Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. März 1996 über die Nutztierhaltung in der Landwirtschaft (Nutztierhaltungsverordnung)
LGBL_ST_19960425_24Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. März 1996 über die Nutztierhaltung in der Landwirtschaft (Nutztierhaltungsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.04.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1996 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. März 1996 über die Nutztierhaltung in der Landwirtschaft (Nutztierhaltungsverordnung)
Auf Grund der §§ 1 und 5 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. Nr. 74/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 45/1993, wird verordnet:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Nutztierhaltung in der Landwirtschaft.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Für die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe gelten die in der Anlage
1 festgelegten Begriffsbestimmungen.
II. Abschnitt
Haltungsvorschriften
§ 3
Verbot von Haltungsformen in Ställen
(1)
(2)
(3) Die Haltung von Kühen in Einraum- oder Vollspaltenbuchten ist verboten.
(4) Die Haltung von Mastgeflügel ohne Einstreu ist verboten.
(5)
(6) Die Anbindehaltung von Jungpferden sowie von Stuten beim Abfohlen ist verboten.
(7)
(8) Die in den obigen Absätzen festgelegten Verbote der dauernden Einzelstandhaltung gelten nicht für Zuchteber, Geburten, Quarantäne, Erkrankungen oder ähnliche Anlaßfälle.
(9) Die in den obigen Absätzen festgelegten Verbote der dauernden Anbindehaltung gelten nicht für Betriebe mit weniger als 4 Tieren der jeweiligen Nutzungsrichtung.
§ 4
Haltungsanforderungen
Die in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen bezüglich Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakt, Boden- und Käfigbeschaffenheit, Stallklima, Licht, Lärm und Betreuung sind einzuhalten.
§ 5
Stalleinrichtungen
(1 ) Alle Stalleinrichtungen, mit denen die Tiere in Kontakt kommen können, insbesondere die Fußböden, Buchtenbegrenzungen und Anbindevorrichtungen, müssen nach dem Stand der Stallbau- und Tierhaltungstechnik so beschaffen sein, daß die Tiere nicht entweichen können und nicht beschädigt, verletzt oder in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden können.
(2) Bei der Gestaltung der Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen ist auf das Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten der Tiere Rücksicht zu nehmen. Die Anzahl der Futter- und Tränkeplätze bei Gruppenhaltung muß so gewählt werden, daß alle Tiere ihren Bedarf decken können und Verletzungen bei Konkurrenzsituationen vermieden werden.
(3)
§ 6
Ernährung
Die Tiere sind regelmäßig und ausreichend mit Futter und Trinkwasser zu versorgen. Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen dem physiologischen Bedarf der Tiere und den ihnen abverlangten Leistungen entsprechen.
III. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 7
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung findet auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Anlagen mit der Maßgabe Anwendung, daß die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb der in Abs. 2 genannten Fristen durchzuführen sind.
(2) Die Fristen betragen:
(3) Führt die Einhaltung der Fristen gemäß Abs. 2 nachweislich zu einer existenziellen Bedrohung eines Betriebes, so können sie auf Antrag des Betriebsinhabers einmal um maximal 5 Jahre verlängert werden. Den Nachweis hat der Antragsteller zu führen. Die Behörde hat über den Antrag mit Bescheid abzusprechen.
§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Intensivtierhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 19/1987, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Anlage 1
Begriffsbestimmungen
Anbindehaltung bezeichnet eine Haltung, bei der jedes Tier einzeln auf einem Standplatz durch eine Anbindevorrichtung fixiert ist. Dauernde Anbindehaltung ist eine Anbindehaltung ohne regelmäßige und
ausreichende Gewährung von Weidegang oder Auslauf. Als regelmäßige und
ausreichende Gewährung von Weidegang oder Auslauf gilt ein täglicher Weidegang über mindestens 120 Tage in der Vegetationszeit oder ein Auslauf über das ganze Jahr von mindestens 2 Stunden pro Woche. Anbindepunkt bezieht sich auf denjenigen Teil der Anbindevorrichtung, der direkt am Tierkörper anliegt, und bezeichnet den tiefstliegenden Punkt des Tierkörpers in diesem Bereich bei normal stehender Position des Tieres und in der Mittellage des freien Bewegungsspielraumes der Anbindung. Auslaufflächen in der Geflügelhaltung sind zum größten Teil bewachsene Flächen im Freien.
