Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1995, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Graz und Graz-Umgebung erlassen wird
LGBL_ST_19960430_26Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1995, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Graz und Graz-Umgebung erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1996 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1995, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Graz und Graz-Umgebung erlassen wird
Auf Grund der §§ 8 und 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 1/1995, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die im § 3 Abs. 2 lit. e des Landesentwicklungsprogramms, LGBl. Nr. 53/1977, festgelegte Planungsregion Landeshauptstadt Graz und (politischer Bezirk) Graz-Umgebung.
(2) Das regionale Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und der beigefügten Anlage (festgelegte Gemeindefunktionen).
(3) Dem Entwicklungsprogramm sind Erläuterungen beigefügt, welche die nachfolgenden Zielsetzungen und Festlegungen näher ausführen und Maßnahmenvorschläge zu ihrer Verwirklichung enthalten.
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Ziele und Maßnahmen
(1) Sparsame Nutzung des Raumes, der Naturgüter und Verminderung des Verbrauches, der Erosion sowie der Oberflächenversiegelung von Bodenflächen.
(2) Der Vermeidung von Umweltschäden ist gegenüber der nachträglichen Verringerung bzw. Sanierung Vorrang einzuräumen.
(3) Erhaltung bzw. nachhaltige Sicherung der Funktion des Naturhaushaltes sowie des regionsspezifischen Landschaftsbildes.
(4) Schaffung der naturräumlichen Voraussetzungen zur Biotopvernetzung durch Regenerierungsmaßnahmen in Gebieten, wo die bestehende Flächennutzung dieser entgegensteht.
(5) Verbesserung der Luftgüte insbesondere in lufthygienischen Sanierungsgebieten gemäß dem Sachprogramm zur Luftreinhaltung, LGBl. Nr. 58/1993.
(6) Freihalten von für das Kleinklima, den Luftaustausch und die Luftgüte bedeutsamen Bereichen (Frischluftzubringer, klimatologische Vorbehaltsflächen) von weiterer Bebauung bzw. Ausrichtung der baulichen Nutzungen und Gestaltung auf die klimatologischen Gegebenheiten.
(7) Erhaltung bzw. Verbesserung des Bewaldungsprozentes vor allem im Grazer Feld.
(8) Berücksichtigung der ökologischen Vorrangflächen bei allen Planungsvorhaben. Keine Ausweisung von ökologischen Vorrangflächen als Bauland bzw. Sondernutzung im Freiland in den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden.
(9) Keine Baulandneufestlegungen in wasserwirtschaftlichen Vorrangflächen.
(10) Nachhaltige Sicherung der Grundwasservorkommen in quantitativer und qualitativer Hinsicht besonders in den Schongebieten zur Sicherung einer hygienisch einwandfreien Trinkwasserversorgung und zur naturräumlichen Regeneration.
(11) Freihaltung eines Uferstreifens entlang natürlicher Gewässer mit bis zu 2 m Sohlbreite von mindestens 5 m, über 2 m Sohlbreite von mindestens 10 m, gemessen ab Böschungsoberkante, von Bebauung und Intensivnutzungen im Freiland gemäß den Zielsetzungen des Wasserrechtsgesetzes. Für Baulückenschließungen können davon Ausnahmen gewährt werden. Dabei ist die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu berücksichtigen.
(12) Freihaltung bestehender Altlasten und Altlastenverdachtsflächen.
(13) Die lokalen Zentren Laßnitzhöhe, Raaba und St. Radegund bei Graz in Funktionsergänzung mit Kumberg sollen in Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung durch Verbesserung der Nahversorgungsausstattung zu Nahversorgungszentren entwickelt werden.
(14) Entwicklung einer funktionsdurchmischten, auf bestehende Nahversorgungseinrichtungen und die Möglichkeiten des öffentlichen Verkehrs abgestimmten Siedlungsstruktur auf regionaler und Gemeindeebene (Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung zur Wegeminimierung unter Vermeidung bzw. Verringerung gegenseitiger Beeinträchtigungen).
(15) Flächensparende Siedlungsentwicklung. Bei der Berechnung des Baulandbedarfes ist dabei von folgenden Daten auszugehen:
(16) Siedlungsverdichtung um Ortskerne mit bestehenden Nahversorgungseinrichtungen in ländlichen Bereichen. Verstärkte Mobilisierung von Baulandreserven und Verdichtung der Bebauung in den Haltestelleneinzugsbereichen des öffentlichen Verkehrs mit entsprechender Bedienungsqualität, insbesondere in den Entwicklungsstandorten für Wohnen.
