Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 1996, mit der Verwaltungsabgaben für die Erteilung österreichischer technischer Zulassungen festgesetzt werden
LGBL_ST_19960621_37Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 1996, mit der Verwaltungsabgaben für die Erteilung österreichischer technischer Zulassungen festgesetzt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.06.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/1996 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 1996, mit der Verwaltungsabgaben für die Erteilung österreichischer technischer Zulassungen festgesetzt werden
Auf Grund des § 47 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Verwaltungsabgabe für die Bescheinigung der Brauchbarkeit eines Bauproduktes und dessen Verwendungsfähigkeit gemäß den bautechnischen Vorschriften (erster und zweiter Teil der österreichischen technischen Zulassung) beträgt S 24.000,–
(2) Die Verwaltungsabgabe für die Bescheinigung der Verwendungsfähigkeit eines Bauproduktes gemäß den bautechnischen Vorschriften (zweiter Teil der österreichischen technischen Zulassung) beträgt S 7.200,–
(3) Die Verwaltungsabgabe für die Verlängerung der Gültigkeit einer österreichischen technischen Zulassung nach Abs. 1 beträgt S 7.200,–
(4) Die Verwaltungsabgabe für die Verlängerung der Gültigkeit einer Bescheinigung der Verwendungsfähigkeit nach Abs. 2 beträgt S 3.000,–
§ 2
Zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben gemäß § 1 Abs. 1 sind für die Einholung von Stellungnahmen des Österreichischen Instituts für Bautechnik gemäß § 45 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes zwecks Abgeltung von Barauslagen Verwaltungsabgaben
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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