Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Steiermärkische Pflegegeldgesetz (StPGG) geändert wird
LGBL_ST_19960731_56Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Steiermärkische Pflegegeldgesetz (StPGG) geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/1996 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Steiermärkische Pflegegeldgesetz (StPGG) geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Pflegegeldgesetz (StPGG), LGBl. Nr. 80/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/1996, wird geändert wie folgt:
Artikel I 1. § 19 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes ist die Landesregierung zuständig."
„(3) Über Streitigkeiten hinsichtlich der Zuständigkeit zur Kostentragung (§ 20 Abs. 1) der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut untereinander entscheidet die Landesregierung."
„§ 20
Kostentragung
(1) Alle Kosten des Pflegegeldes einschließlich der Kosten für Gutachten und gerichtliche Verfahren sind vorläufig vom Land zu tragen. Die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut haben dem Land 36 Prozent dieser Kosten zu ersetzen. Die Zuständigkeit zum Ersatz obliegt jenem Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut), in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Anspruchsberechtigte seinen Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte. Hat ein Anspruchsberechtigter seinen Hauptwohnsitz in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 oder 2 sowie in Einrichtungen im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 StJWG 1991, so ist jener Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut) zum Ersatz verpflichtet, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Anspruchsberechtigte vor der Aufnahme in eine derartige Einrichtung seinen Hauptwohnsitz hatte. Ist ein solcher nicht feststellbar, so ist jener Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut) zum Ersatz verpflichtet, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Hauptwohnsitz in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 oder 2 sowie in Einrichtungen im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 StJWG 1991 begründet ist.
(2) Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben an das Land 64 Prozent der hereingebrachten Rückzahlungen (§ 10) abzuführen.
(3) Die Verrechnung erfolgt jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
(4) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Gesetz gewährten Pflegegelder im Inland werden im Sinne des Abs. 1 getragen."
„(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind bei der Gemeinde zu beantragen, in der die pflegebedürftige Person den Hauptwohnsitz hat. Für den Antrag sind die von der Landesregierung festgelegten oder diesen nachgebildete Formulare zu verwenden. Der Antrag ist von der Gemeinde unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten."
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Artikel I Z. 1, 2, 4 und 5 treten mit 1. August 1996 in Kraft.
(2) Artikel I Z. 3 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
LandeshauptmannLandesrätin
KlasnicRieder
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.