Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Juni 1996, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
LGBL_ST_19960628_41Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Juni 1996, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.06.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/1996 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Juni 1996, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994 und 11/1996, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr. 26/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1994, 39/1995 und 93/1995, wird wie folgt geändert:
„(2) Die technischen und rechtlichen Vorschriften und Bedingungen sollen möglichst einheitlich und, soweit als zweckmäßig, den jeweils geltenden Önormen entsprechend festgelegt werden. Jedenfalls anzuwenden sind die jeweils geltenden Bestimmungen der Önormen über die Haftungs und Deckungsrücklässe. Die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 14, freigegebenen standardisierten Leistungsbeschreibungen und Vorbemerkungen sowie die für die Vergabe vorgesehenen amtlichen Formblätter sind zumindest bei den Förderungen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 3 anzuwenden. Die Nachvollziehbarkeit des Ausschreibungs- und Vergabevorganges muß gesichert sein."
„(8) Die Fixbeträge gemäß Abs. 2 erhöhen sich um 0,5 Prozent bei Errichtung eines funktionsfähigen Schutzraumes und verringern sich um ein Prozent, wenn kein Schutzraum errichtet wird."
„(9) Die Annuitätenzuschüsse werden halbjährlich zu den Terminen 30. Juni und 31. Dezember oder 31. März und 30. September in folgender Höhe gewährt:
Halbjährliche Annuität des Kapitalmarktdarlehens, der sonstigen Fremdmittel oder Eigenmittel gemäß Abs. 2 bis 8 abzüglich folgender jährlich um 2,5 Prozent (bei Wohnheimen um 2 Prozent) zu steigernder Prozentsätze der Beträge gemäß Abs. 2 bis 8:
2,346Prozent bei Eigentumswohnungen,
2,13Prozent bei Mietwohnungen und Wohnheimen gemäß Abs. 2 lit. a,
1,548Prozent bei Mietwohnungen und Wohnheimen gemäß Abs. 2 lit. b.
Die Annuitätenzuschüsse werden unter Heranziehung einer jährlichen dekursiven Verzinsung von
8 Prozent ermittelt. Sie werden so lange geleistet, bis die bei der Berechnung in Abzug gebrachten Beträge infolge deren jährlicher Steigerung die Höhe der auf der Grundlage einer Verzinsung von 8 Prozent errechneten Annuität des Kapitalmarktdarlehens, der sonstigen Fremdmittel bzw. Eigenmittel gemäß Abs. 2 bis 8 übersteigen, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung. Ab diesem Zeitpunkt sind die Annuitätenzuschüsse, die ab Zuzählung mit 3,5 Prozent jährlich, bei Wohnheimen mit 2,5 Prozent jährlich, zu vezinsen sind, zurückzuzahlen."
„(1) Für die Errichtung von Eigenheimen werden Annuitätenzuschüsse für Darlehen (Abstattungskredite) mit einer Laufzeit von 20 Jahren gewährt und halbjährlich zu den Terminen 28. Februar und 31. August geleistet. Die Annuitätenzuschüsse werden unter Heranziehung einer jährlichen dekursiven Verzinsung von 8 Prozent und unter Berücksichtigung einer Rückzahlungsverpflichtung des Förderungswerbers von monatlich 0,32 Prozent des Darlehensbetrages, die sich jährlich um 4 Prozent steigert, ermittelt. Eine Anpassung der Annuitätenzuschüsse an Veränderungen des Zinssatzes erfolgt nicht. Wenn die Konditionen des Darlehens (Abstattungskredites) günstiger sind als die zur Ermittlung der Annuitätenzuschüsse herangezogenen Konditionen, verringert sich die Rückzahlungsverpflichtung entsprechend. Die Annuitätenzuschüsse werden jährlich mit 1 Prozent verzinst und sind nach gänzlicher Tilgung des Darlehens (Abstattungskredites) dem Land Steiermark zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungsverpflichtung beträgt im 21. Jahr monatlich 0,7 Prozent des Darlehensbetrages und erhöht sich jährlich um 4 Prozent. Außerordentliche Tilgungen haben eine Laufzeitverkürzung zur Folge und verringern die Rückzahlungsverpflichtung entsprechend."
„(1) Eigenheime in Gruppen liegen vor, wenn
„(2) Für die Errichtung von Eigenheimen in Gruppen werden Annuitätenzuschüsse für Darlehen (Abstattungskredite) mit einer Laufzeit von 20 Jahren gewährt und halbjährlich zu den Terminen 28. Februar und 31. August geleistet. Die Annuitätenzuschüsse werden unter Heranziehung einer jährlichen dekursiven Verzinsung von 8 Prozent und unter Berücksichtigung einer Rückzahlungsverpflichtung des Förderungswerbers von monatlich 0,23 Prozent des Darlehensbetrages, die sich jährlich um 4 Prozent steigert, ermittelt. Eine Anpassung der Annuitätenzuschüsse an Veränderungen des Zinssatzes erfolgt nicht. Wenn die Konditionen des Darlehens (Abstattungskredites) günstiger sind als die zur Ermittlung der Annuitätenzuschüsse herangezogenen Konditionen, verringert sich die Rückzahlungsverpflichtung entsprechend. Die Annuitätenzuschüsse werden jährlich mit 1 Prozent verzinst und sind nach gänzlicher Tilgung des Darlehens (Abstattungskredites) dem Land Steiermark zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungsverpflichtung beträgt im 21. Jahr monatlich 1,15 Prozent des Darlehensbetrages und erhöht sich jährlich um 4 Prozent. Außerordentliche Tilgungen haben eine Laufzeitverkürzung zur Folge und verringern die Rückzahlungsverpflichtung entsprechend."