Barnsohle (Futterkrippensohle) ist der tiefste Punkt oder die am tiefsten liegende waagrechte Fläche des Futterbarns.
Barnsockel (Krippenmauer) bezeichnet die bauliche Abgrenzung zwischen dem Futterbarn und der Standfläche für die Tiere.
Breiautomaten sind Vorratsfutterbehälter für die Ferkelaufzucht und Mastschweinehaltung mit in die Trogschale eingebauten Trinkwassernippel zur Anfeuchtung des Futters.
Buchten mit separatem Kotplatz in der Schweinehaltung sind solche, bei denen eine planbefestigte Liegefläche durch bauliche Maßnahmen deutlich von mindestens einer zweiten Fläche abgesetzt oder abgetrennt ist, die vorwiegend als Platz zum Koten und Harnen dient.
Diagonale Körperlänge beim Rind ist der parallel zur Körperlängsachse gemessene Abstand vom Buggelenk bis zum Sitzbeinhöcker. Eber sind geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind. Einraumbuchten für die Rinderhaltung sind tief eingestreute Gruppenbuchten ohne Unterteilung der Bucht in einen eingestreuten Teil für das Ruheverhalten und einen davon baulich abgesetzten oder teilweise abgetrennten Teil für das Aktivitäts- und Futteraufahmeverhalten. Einzelstandhaltung bezeichnet eine Haltung, bei der jedes Tier einzeln durch ein Behältnis (Einzelbox, Kastenstand, Käfig) auf einem Standplatz fixiert ist.
Dauernde Einzelstandhaltung ist eine Einzelstandhaltung ohne regelmäßigen und ausreichenden Weidegang oder Auslauf. Als regelmäßiger und ausreichender Weidegang oder Auslauf gilt ein Weidegang über mindestens 120 Tage in der Vegetationszeit oder ein Auslauf über das ganze Jahr von mindestens zwei Stunden pro Woche; bei Muttersauen auch die mindestens 5 Wochen lange Haltung in Gruppen von mindestens drei Sauen während mindestens einer der Haltungsphasen im Reproduktionszyklus (Abferkeln, Säugen, Decken, Trächtigkeit); bei Mutterschafen und Mutterziegen auch die Haltung in Gruppen während der Trächtigkeit.
Ferkel sind Schweine bis zu einem Gewicht von 30 kg. Futterbarn (Futterkrippe, Futtertrog) bezeichnet die am kopfseitigen Ende eines Standes baulich in den Fußboden oder in die vordere Standbegrenzung integrierte Ausformung zur Aufnahme des Futters.
Gegenständige Liegeboxen sind nebeneinanderliegend zweireihig angeordnet, wobei die Rinder mit dem Kopf zusammenschauen und die zwischen den gegenüberliegenden Boxen angeordneten Abgrenzungen eine Mitbenützung der gegenüberliegenden Boxen beim artgemäßen Aufstehen und Abliegen der Tiere zulassen.
Jungpferde sind Pferde bis zur Geschlechtsreife.
Jungsauen sind Schweine von der ersten Belegung bis zum Abferkeln. Jungvieh sind weibliche Rinder, soweit sie nicht gemästet werden (Kalbinnenmast), ab einem Alter von 6 Monaten bis zur Geburt des ersten Kalbes.
Kälber (Zuchtkälber, Mastkälber) sind Rinder bis zum Alter von 6 Monaten. Kastenstände für Sauen (Sauenkäfige) sind Einzelboxen, in denen sich die Tiere nicht umdrehen können.
Krippenmauer und Krippensohle – siehe Barnsockel und Barnsohle. Kurzstand bezeichnet eine Anbindeform in der Rinderhaltung, bei der sich die Tiere mit dem Kopf immer über dem Futterbarn aufhalten. Liegeboxen für Kühe sind frei zugängliche Einzelboxen in Laufstallhaltungen für das Ruhe- und Liegeverhalten der Tiere.
Liegenest für Saugferkel bezeichnet einen planbefestigten Liegebereich in einer Bucht, der mindestens auf drei Wandseiten geschlossen und mit einem Deckel nach oben abgedeckt ist.
Mastschweine/Zuchtläufer sind Schweine ab 30 kg Gewicht bis zur Schlachtreife bzw. bis zum Decken.
