Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1996 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden
LGBL_ST_19960821_65Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1996 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der GemeindenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.08.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/1996 Stück 21
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1996 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden
Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 74, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe des von den Gemeinden zu leistenden Schulerhaltungsbeitrages wird für jeden Berufsschüler mit S 1715,– festgesetzt. Dieser Betrag gilt für lehrgangsmäßig geführte Berufsschulen mit einem achtwöchigen Lehrgang bzw. für ganzjährige Berufsschulen. Für einen 91/3wöchigen Lehrgang wird der Schulerhaltungsbeitrag mit S 2000,– festgesetzt. Er erhöht bzw. vermindert sich bei Übersteigen oder bei Unterschreiten dieses Unterrichtsausmaßes entsprechend.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1992, LGBl. Nr. 75/1992, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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