Gesetz vom 21. November 1995, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetz-Novelle 1995)
LGBL_ST_19960319_17Gesetz vom 21. November 1995, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetz-Novelle 1995)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.03.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1996 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 21. November 1995, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetz-Novelle 1995)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik 1914, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 98/1993, wird wie folgt geändert:
„(4) Bei mehrschichtigem Dienst oder bei Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen; hiebei darf im Schicht- oder Wechseldienstturnus die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht überschritten werden. Soweit durch die Besonderheit des Dienstbetriebes keine regelmäßige Dienstleistung während des gesamten Jahres erbracht wird, darf die regelmäßige Wochendienstzeit im jährlichen Durchschnitt nicht überschritten werden. Ist bei solchen Diensten regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Festsetzung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- oder Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst."
„(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist – gehemmt
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von amtswegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängenden gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem
Artikel II
Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 3, 4, 5, 6 bis 22 mit folgenden Änderungen übernommen:
Artikel III
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, in der durch Artikel II dieses Gesetzes geschaffenen Fassung, wird wie folgt geändert:
„(2a) Dem Beamten kann eine Teuerungsabgeltung gewährt werden. Diese Teuerungsabgeltung ist ein Teil des Bezuges. Bei der Bemessung der Zulagen und Nebengebühren ist die Teuerungsabgeltung ausgenommen.
(2b) Die Teuerungsabgeltung gemäß Abs. 2 a beträgt für das Kalenderjahr 1994:
(2c) Für Beamte, die in einem gemäß Abs. 2b lit. a angeführten Betrieb, Heim, einer Schule oder Akademie tätig sind, beträgt die Verwaltungsdienstzulage gemäß § 30 Abs. 1:
der DienstklassenSchilling
I–V1.582,–"
VI–IX2.010,–"
„(4a) In den Fällen des § 28 g Abs. 2 Z. 3 Dienstpragmatik 1914 beträgt der Überstundenzuschlag für Überstunden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1994 geleistet werden, abweichend vom Abs. 4
Artikel IV
Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 1, 4 bis 9 und 11 bis 73 mit folgenden Änderungen übernommen:
Nach § 12 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z. 8 umfaßt bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze
(2b) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
Artikel V
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, in der durch Artikel III dieses Gesetzes geschaffenen Fassung, wird wie folgt geändert:
„(2a) Soweit eine pauschalierte Nebengebühr nach einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen ist, beträgt die Bemessungsgrundlage
„(6a) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
„(2a) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Land zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft einen Anspruch auf die vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden."
Gehaltsstufe„Verwendungsgruppe
EDCBA
1
2
3
4
5Dienstklasse I
12.434,––
12.594,––
12.752,––
12.910,––
13.066,––13.009,––
13.268,––
13.529,––
13.788,––
14.047,––13.586,––
13.931,––
14.276,––
14.623,––
14.968,––
1
2
3
4
5Dienstklasse II
13.226,––
13.385,––
13.543,––
13.701,––
13.861,––14.305,––
14.565,––
14.824,––
15.084,––
15.341,––15.315,––
15.658,––
16.004,––
16.355,––
16.711,––15.315,––
15.745,––
16.179,––
16.622,––
1
2
3
4
5
6
7
8
18.410,––
19.527,5017.069,––
17.450,––
17.837,––
18.238,––17.069,––
17.544,––
18.035,––19.331,––
Gehaltsstufein der Dienstklasse
IVVVIVIIVIII