(17) Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit dem öffentlichen Verkehr zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und zur Erhöhung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz des öffentlichen Verkehrs.
(18) Verstärkung der Wohnbautätigkeiten in der Stadt Graz.
(19) Vorrangige Ausrichtung des Wohnungsneubaues im Bezirk Graz-Umgebung auf die Gemeinden, die als Entwicklungsstandorte für Wohnen ausgewiesen sind, und entlang von Hauptlinien des öffentlichen Verkehrs gelegene Nachbargemeinden.
(20) Freihalten des Grüngürtels in der Landeshauptstadt Graz und den Nachbargemeinden von weiterer Baulandausweisung.
(21) Keine neuen Wohnbaulandausweisungen in den Lärmbelastungszonen des Flughafens Graz-Thalerhof (Spitzenpegel von 95 dB und mehr). Absiedelung der Wohnbebauung oder Errichtung von baulichen Lärmschutzeinrichtungen (gemäß Vereinbarung Abs. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg, BGBl. Nr. 524/1990).
(22) Sicherung der für Industrie- und Gewerbebetriebe geeigneten Flächen in Abstimmung mit dem angestrebten Siedlungsleitbild von anderen Nutzungen durch Festlegung von Baugebieten für Industrie und Gewerbe in den Flächenwidmungsplänen, insbesondere in den industriell-gewerblichen Entwicklungsstandorten.
(23) In Rohstoffvorrangzonen dürfen andere Widmungs- und Nutzungsarten nur dann festgelegt werden, wenn sie einen künftigen Abbau mineralischer Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. In den Grundwasserschongebieten sind bei Trockenbaggerungen Aufforstungen oder Sukzessionsflächen anzustreben.
(24) Freihaltung der landwirtschaftlichen Vorrangzonen von Baulandausweisungen und Sondernutzungen im Freiland.
(25) Freihaltung der Erholungs- und Erlebniszonen von störenden Nutzungen. Erhaltung der für eine Weiterentwicklung des Tourismus erforderlichen Kulturlandschaft.
(26) Durch Maßnahmen der Energieeinsparung, des weiteren koordinierten Ausbaus leitungsgebundener Energieträger sowie durch Erschließung innerregionaler Energiequellen soll eine technisch gesicherte, kostengünstige und umweltschonende Energieversorgung erreicht und laufend verbessert werden.
(27) Sicherung einer qualitativ und quantitativ einwandfreien Wasserversorgung für die Regionsbevölkerung.
§ 4
Festlegungen
(1) Für die Region Graz und Graz-Umgebung werden zur Ordnung der Raumstruktur und Nahversorgungssicherung folgende Gemeinden als zentrale Orte mit zentralörtlicher Einstufung festgelegt (siehe Anlage):
(2) Bezüglich des raumordnungsgerechten Einsatzes von Wohnbauförderungsmitteln für Bauvorhaben mit mehr als zwei Wohnungen wird festgelegt:
(3) Als industriell-gewerbliche Entwicklungsstandorte werden festgelegt (siehe Anlage):
die Landeshauptstadt Graz
Feldkirchen
Frohnleiten
Gratkorn
Kalsdorf
Lieboch/Dobl
Peggau
Seiersberg
Übelbach
sowie Industrie- und Gewerbebaugebiete angrenzender Gemeinden gemäß § 2 Z. 9.
(4) Die Errichtung bzw. Erweiterung von
–Einkaufszentren I im zentralörtlichen Kerngebiet der Kernstadt Graz und in den Nahversorgungszentren Frohnleiten und Gratkorn, –Einkaufszentren II im zentralörtlichen Standortraum der Kernstadt Graz und der Nahversorgungszentren Eggersdorf, Feldkirchen, Frohnleiten, Gratkorn, Gratwein, Hausmannstätten, Hitzendorf, Kalsdorf bei Graz, Lieboch, Kumberg, Seiersberg, Übelbach, Deutschfeistritz, Unterpremstätten und –Einkaufszentren III auch in allen übrigen Gemeinden ist gemäß dem Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur LGBl. Nr. 35/1988, i. d. g. F., zulässig (siehe Anlage).
(Anmerkung: Plan siehe LGBl. 1996, Seite 81)
§ 5
Überprüfung
Diese Verordnung ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen
und gegebenenfalls zu ändern.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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