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
§ 1
Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund
der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren gemäß § 2 in Bauschbeträgen einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die – wenn auch nur mittelbar – Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.
§ 2
(1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes 200 Schilling je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr 300 Schilling je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.
(2) Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich 150 Schilling je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 300 Schilling je Minute.
(3) Bei Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen, beträgt die Gebühr nach Abs. 1 jedenfalls 75 Schilling je angefangene halbe Stunde.
§ 3
Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer der Überwachung selbst, nicht aber der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg zum Ort des Vorhabens zugrunde zu legen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 120/
1981, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/1984, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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