„(5) Bei der Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes sind vom Familieneinkommen
–Lehrlingsentschädigungen sowie sonstige Lehrlingsbeihilfen, die von oder für Personen bezogen werden, die im elterlichen Haushalt leben, nur zu 50 Prozent heranzuziehen sowie
–gerichtlich oder vertraglich für Kinder festgesetzte Unterhaltsleistungen, die vom oder für den Förderungswerber bezogen werden,
–Waisenpensionen,
–gerichtlich oder vertraglich für geschiedene Ehegatten/Ehegattinnen
festgesetzte Unterhaltsleistungen, die vom Förderungswerber geleistet werden, und
–Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz abzuziehen.
Bei Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes auf Grund einer Arbeitnehmerveranlagung sind Lohnsteuerfreibeträge nur wegen außergewöhnlicher Belastung durch Behinderung in Abzug zu bringen."
„(4) Abweichend von Abs. 1 können Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel Förderungsdarlehen gewährt werden. Die Höhe der Förderungsdarlehen wird gemäß Abs. 2 ermittelt.
Das Förderungsdarlehen wird jährlich mit 4 Prozent dekursiv verzinst. Die
halbjährlichen Annuitäten betragen im
– 1. bis 5. Jahr 2 Prozent,
– 6. bis 10. Jahr 2,5 Prozent,
–11. bis 15. Jahr 3 Prozent,
–16. bis 20. Jahr 3,5 Prozent,
–21. bis 25. Jahr 4 Prozent,
–26. bis 29. Jahr 4,5 Prozent des Darlehensbetrages.
Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem 1. April oder 1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt, spätestens jedoch drei Jahre nach Erteilung der Förderungszusicherung."
„(2) Wenn der Wohnungserwerb durch den Ersterwerb einer –gemäß den §§ 10 bzw. 21 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 geförderten Eigentumswohnung oder
–gemäß § 10 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 geförderten Mietwohnung sowie einer solchen mit Anspruch auf Übertragung in das Wohnungseigentum
erfolgt, werden die Zinsenzuschüsse in der Höhe von 6 Prozent für ein Darlehen (einen Abstattungskredit) von höchstens 200.000 Schilling auf die Dauer der Laufzeit, höchstens jedoch zehn Jahre lang, gewährt."
„§ 18
Förderung des Grunderwerbes von Gemeinden
(1) Gemeinden können zur Erleichterung des Grunderwerbes für den Wohnbau Förderungen gewährt werden. Die Förderung ist nur für den Erwerb solcher Grundstücke möglich, die für eine Wohnbebauung geeignet sind. Die Größe des Grundstückes muß in einem angemessenen Verhältnis zum Wohnungsbedarf in der betreffenden Gemeinde stehen. Über die Eignung und die Angemessenheit der Größe des Grundstückes muß eine Stellungnahme der mit der örtlichen Raumplanung befaßten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorliegen.
(2) Die Förderung besteht nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel in der Gewährung von Förderungsdarlehen, im übrigen in der Gewährung von Zinsenzuschüssen.
(3) Das Förderungsdarlehen hat eine Laufzeit von zehn Jahren und eine jährliche dekursive Verzinsung von 2 Prozent. Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem 1. Jänner oder 1. Juli, welcher der gänzlichen Zuzählung nachfolgt.
(4) Die Zinsenzuschüsse werden in der Höhe von jährlich 6 Prozent für Darlehen (Abstattungskredite) mit einer Laufzeit von fünf Jahren gewährt. Sie werden auf der Basis der Laufzeit von fünf Jahren, einer dekursiven Verzinsung von 6 Prozent und einer Tilgung in zehn halbjährlichen Pauschalraten errechnet. Der auf diese Art errechnete Gesamtzuschuß wird in gleichbleibenden Raten zu den Terminen 30. Juni und 31. Dezember ausbezahlt. Außerordentliche Tilgungen haben eine Laufzeitverkürzung zur Folge.
(5) Die Förderungsdarlehen werden gekündigt und die Zinsenzuschüsse werden eingestellt, wenn das Grundstück verkauft oder für eine dem Förderungszweck widersprechende Bebauung verwendet worden ist oder wenn der Förderungswerber Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt. Die Zinsenzuschüsse werden weiters eingestellt, wenn das Darlehen (der Abstattungskredit) gekündigt wurde. Nach Eintritt des Einstellungsgrundes ausbezahlte Zinsenzuschüsse sind einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 Prozent über der Bankrate zurückzuzahlen."
„(4) Wenn sich das Rechtsgeschäft auf einen geförderten Geschäftsraum oder eine geförderte Ordination bezieht, wird die Zustimmung des Landes nur unter der Voraussetzung der gänzlichen Tilgung des aushaftenden Förderungsdarlehens erteilt."
Artikel II
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
(1) Artikel I Z. 10 gilt für Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheime, die gemäß dem II. Hauptstück der Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetze 1989 oder 1993 gefördert worden sind und deren Endabrechnung vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung noch nicht genehmigt wurde.
(2) Artikel I Z. 11 ist auf Förderungszusicherungen, die gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, anzuwenden.
(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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