IX
1
2
3
4
5
6
7
8
9
18.454,––
19.280,––
20.104,––
20.928,––
21.754,––
22.583,––
23.406,––
24.229,––
25.463,50
23.406,––
24.233,––
25.054,––
25.881,––
26.706,––
27.535,––
28.359,––
29.180,––
30.001,––
31.232,50
30.411,5027.535,––
28.359,––
29.180,––
30.260,––
31.337,––
32.410,––
33.484,––
34.564,––
35.639,––
37.251,5033.484,––
34.564,––
35.639,––
38.006,––
40.373,––
42.745,––
45.108,––
47.478,––
49.846,––
53.398,––45.108,––
47.478,––
49.846,––
53.422,––
56.994,––
60.570,––
64.148,––
67.724,––
73.088,––64.168,––
67.724,––
71.298,––
74.877,––
78.453,––
82.026,—
87.385,50"
Gehaltsstufe„Verwendungsgruppe
B 1
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
DAZ15.315,––
15.745,––
16.179,––
16.622,––
17.069,––
17.544,––
19.280,––
20.104,––
23.406,––
24.233,––
25.054,––
26.706,––
27.535,––
28.359,––
29.180,––
30.260,––
31.337,––
32.410,––
33.484,––
34.564,––
35.639,––
37.251,50
1995:
„der DienstklassenSchilling
I–V
VI–IX1.587,–
2.016,–
„in den GehaltsstufenSchilling
1–13
14–2115.087,–
20.016,–
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
(1) Den Lehrmeistern und Sondererziehern in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, der Landesausbildungsanstalt für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Landesbehindertenzentrum für Berufsausbildung und Beschäftigungstherapie gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 gebührt Lehrmeistern der Verwendungsgruppe C ab der Dienstklasse III in der Höhe von S 3.107,–.
(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 gebührt Sondererziehern in der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse I und II in der Höhe von S 1.652,– und ab der Dienstklasse III in der Höhe von S 4.632,–.
(4) Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 im Ausmaß der Teilbeschäftigung."
„DKLGehaltsstufeVerwendungsgruppe
P1P2P3P4
P5
Schilling
I1
2
3
4
513.586,––
13.931,––
14.276,––
14.623,––
14.968,––13.298,––
13.586,––
13.874,––
14.162,––
14.451,––13.009,––
13.268,––
13.529,––
13.788,––
14.047,––12.721,––
12.925,––
13.125,––
13.327,––
13.529,––12.434,––
12.594,––
12.752,––
12.910,––
13.066,––
II1
2
3
4
515.315,––
15.658,––
16.004,––
16.355,––
16.711,––14.739,––
15.024,––
15.315,––
15.602,––
15.889,––14.305,––
14.565,––
14.824,––
15.084,––
15.341,––13.729,––
13.931,––
14.134,––
14.334,––
14.536,––13.226,––
13.385,––
13.543,––
13.701,––
13.861,––
III1
2
3
4
5
6
7
8
IV1
2
3
4
5
6
7
8
9
„Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe
L3L2b1L2b2L2b3
L2a1L2a2L1LPA
Schilling
114.881,–16.501,–17.592,–
18.195,–18.025,–19.315,–
23.548,–
215.127,–16.813,–17.854,–
18.468,–18.587,–19.908,–
21.661,–23.548,–
315.368,–17.123,–18.112,–
18.742,–19.141,–20.508,–
22.425,–23.548,–
415.611,–17.443,–18.387,–
19.018,–19.706,–21.100,–
23.184,–25.584,–
515.855,–17.780,–18.659,–
19.291,–20.260,–21.694,–
24.285,–27.619,–
616.241,–18.666,–19.750,–
20.386,–21.383,–22.893,–
26.135,–29.656,–
716.849,–19.563,–20.847,–
21.479,–22.546,–24.343,–
27.991,–31.692,–
817.485,–20.466,–21.941,–
22.575,–23.704,–25.795,–
29.846,–33.725,–
918.159,–21.365,–23.038,–
23.670,–25.047,–27.475,–
31.695,–35.764,–
1018.849,–22.264,–24.136,–
24.767,–26.387,–29.153,–
33.547,–37.805,–
1119.545,–23.163,–25.231,–
25.858,–27.730,–30.832,–
35.402,–39.836,–
1220.238,–24.407,–26.539,–
27.173,–29.068,–32.512,–
37.255,–41.873,–
1320.927,–25.645,–27.850,–
28.482,–30.416,–34.191,–
39.108,–43.910,–
1421.621,–26.890,–29.160,–
29.789,–31.754,–35.873,–
40.961,–45.946,–
1522.583,–28.130,–30.474,–
31.105,–33.096,–37.551,–
42.816,–47.982,–
1623.542,–29.235,–31.634,–
32.262,–34.275,–39.044,–
44.666,–50.689,–
1724.505,–30.383,–32.840,–
33.466,–35.513,–40.605,–
46.528,–53.400,–
18
49.100,–56.107,–
DAZ25.949,5032.105,–35.891,–
36.517,–37.370,–42.946,50
52.958,–60.167,50
Artikel VI
Artikel II des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 43/1995, mit dem das Gehaltsgesetz geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 1 bis 3 und 5 bis 106 mit folgender Änderung übernommen.
