Gesetz vom 21. November 1995, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (9. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz-Novelle)
LGBL_ST_19960319_19Gesetz vom 21. November 1995, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (9. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.03.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1996 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 21. November 1995, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (9. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz-Novelle)
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 435/1995, beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 195/1964, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 205/1966, 111/1967, 166/1969, 46/1972, 1/1978, 19/1983, 12/1984 und 83/1986, wird wie folgt geändert:
„(1a) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wie z. B. „Schüler", „Lehrer", umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anders angeordnet."
„§ 1a
Führung ganztägiger Schulformen
Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, daß alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden Gruppen zusammengefaßt werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden."
„(3) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Kindern ohne sonderpädagogischen und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volkschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden."
„(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – in der Regel durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch einen zusätzlichen, entsprechend ausgebildeten Lehrer nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden nach Anhörung des Landesschulrates über die Bezirksschulräte zur Verfügung zu stellen, wobei ab drei Kindern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf ein Zweitlehrer vorgesehen werden soll."
„(2a) An ganztägigen Schulformen ist für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorzusehen. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen."
„(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse darf 30 nicht überschreiten und 10 nicht unterschreiten; aus besonderen Gründen sind Abweichungen hievon zulässig. In Klassen, in denen Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam mit Kindern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, soll die Klassenschülerzahl nach Möglichkeit 16 nicht unterschreiten und 24 nicht überschreiten. In einer Integrationsklasse sollen nicht mehr als 5 Kinder mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden."
„(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten; mindestens 4 Kinder müssen schulpflichtig sein."
„(3) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates."
„§ 6
Unterricht in Leibesübungen, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes
(1) Der Unterricht in Leibesübungen ist ohne Trennung nach Geschlechtern zu erteilen.
(2) Über die Führung von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen entscheidet das Schulforum der betreffenden Volksschule nach Maßgabe des von der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates über den Bezirksschulrat zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Volksschule. Für den Fall, daß das Schulforum keine Entscheidung trifft, setzt der Bezirksschulrat die entsprechenden Eröffnungs- und Teilungszahlen nach Maßgabe des ihm zur Verfügung stehenden Rahmens an Lehrerwochenstunden fest. Der Unterricht in technischem Werken und textilem Werken ist, statt für die ganze Klasse, in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl 20 überschreitet. Die Schüler können klassenübergreifend zusammengefaßt werden.
(3) Die Mindestschülerzahl einer Schülergruppe im Betreuungsteil einer ganztägigen Volksschule beträgt bei getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles 15. Zur Erreichung dieser Mindestzahl können Schüler klassenübergreifend zusammengefaßt werden.
(4) Im Unterricht in Leibesübungen, Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden, soweit die nach § 5 Abs. 1 bestimmte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird."
„(4) Hauptschulen können als ganztägige Hauptschulen geführt werden."
„(3) § 4 Abs. 2a und 3 sind anzuwenden."
„(2) Aus besonderen Gründen, wie zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation, kann von der Mindestschülerzahl des Abs. 1 abgewichen werden.
(3) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates."
„§ 11
Unterricht in Leibesübungen, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes
(1) Der Unterricht in Leibesübungen ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.
(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahlen nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z. B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
(3) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen einschließlich des leistungsdifferenzierten Unterrichtes in Schülergruppen entscheidet das Schulforum der betreffenden Hauptschule nach Maßgabe des von der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates über den Bezirksschulrat zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Hauptschule. Für den Fall, daß das Schulforum keine Entscheidung trifft, setzt der Bezirksschulrat die Eröffnungs- und Teilungszahlen nach Maßgabe des ihm zur Verfügung stehenden Rahmens an Lehrerwochenstunden fest. Der Unterricht in technischem Werken, textilem Werken und in Hauswirtschaft ist, statt für die ganze Klasse, in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in technischem Werken und in textilem Werken 20 und in Hauswirtschaft 16 überschreitet. Die Schüler können klassenübergreifend zusammengefaßt werden.
(4) Die Mindestschülerzahl einer Schülergruppe im Betreuungsteil einer ganztägigen Hauptschule beträgt bei getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles 15. Zur Erreichung dieser Mindestzahl können Schüler klassenübergreifend zusammengefaßt werden.
(5) Im Unterricht in Leibesübungen, in alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden, soweit die nach § 10 Abs. 1 bestimmte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird."
„(3) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden."
„(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
„(7) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 5 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium)."
„(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, an Sonderschulen für blinde Kinder und Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahlen gemäß Abs. 1 nicht überschreiten."
