Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 1996 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hart bei Graz (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
LGBL_ST_19960430_27Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 1996 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hart bei Graz (politischer Bezirk Graz-Umgebung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1996 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 1996 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hart bei Graz (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 155, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986 und 21/1994, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Hart bei Graz wird mit Wirkung vom 1. Mai 1996 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In Silber ein grün beblätterter Rosenstrauch mit drei gefüllten roten Rosen, umrahmt von einem grünen, mit silbernen Flechten belegten Bord."
§ 2
Die der Gemeinde Hart bei Graz ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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