Mastvieh sind zum Zweck der Fleischerzeugung gemästete Rinder ab einem Alter von 6 Monaten.
Mehrraumbuchten ohne Boxen für die Rinderhaltung sind Gruppenbuchten mit einer baulich ausgeprägten Unterteilung in eine eingestreute Liegefläche und einen oder mehrere weitere Buchtenteile für andere Verhaltensweisen. Mittellangstand bezeichnet eine Anbindehaltung für Rinder, bei der die Tiere vom Futterbarn mit Hilfe eines Absperrgitters ausgesperrt werden können.
Nutzungsrichtung bezeichnet die sich aus dem Erzeugungsziel ergebende Verwendung landwirtschaftlicher Nutztiere (z. B. Milchkühe, Mutterkühe, Mastkälber, Mastrinder, Zuchtkälber, Jungvieh).
Sauen (Muttersauen, Zuchtsauen) sind weibliche Schweine nach dem ersten Wurf.
Standlänge eines Anbindestandes bezeichnet die lichte Länge des Standes, gemessen vom Barnsockel bis zum Ende der planbefestigten Standfläche. Das Ende kann durch eine Standstufe oder durch den Übergang zu einem perforierten Rostboden bestimmt sein.
Stockmaß beim Pferd – siehe Widerristhöhe.
Teilspaltenböden sind solche, in denen nur ein Teil der gesamten Bodenfläche perforiert ausgebildet, der übrige Teil – mindestens ein Drittel – planbefestigt ist. Über Material und Perforationsart der Böden gilt das bei „Vollspaltenböden" Ausgeführte.
Thermoneutrale Zone ist die Bandbreite der Lufttemperatur im Tierbereich, innerhalb der die Tiere ihre Gesamtwärmeproduktion und damit auch ihre Leistung weitgehend konstant halten. Sie hängt von der Tierart, dem Alter, dem Gesundheitszustand, der Futterenergieaufnahme, der Wärmedämmung des Bodens, der Luftgeschwindigkeit, den tageszeitlichen Schwankungen und der Möglichkeit für die Tiere ab, die Körpertemperatur durch artgemäßes Verhalten anzupassen.
Trog – siehe Futterbarn.
Vollspaltenböden oder Vollrostböden sind regelmäßig schlitz- oder lochförmig perforierte Bodenflächen in einstreulosen Einflächenbuchten aus Stahlbeton, Metall, Kunststoff oder Holz, die sich zum Zwecke des Durchganges von Exkrementen in einen unter diesen Böden befindlichen Gülleauffang- und/oder
-ableitkanal über mehr als zwei Drittel der gesamten Buchtenfläche erstrecken.
Vorratsfütterung für Schweine bezeichnet eine Fütterung mit Trockenfutter (mehlförmig oder Pellets), bei der die Tiere aus einem Vorratsbehälter (Automat) beliebig Futter aufnehmen können.
Wandständige Liegeboxen sind solche, die mit dem für das Tier vorgesehenen Kopfraum zu einer geschlossenen Wand ausgerichtet sind. Widerristhöhe beim Rind (beim Pferd auch Stockmaß) ist die in senkrechter Projektion gemessene Höhe des Widerristes (Schulter) über der Standfläche bei normaler Stehposition des Tieres.
Zuchtläufer – siehe Mastschweine.
Anlage 2
Mindestbedingungen in den Bereichen Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakt, Boden- und Käfigbeschaffenheit, Stallklima, Licht, Lärm und Betreuung
I. Bewegungsmöglichkeit
Die angeführten Maße sind lichte Weiten und dürfen nicht unterschritten werden.
Für Jung- und Mastvieh unter 500 kg sind entsprechend niedrigere Barnsockel vorzusehen.
Einzelboxen für Kälber bis 5 Wochen Alter müssen mindestens 90 cm breit, 140 cm lang und 110 cm hoch sein;
Einzelboxen für Kälber bis 8 Wochen Alter müssen mindestens 100 cm breit, 160 cm lang und 120 cm hoch sein.
Die Boxenzwischenwände müssen durchbrochen sein (Sichtkontakt).
Andere wandständige Liegeboxen müssen mindestens 0,92 2 die diagonale Körperlänge
Liegeboxen müssen mindestens 0,86 2 die Widerristhöhe breit sein.
