Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Gesetz vom 9. Juli 1964 über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes geändert wird
LGBL_ST_19960821_61Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Gesetz vom 9. Juli 1964 über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.08.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/1996 Stück 21
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Gesetz vom 9. Juli 1964 über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 9. Juli 1964 über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes, LGBl. Nr. 317, wird wie folgt geändert:
(1) Die jährliche Abgabe beträgt 25% des Jagdwertes.
(2) Bei verpachteten Jagden ist der Jagdwert der jährliche Pachtschilling einschließlich des Wertes aller dem Verpächter vom Jagdpächter zukommenden Nebenleistungen; Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen des Pächters an den Verpächter, die nicht ausschließlich und unmittelbar die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen.
(3) Bei nicht verpachteten Jagden ist der Jagdwert nach dem Durchschnitt der in dem politischen Bezirk, in dem das Jagdgebiet liegt, im jeweils letzten Jagdjahr erzielten Jahrespachtschillinge einschließlich sämtlicher Nebenleistungen zu errechnen. Liegt ein Jagdgebiet in mehreren politischen Bezirken, so ist der Jagdwert nach dem Durchschnitt des politischen Bezirkes, in dem der größere Teil des Jagdgebietes liegt, zu berechnen. Für die Berechnung ist die Summe der Jahrespachtschillinge einschließlich sämtlicher Nebenleistungen aller verpachteten Jagden eines politischen Bezirkes durch die Summe der in Hektar ausgedrückten Grundfläche dieser Jagden zu teilen und so der durchschnittliche Hektarwert zu ermitteln. Das der Grundfläche des Jagdgebietes, dessen Jagdwert zu errechnen ist, entsprechende Vielfache dieses durchschnittlichen Hektarwertes ergibt den Jagdwert dieses Jagdgebietes im Sinne des Abs. 1.
(4) Wenn sich innerhalb der für die Abgabebemessung maßgeblichen Grundfläche unjagdliche Gebiete befinden, kann die Steiermärkische Landesregierung die Abgabe nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft entsprechend ermäßigen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1997 in Kraft.
KlasnicRessel
LandeshauptmannLandesrat
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