Nach § 13 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Europäischen Parlaments ist, entfallen für die Dauer der Ausübung dieses Mandates. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Karenzurlaubes die Mandatsausübung und anstelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des Abs. 7 treten."
Artikel VII
Das Steiermärkische Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 124/1974, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/ 1989, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Besoldungsrechtliche Maßnahmen für Bundesbedienstete können durch Verordnung auch für Landesbedienstete in Kraft gesetzt werden. Wird eine bestimmte Änderung von Gehaltsansätzen von Bundesbediensteten nicht für Landesbedienstete anwendbar erklärt, so kann später dennoch eine Änderung von Gehaltsansätzen von Bundesbediensteten für Landesbedienstete für anwendbar erklärt werden. Auch in einem solchen Fall brauchen die ziffernmäßigen Gehaltsansätze von Landesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen."
Artikel VIII
Artikel IV des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 518/1993, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird, wird übernommen.
Artikel IX
Die gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Reisegebührenvorschrift 1955, in der durch Artikel VIII dieses Gesetzes geschaffenen Fassung, wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von S 0,55 je Fahrkilometer."
Artikel X
Dem § 58 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Es treten in Kraft:
1.§ 60 Abs. 5, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1996, mit 1. Juli 1993, 2.§ 13d Abs. 6, § 19 Abs. 6, die Überschrift zu Abschnitt X und § 64 Abs. 2, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1996, mit 1. Jänner 1994 und 3.§ 1 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 5, § 21 Abs. 6, § 27 samt Überschrift, § 35 Abs. 5 und § 60 Abs. 6, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1996."
Dem § 58 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 6 Abs. 2 vierter Satz, § 13d Abs. 6, die §§ 15 bis 15d samt Überschriften, § 19 Abs. 5, 21 Abs. 3 erster Satz, § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 4, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1996, sowie der Entfall des § 15e samt Überschriften treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft."
Dem § 58 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 15 Abs. 1 bis 4, § 15a Abs. 5, § 15b Abs. 3 Z. 3 lit. a, § 15b Abs. 5, § 15c Abs. 1 und 3 sowie die Aufhebung des § 15b Abs. 8, 9 und 10, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1996, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft."
Artikel XI
Das Gesetz über die Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz (Nebengebührenzulagengesetz), LGBl. Nr. 67/ 1974, zuletzt geändert durch 11/1995, wird wie folgt geändert.
„(1) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt
Artikel XII
Artikel XIII
Die gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik 1914, in der durch Artikel I dieses Gesetzes geschaffenen Fassung, wird wie folgt geändert:
(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(2) Soweit nicht in den anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte der Dienstbehörde zu melden:
Artikel XIV
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, in der durch Artikel VI dieses Gesetzes geschaffenen Fassung, wird wie folgt geändert:
(1) Eine Kinderzulage von S 225,– monatlich gebührt – soweit in den Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmt
ist – für jedes der folgenden Kinder:
(2) Der Anspruch auf die Kinderzulage endet, soweit in folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist,
mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
(3) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt die Kinderzulage auch dann, wenn es
(4) Hat der Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 2 als erfüllt.
