Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Jänner 1996, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird
LGBL_ST_19960131_8Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Jänner 1996, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1996 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Jänner 1996, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird
Auf Grund des Artikels 103 Abs. 2 des B-VG 1920, in der Fassung von 1929, des § 3 Abs. 1 des B-VG, betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung LGB1. Nr. 107/1994, wird verordnet:
Artikel I
Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, in der letzten Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/1996, wird geändert wie folgt:
Die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung) lautet:
Anlage zu § 2:
Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung
A. Landeshauptmann Waltraud KLASNIC
Der übrige Geschäftsbereich der Rechtsabteilung 7 hinsichtlich der Gemeindeverbände mit überwiegend landwirtschaftlicher Struktur und alle Gemeinden, mit Ausnahme jener Gemeinden mit SPÖBürgermeistern, Verfassungs- und Verwaltungsangelegenheiten sowie Finanzangelegenheiten einschließlich Förderungen; generelle Angelegenheiten jedoch im Korreferat mit dem Ersten Landeshauptmannstellvertreter.
B. Erster Landeshauptmannstellvertreter
ao. Univ.-Prof. DDr. Peter SCHACHNER-BLAZIZEK
C. Landesrat Günter DÖRFLINGER
D. Landesrat Dr. Gerhard HIRSCHMANN
E. Landesrat Dipl.-Ing. Herbert PAIERL
F. Landesrat Erich PÖLTL
G. Landesrat Ing. Hans-Joachim RESSEL
H. Landesrat Dr. Anna RIEDER
I. Landesrat Dipl.-Ing. Michael SCHMID
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Klasnic
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