Tabelle 1:
Mindestmaße für die Anbindehaltung von Rindern der Rassen Braunvieh,
Fleckvieh und Schwarzbunte am Kurzstand
FV = Fleckvieh; BV = Braunvieh; SB = Schwarzbunte
Tiergewicht
ab … kgStandlänge (cm)Standbreite (cm)
FVBVSBFVBV
SB
Jungvieh
200
300
400
500
134
145
154
162
133
146
158
167
138
152
163
171
93
102
109
114
95
105
112
118
97
106
114
120
Kühe
600
650
700
750
800
175
178
180
182
182
178
180
182
184
187
183
185
187
190
193
117
120
121
122
123
120
120
122
123
124
123
123
123
124
125
Tabelle 2:
Mindestmaße für die Liegeboxen bei der Haltung von Rindern der Rasse Braunvieh, Fleckvieh und Schwarzbunte in Boxenlaufställen RasseFleckviehBraunviehSchwarzbunte
NutzungsrichtungBoxenlänge
wandständig
(cm)Boxenlänge
gegenständig*
(cm)
Boxenbreite
(cm)Boxenlänge
wandständig
(cm)Boxenlänge
gegenständig*
(cm)
Boxenbreite
(cm)Boxenlänge
wandständig
(cm)Boxenlänge
gegenständig*
(cm)
Boxenbreite
(cm)
Jungvieh
– kg
200
300
400
500
181
198
211
223
156
170
182
192
91
100
107
112
180
200
217
230
154
172
186
198
93
102
109
115
187
206
224
236
161
178
193
203
95
103
112
117
Kühe – kg
600
650
700
750
800
238
242
246
247
248
206
209
213
214
214
114
117
119
120
120
242
245
247
251
254
209
212
214
217
220
117
118
120
120
121
250
252
253
258
261
216
218
220
224
227
120
120
120
121
122
Tabelle 3:
Laufgangbreiten in Liegeboxenställen für Kühe der Rassen Braunvieh,
Fleckvieh
und Schwarzbunte
RasseFleckviehBraunviehSchwarzbunte
Gewicht (kg)Gangbreite (cm)Gangbreite (cm)
Gangbreite (cm)
600
650
700
750
800213
218
221
222
224218
219
222
224
226224
224
224
226
227
Tabelle 4:
Mindestmaße für die Rinderhaltung
Nutzungsrichtung
Gewicht (kg)
Einraumbuchten
Bodenfläche je
Tier (m2)
Buchten mit
Vollspaltenboden
Bodenfläche je
Tier (m2)Mehrraumbuchten
ohne Boxen
Trog bzw. Fressplatzlänge je Tier (m)
Liegefläche je Tier (m2)Lauf-, Mist-Oder
Freßgangbreite (m)
Kälber bis 180
Kälber bis 220
Jung- und Mastvieh bis 350
Jung- und Mastvieh bis 500
Jung- und Mastvieh über 500
Kühe1,7
2,0
3,0
5,0
5,0
––
–
2,2
2,5
2,7
–1,3
1,5
1,8
2,2
2,5
3,51,4
1,5
1,8
2,0
2,0
2,2
bzw. gemäß
Tabelle 30,42
0,45
0,54
0,60
0,70
0,75
Tabelle 5:
Mindestmaße für die Schweinehaltung
Raumelement
FerkelMastschweine und Zuchtläufer
Jungsauen und Sauen
von 30
bis 60 kgüber
60 kgbis
150 kgüber
150 kg
Gruppenhaltung:
Liegefläche pro Tier
in Buchten mit
separatem Kotplatz
0,25 m2
0,40 m2
0,60 m2
0,90 m2
1,10 m2
Gesamtbuchtenfläche:
mit Teilspaltenböden
mit Vollspaltenböden
mit separatem Kotplatz
(Kotgang)
Abferkelbuchten
mit Ferkelaufzucht
bis 30 kg
0,30 m2
–
0,40 m2
–
0,60 m2
0,50 m2
0,70 m2
–
0,80 m2
0,80 m2
1,00 m2
–
1,40 m2
–
1,80 m2
–
2,00 m2
–
2,50 m2
5,00 m2
Fütterung:
Freßplatzbreite pro Tier
Zahl der Freßplätze
pro Tier bei
– Vorratsfütterung
– Breiautomaten
18 cm
0,25
0,125
27 cm
0,25
0,125
33 cm
0,25
0,125
45 cm
–
–
50 cm
–
–
Einzelhaltung:
Kastenstände (lichte Ausmaße in cm)
–
–
–
60 2 200
65 2 220
Eberbuchten: 6 m2
Für Geflügel sind die in nachstehender Tabelle 6 festgelegten
Mindestanforderungen einzuhalten. Als begehbare Flächen im Stall gelten Bodenflächen dann, wenn
–darüber mindestens 50 cm freier Raum verfügbar ist,
–sie mindestens 30 cm breit sind,
–sie eine maximale Neigung von 12% aufweisen,
–der Kot durch Einstreu gebunden oder durch perforierte Flächen
durchgetreten werden kann.
