Gesetz vom 21. November 1995, mit dem das Steiermärkische Pflegegeldgesetz (StPGG) geändert wird
LGBL_ST_19960307_12Gesetz vom 21. November 1995, mit dem das Steiermärkische Pflegegeldgesetz (StPGG) geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.03.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1996 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 21. November 1995, mit dem das Steiermärkische Pflegegeldgesetz (StPGG) geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Pflegegeldgesetz (StPGG), LGBl. Nr. 80/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/1995, wird geändert wie folgt:
Artikel I
§ 20 lautet:
„§ 20
Kostentragung
(1) Alle Kosten des Pflegegeldes einschließlich der Kosten für Gutachten und gerichtliche Verfahren sind vorläufig vom Land zu tragen. Die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut haben dem Land 20 Prozent dieser Kosten zu ersetzen. Die Zuständigkeit zum Ersatz obliegt jenem Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut), in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Anspruchsberechtigte seinen Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte. Hat ein Anspruchsberechtigter seinen Hauptwohnsitz in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 oder 2 sowie in Einrichtungen im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 StJWG 1991, so ist jener Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut) zum Ersatz verpflichtet, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Anspruchsberechtigte vor der Aufnahme in eine derartige Einrichtung seinen Hauptwohnsitz hatte. Ist ein solcher nicht feststellbar, so ist jener Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut) zum Ersatz verpflichtet, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Hauptwohnsitz in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 oder 2 sowie in Einrichtungen im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 StJWG 1991 begründet ist.
(2) Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben an das Land 80 Prozent der hereingebrachten Rückzahlungen (§ 10) abzuführen.
(3) Die Verrechnung erfolgt jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
(4) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Gesetz gewährten Pflegegelder im Inland werden im Sinne des Abs. 1 getragen."
Artikel II
Inkrafttreten
(1) (Verfassungsbestimmung). Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren gemäß § 41 L-VG zu unterziehen.
(2) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Artikel III
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
KlasnicRieder
LandeshauptmannLandesrätin
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