Gesetz vom 11. Juni 1996, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamte der Landeshauptstadt Graz geändert wird
LGBL_ST_19960710_46Gesetz vom 11. Juni 1996, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamte der Landeshauptstadt Graz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.07.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/1996 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Juni 1996, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamte der Landeshauptstadt Graz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/1996, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v. H. kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet und er spätestens am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen."
„(2) Zur Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt haben die Beamten sowie die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger laufende Beiträge bis zum Höchstausmaß von 4,1 v. H. ihrer Bezüge (Gehalt bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenuß, Kinderzulagen, Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Ergänzungszulagen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen, Sonderzahlungen, Teuerungszulagen, für die Ruhe- bzw. Versorgungsgenußzulage anrechenbare Nebengebühren, Ruhe- und Versorgungsgenußzulage) zu entrichten; die Stadt hat Zuschüsse in Höhe von 3,2 v. H. dieser Bemessungsgrundlage zu leisten. Den Beamten sowie den Ruhe- und Versorgungs-genußempfängern können überdies all jene Kostenbeiträge, wie Rezeptgebühr, Behandlungsbeitrag und Kostenanteil, bis zum Höchstausmaß jener Kostenbeiträge, die von den Beamten nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 832/1995, zu den Leistungen der Krankenversicherung zu zahlen sind, auferlegt werden."
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn er das 60. Lebensjahr überschritten hat.
(2) Dem Ansuchen auf Versetzung in den Ruhestand muß nicht stattgegeben werden, solange gegen den Beamten eine strafgerichtliche Untersuchung oder eine Disziplinaruntersuchung anhängig ist."
„§ 46
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
(1) Beamte, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, können von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden.
(2) Der Beamte ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Falls das Verbleiben des Beamten im Dienststand im dienstlichen Interesse liegt, kann die Versetzung in den Ruhestand vom Stadtsenat aufgeschoben werden. Ein Aufschub über den 31. Dezember des Jahres, in dem der Beamte das 70. Lebensjahr vollendet, ist nicht zulässig."
„§ 47
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
dauernd dienstunfähig ist.
(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."
„§ 48
Verfahren bei der Versetzung in den Ruhestand
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten späteren Tag wirksam.
(2) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.
(3) Eine Versetzung in den Ruhestand gemäß den §§ 46 und 47 ist während einer (vorläufigen) Enthebung vom Dienst gemäß den §§ 100 ff. nicht zulässig.
(4) Eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand ist erst auszusprechen, wenn der Beamte innerhalb Monatsfrist nach Aufforderung seine Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt hat.
(5) Bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres obliegen dem Beamten des Ruhestandes die im § 23 Abs. 3, 4 und 7 genannten Pflichten."
„(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80 v. H. um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten."
„§ 50a
Beitrag
(1) Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger sowie Empfänger von Unterhaltsleistungen haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach diesem Gesetz gebühren oder gewährt werden, einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt 1,5 v. H. der Bemessungsgrundlage. Diese umfaßt sämliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz sowie die Sonderzahlungen.
(3) Die Kinderzulage und der der Kinderzulage entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(4) Von der Ausgleichszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ausgleichszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nichtzahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(5) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die für Landesbeamte mit Verordnung gemäß § 26 Abs. 5 des gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltenden Pensionsgesetzes 1965, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Mindestsätze nicht unterschritten werden."
(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
(4) Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist."
Artikel II
Übergangsbestimmung
(1) Für sämtliche Bedienstete, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurden, gelten für die Dauer des zeitlichen Ruhestandes die Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1996.
(2) Wird ein Bediensteter, der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im zeitlichen Ruhestand befindet, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den dauernden Ruhestand versetzt, so gilt dieser dauernde Ruhestand als Ruhestand gemäß der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, in der Fassung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. In diesem Falle erfolgt die Festsetzung des Ruhegenusses zum Zeitpunkt der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 49 und § 50 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, in der Fassung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Für Bedienstete, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im dauernden Ruhestand befinden, gilt dieser als Ruhestand nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, in der Fassung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Artikel IV
(Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG 1960, in der Fassung LGBl. Nr. 107/1994, zu unterziehen.
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