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Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Jänner 1996, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird | Omnilex