Die Nestfläche gilt nicht als begehbare Fläche.
Tabelle 6:
Mindestbodenflächen in der Geflügelhaltung
Legehennen und Zuchttiere
MasttiereKücken und Junghennen von
Legerassen
Freilandhaltung:
Stallfläche:
1 m2 je 7 Tiere bis 2 kg
1 m2 je 6 Tiere über 2 kg
Auslauffläche:
10 m2 je Tier
Bodenhaltung:
Stallfläche:
1 m2 je 7 Tiere bis 2 kg
1 m2 je 6 Tiere über 2 kg
Volierenhaltung:
begehbare Fläche:
1 m2 je 9 Tiere
Stallbodenfläche:
1 m2 je 20 Tiere
Käfighaltung:
Legehennen bis 2 kg:
450 cm2 je Tier
Legehennen über 2 kg:
550 cm2 je Tier
Mastelterntiere:
1450 cm2 je Hahn
550 cm2 je Henne
Legeelterntiere:
550 cm2 je TierFreilandhaltung:
Stallfläche:
Masthühner: 25 kg*/m2
Truthühner: 25 kg*/m2
Enten: 25 kg*/m2
Gänse: 15 kg*/m2
Auslauffläche:
Masthühner: 2 m2/Tier
Truthühner: 10 m2/Tier
Enten: 2 m2/Tier
Gänse: 10 m2/Tier
Bodenhaltung:
Masthühner: 30 kg*/m2
Truthühner: 40 kg*/m2Bodenhaltung:
bis 3 Wochen alt:
1 m2 je 70 Tiere
bis 6 Wochen alt:
1 m2 je 20 Tiere
bis 12 Wochen alt:
1 m2 je 14 Tiere
bis 18 Wochen alt:
Rassen bis 2 kg:
1 m2 je 10 Tiere
Rassen über 2 kg:
1 m2 je 8,5 Tiere
Käfighaltung:
bis 6 Wochen alt:
1 m2 je 100 Tiere
bis 18 Wochen alt:
1 m2 je 35 Tiere
a)Pferden muß wöchentlich mehrmals ein freier Auslauf gewährt werden.
b)In Anbindehaltung gehaltene Pferde müssen täglich außerhalb des
Anbindestandes bewegt werden.
c)In der Anbindehaltung von Pferden müssen die Stände mindestens folgende
Maße aufweisen:
Standbreite bei geschlossenen, feststehenden Seitenbegrenzungen: 1,07 x
Stockmaß; Standbreite bei offenen Seitenbegrenzungen mit beweglichen
Flankierstangen: 0,93 x Stockmaß;
Standlänge von Futtertrog(Futterkrippen)kante bis Jaucherinne: 1,6 x
Stockmaß.
d)Bei Standreihen mit gleich großen Ständen über die ganze Reihe gelten als
Standmaße gemäß lit. c diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Stockmaß der 50% größten in dieser Reihe aufgestallten Pferde ergeben.
