Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 30. Jänner 1996, mit der die Tierkörperverwertungsverordnung 1987 geändert wird
LGBL_ST_19960131_7Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 30. Jänner 1996, mit der die Tierkörperverwertungsverordnung 1987 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1996 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 30. Jänner 1996, mit der die Tierkörperverwertungsverordnung 1987 geändert wird
Auf Grund der §§ 14 und 61 Tierseuchengesetz sowie der §§ 3 bis 6 und 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 660/ 1977, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Juni 1987, LGBl. Nr. 38, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/1991, über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung 1987) wird wie folgt geändert:
„(2) Die Verwahrung. der ablieferungspflichtigen Gegenstände in den Sammelbehältern hat so zu erfolgen, daß keine Entnahme von Gegenständen durch unbefugte Personen, keine Berührung der Gegenstände mit Tieren und keine Ausbreitung von Krankheitserregern möglich ist. Die ablieferungspflichtigen Gegenstände sind frei von Fremdkörpern (wie Kunststoff- und anderen Säcken, Metallteilen, Holz) und frei von Fremdstoffen (wie Flotate, Fettabscheiderinhalte, Frittieröl, Schwermetalle, Reinigungs- und Desinfektionsmittel) in die Sammelbehälter einzubringen. Wasser darf nur in unvermeidbarem Ausmaß eingebracht werden. Schlachtungsabfälle von Wiederkäuern sind frei von Pansen- und Mageninhalt einzubringen. Von den Schlachtbetrieben sind die ablieferungspflichtigen Gegenstände getrennt nach Borsten, Federn, Blut und sonstigen Schlachtabfällen zur Abfuhr bereitzustellen."
„(2) Die Entgelte nach Z. 1 des Entgelttarifes sind von den Gemeinden, die Entgelte nach Z. 2, 3 und 4 des Entgelttarifes von den jeweiligen Betriebsinhabern zu leisten. Die Gemeinden sind berechtigt, den auf sie entfallenden Kostenanteil auf die Nutztier- und Hundehalter zu überwälzen."
„(5) Die auf die Geflügelschlachtereien sowie auf die fleischverarbeitenden Betriebe entfallenden
Entgelte sind gemäß Z. 3 und 4 des Entgelttarifes je angefordertem und entsorgtem Sammelbehälter bzw. je Blutabholung (Z. 3) zu berechnen. Die Entgelte sind binnen einem Monat nach Rechnungslegung fällig."
„Entgelttarif
Für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände sind jährlich folgende Entgelte zu entrichten:
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1996 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Klasnic
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