„§ 16
Unterricht in Leibesübungen, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes
(1) Der Unterricht in Leibesübungen ist ab der fünften Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahlen nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichtes für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z. B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
(2) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen einschließlich des leistungsdifferenzierten Unterrichtes in Schülergruppen entscheidet das Schulforum der betreffenden Schule nach Maßgabe des von der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates über den Bezirksschulrat zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Schule. Für den Fall, daß das Schulforum keine Entscheidung trifft, setzt
der Bezirksschulrat die Eröffnungs- und Teilungszahlen nach Maßgabe des ihm zur Verfügung stehenden Rahmens an Lehrerwochenstunden fest. Die Schüler können klassenübergreifend zusammengefaßt werden. Der Betreuungsteil ganztägiger Sonderschulen ist in Schülergruppen zu führen, sofern die Schülerzahl je Gruppe die nach § 15 Abs. 1 bestimmten Schülerzahlen nicht unterschreitet. Zur Erreichung dieser Mindestzahl können Schüler klassenübergreifend zusammengefaßt werden.
(3) Im Unterricht in Werkerziehung, Hauswirtschaft, Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Leibesübungen, in alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule auch schulstufenübergreifend zusammengefaßt werden, soweit die nach § 15 Abs. 1 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden."
„(4) Polytechnische Lehrgänge können als ganztägige Polytechnische Lehrgänge geführt werden."
„(3) § 4 Abs. 2a und 3 sind anzuwenden."
„(3) Aus besonderen Gründen, wie zur Erhaltung von Schulstandorten, kann von der Mindestschülerzahl der Abs. 1 und 2 abgewichen werden.
(4) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs. 1 bis 3 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates."
„§ 21
Unterricht in Leibesübungen, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes
(1) Der Unterricht in Leibesübungen ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahlen nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichtes für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z. B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
(2) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen einschließlich des leistungsdifferenzierten Unterrichtes in Schülergruppen entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuß des betreffenden Polytechnischen Lehrganges nach Maßgabe des von der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates über den Bezirksschulrat zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse am betreffenden Polytechnischen Lehrgang. Für den Fall, daß der Schulgemeinschaftsausschuß keine Entscheidung trifft, setzt der Bezirksschulrat die Eröffnungs- und Teilungszahlen nach Maßgabe des ihm zur Verfügung stehenden Rahmens an Lehrerwochenstunden fest. Der Unterricht in technischem Werken, textilem Werken und Hauswirtschaft ist, statt für die ganze Klasse, in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in technischem Werken und in textilem Werken 20 und in Hauswirtschaft 16 überschreitet. Die Schüler können klassenübergreifend zusammengefaßt werden.
(3) Die Mindestschülerzahl einer Schülergruppe im Betreuungsteil eines ganztägigen Polytechnischen Lehrganges beträgt bei getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles 15. Zur Erreichung dieser Mindestzahl können Schüler klassenübergreifend zusammengefaßt werden.
(4) Im Unterricht in Leibesübungen, in alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden, soweit die nach § 20 Abs. 1 und 2 bestimmten Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden."
„§ 22
Vereinbarungen über Schulversuche
(1) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen Land und Bund.
(2) Solche Vereinbarungen haben sich insbesondere auf die Auswahl und Festsetzung der Standorte sowie die Beistellung der erforderlichen Lehrer zu erstrecken."
(1) Die Bestimmungen der Z. 3 über die Definition der ganztägigen Schulformen (§ 1 Abs. 5 lit. h), der Z. 4 über die Führung von ganztägigen Schulformen (§ 1a), der Z. 5 über die Führung von ganztägigen Volksschulen (§ 2 Abs. 4), der Z. 11, 16, 22 und 28 über die Gruppenbildung im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen (§§ 6 Abs. 3, 11 Abs. 4, 16 Abs. 2 und 21 Abs. 3), der Z. 13 über die Führung ganztägiger Hauptschulen (§ 7 Abs. 4), der Z. 17 über die Führung von ganztägigen Sonderschulen (§ 12 Abs. 3), Z. 18 über die Organisationsformen der Sonderschulen (§ 13 Abs. 1) und der Z. 23 über die Führung von ganztägigen Polytechnischen Lehrgängen (§ 17 Abs. 4) treten für die Vorschulklassen, die 1. und 5. Schulstufe sowie für Polytechnische Lehrgänge mit 1. September 1994, für die 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, für die 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und für die 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der Z. 5 über den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne sonderpädagogischen und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 2 Abs. 3), der Z. 6 über zusätzliche Lehrer in Integrationsklassen der Volksschule (§ 4 Abs. 1) und der Z. 8 über die Klassenschülerzahl an Volksschulen (§ 5 Abs. 1) treten mit 1. September 1993 aufsteigend in Kraft.
(3) Die Bestimmungen der Z. 1 über personenbezogene Bezeichnungen (§ 1 Abs. 1a), der Z. 7 über Lehrer und Erzieher an ganztägigen Volksschulen (§ 4 Abs. 2a), der Z. 12 über die Berichtigung einer Verweisung (§ 7 Abs. 3), der Z. 14 über Lehrer und Erzieher an ganztägigen Hauptschulen (§ 9 Abs. 3) und der Z. 26 über Lehrer und Erzieher an ganztägigen Polytechnischen Lehrgängen (§ 19 Abs. 3) treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(4) Die Bestimmung der Z. 2 über die Ausnahmen bei der Ablehnung der Aufnahme eines Schülers (§ 1 Abs. 3 lit. b) tritt mit 1. September 1993 in Kraft."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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