Raumelement
gemäß STMPferde
über
165 cm STMPferde
von 135 bis
165 cm STM
Pferde bis
135 cm STM
Einzellaufbox:
Boxenfläche
schmale Seite
Gruppenlaufbuchten:
Buchtenfläche bei Fütterung
in der Bucht (ohne Freßstände)
Fütterung außerhalb
des Liegebereiches
Großgruppen über 10 Tiere
4 x STM2
1,5 x STM
3 x STM2
2 x STM2
–
12
2,5
9
6
5
8
2,2
6
4
4
6
1,8
4,5
3
3
Höhe der Boxentrennwände:
brusthoch
halbhoch, Oberteil vergittert
hohe Trennwand
0,8 x STM für Gestüte, Freizeitpferde
1,3 x STM für Leistungspferde
1,45 x STM für Hochleistungspferde und Hengste
Freßstände:
Breite
Länge einschließliche Trog
–
1,8 x STM
0,8
3,0
0,7
2,7
0,6
2,4
Raumelement
Mutterschaf*
Mastlamm
Zuchtlamm
bis 6 MonateZuchtlamm
Jungschaf
7 bis 12 Monate
Zuchtwidder
ohne Lammmit Lamm
Einzelboxenhaltung:
Boxenfläche (m2)
mit 2 oder mehr
Lämmern
Gruppenhaltung:
Buchtenfläche
(m2/Tier)
mit 2 oder mehr
Lämmern
Freßplatzbreite:
(cm/Tier)
1,2
0,8
40
2,0
2,3
1,2
1,5
60
–
0,5
20
–
0,6
30
3,0
1,5
50
*Gilt für Mutterschafe bis 60 kg Gewicht.
Für schwerere Tiere sind die Flächen entsprechend zu vergrößern.
Tabelle 9:
Mindestmaße für die Ziegenhaltung
RaumelementMutterziege
Mastkitz
Zuchtkitz
bis 4 MonateZuchtkitz
Jungziege
5 bis 12 Monate
Zuchtbock
ohne Kitzmit Kitz
Einzelboxenhaltung:
Boxenfläche (m2)
mit 2 oder mehr
Kitzen
Gruppenhaltung:
Buchtenfläche
(m2/Tier)
mit 2 oder mehr
Kitzen
Freßplatzbreite:
(cm/Tier)
1,1
0,7
40
1,8
2,1
1,1
1,4
60
–
0,5
20
–
0,6
30
3,0
1,5
50
II. Sozialkontakt
III. Boden- und Käfigbeschaffenheit
Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich keine Beläge auf, die den Ansprüchen der Tiere auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es muß über die ganze Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschicht vorhanden sein. Der Boden muß in einem hygienisch vertretbaren, die Sauberkeit der Tiere hinreichend gewährleistenden Zustand gehalten werden.
Tabelle 10:
Stalleinrichtungen für die Geflügelhaltung
StalleinrichtungBoden- oder VolierenhaltungKäfighaltung
Legehennen
Zuchttiere
MasttiereKücken von
Legerassen bis
10 Wochen alt
Freßplatzlänge am Trog
bei manueller Fütterung
(cm/Tier)
Freßplatzlänge am Trog
oder Band bei mechanischer
Fütterung (cm/Tier)
Futterrinnenumfang
bei Rundautomaten (cm/Tier)
Trinknippel
Tränkrinnenlänge (cm/Tier)
Umfang bei Rundtränke
(cm/Tier)
Sitzstangenlänge (cm/Tier)
horizontaler lichter
Sitzstangenabstand
Einzelnester
Gruppen- oder Tunnelnester
16
8
5
–
3
3
3
3
2
–
10 bis 2 kg
12 über 2 kg
–
durchgehend
–
–
–
–
–
1 je 15 Tiere, mindestens 2 je Haltungseinheit für alle Nutzungsrichtungen
2,5
1,5
20
30 cm
1 je 5 Tiere
1 m2/100 Tiere2,5
1,5
–
–
–
–1
1
–
–
–
–
IV. Stallklima, Beleuchtung und Lärm
Tabelle 11:
Faktoren zur Berechnung der Klima-Großvieheinheit Tierart/Nutzungsrichtung und Tiergewicht (kg)Faktor Kälber, Mastrinder
Jungvieh, Kühe, Zuchtstiere
Ferkel
Mastschweine bis 50 kg
Mastschweine über 50 kg
Zuchtläufer, Jungsauen und säugende Sauen
leere, trächtige Sauen, Eber
Mastgeflügel
Kücken, Jung- und Legehennen
Pferde
Mastlämmer, Mastkitze
Zuchtlämmer, Zuchtkitze bis 30 kg
Jungschafe, Jungziegen, Schafe, Ziegen, Widder, Böcke1,25 1,0
2,5
2,0
1,25
1,25
0,75
4,5
3,0
1,0
1,25
1,25
1,0
Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, daß der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB(A) liegt.
V. Betreuung
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.