(5) Trifft die Voraussetzung des Abs. 4 nicht zu, so gilt für die Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 2 folgendes:
(6) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, kann die Kinderzulage gewährt werden, wenn
(8) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Abs. 2 bis 7 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(9) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er – abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(10) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor."
„(4) Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:
„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
„(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
„(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat
„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75 % der Bemessungsgrundlage."
„§ 61
Vergütung für Mehrdienstleistung
(1) Wird durch eine dauernde Unterrichtserteilung sowie Einrechnung von Nebenleistungen (Kustodiate) das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.
(2) Für die Bemessung der Vergütung sind Mehrleistungswochenstunden nach dem Höchstausmaß der Lehrverpflichtung mit den Werteinheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um 1 erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der Lehrverpflichtung ergeben.
(3) Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,8 % des Gehaltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen und die Dienstalterszulage dem Gehalt zuzurechnen.
(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder die Gründe der Verhinderung länger als einen Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde 25 % der gemäß Abs. 1 bis 3 für den Monat gebührenden Vergütung.
(5) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 ist für die Zeit einer nach Abs. 4 zu vergütenden Vertretung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Verhinderung in der von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme an
(6) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 ist weiters einzustellen, wenn die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Abs. 1 an anderen Tagen als
(7) Für die Anwendung des Abs. 6 sind die Tage, an denen eine Unterrichtserteilung oder eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 unterblieben ist, zusammenzuzählen. Die im Abs. 6 Z. 1 bis 3 angeführten Tage sind dabei nicht mitzuzählen. Eine solche Zusammenzählung wird durch einen dazwischenliegenden Tag (durch dazwischenliegende Tage) nur dann unterbrochen, wenn der Lehrer mindestens an einem dieser dazwischenliegenden Tage
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf Zeiten, mit denen ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 28 Abs. 2, 28a und 28b auf 50 oder 75 % herabgesetzt worden ist, lediglich im Ausmaß einer auf 50 oder 75 % herabgesetzten – und nicht einer vollen – Lehrverpflichtung überschreitet, mit der Abweichung anzuwenden, daß
(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995.
(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Jänner 1996 als Ansprüche auf Kinderzulage.
§ 91b
Berücksichtigung von Karenzurlauben für die Vorrückung
Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Jänner 1996 angetreten worden sind, ist § 10 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
„(3) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1996
(4) Für die Anwendung des Abs. 3 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
(5) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
II L gilt bei der Anwendung des Abs. 3 das Erfordernis des Abs. 3 Z. 2 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer
Artikel XV
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, in der durch Artikel X dieses Gesetzes geschaffenen Fassung, wird wie folgt geändert:
(1) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
„(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt."
„(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 % der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
„(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat."
(1) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1996 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(2) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 Z. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(3) Ist am 1. Juli 1996 bereits die Hälfte des
(4) § 6 Abs. 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung, ist auf Beamte, die bis zum 30. Juni 1996 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.
(5) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995.
(6) Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind, ab 1. Jänner 1996 als Ansprüche auf Kinderzulage."
Artikel XVI
Die gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Reisegebührenvorschrift 1955, in der durch Artikel IX dieses Gesetzes geschaffenen Fassung, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:
„(2) Die Umzugsvergütung beträgt:
(3) Übersiedelt ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in Abs. 2 Z. 2
bis 4 festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teilumzugsvergütung im Ausmaß von 20 % des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z. 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet."
„(1) Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z. 1 30 %, in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z. 2 80 % und in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z. 3 und 4 100 % des Monatsbezuges zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet."
Artikel XVII
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Karenzurlaubsgeldgesetz, in der durch Artikel XII dieses Gesetzes geschaffenen Fassung, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt.
Artikel XVIII
Inkrafttreten
(1) Es treten in Kraft:
(2) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, ist
§ 108, in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung, anzuwenden.
(3) § 3 Abs. 2c Gehaltsgesetz 1956, in der durch Artikel III dieses Gesetzes geschaffenen Fassung, tritt mit 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(4) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG zu unterziehen.
KlasnicHirschmann
LandeshauptmannLandesrat
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