Gesetz vom 19. September 1995, mit dem das Gesetz über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen geändert wird
LGBL_ST_19960116_5Gesetz vom 19. September 1995, mit dem das Gesetz über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.01.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1996 Stück 2
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 19. September 1995, mit dem das Gesetz über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 20. April 1982 über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, LGBl. Nr. 61, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1990, wird wie folgt geändert:
„(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Grundflächen (Grundstücke oder Grundstücksteile), die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, i. d. g. F., sind, und auf Almen im Sinne des Steiermärkischen Almschutzgesetzes 1984, LGBl. Nr. 68."
„(3) Für Anlagen gemäß § 6 Abs. 4 gilt, daß ein Mindestabstand von 4 m von der Grenze einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten einzuhalten ist. Bei Übersteigen der Wuchshöhe von 8 m der im Kurzumtrieb genutzten Forstpflanzen innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang einer angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsfläche eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ist eine behördliche Bewilligung einzuholen (§ 7 Abs. 3)."
„(4) Die Behörde hat von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid festzuhalten, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 vorliegen."
„(2) Die Anlage von Christbaumkulturen gilt nicht als Aufforstung im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Wuchshöhe 8 m nicht übersteigt.
(3) Jedenfalls ist bei Aufforstungen und Anlagen von Christbaumkulturen mindestens ein 4 m breiter Streifen von Forst- und Christbaumpflanzen frei zu halten.
(4) Das Aussetzen von Forstpflanzen und Stecklingen auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen gilt nicht als Aufforstung im Sinne des Abs. 1, wenn der Eigentümer dieser Flächen binnen eines Jahres nach der Auspflanzung der Bezirksverwaltungsbehörde meldet, daß er diese Forstpflanzen im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren nutzt.
(5) Als Forstpflanzen im Sinne des Abs. 4 gelten alle im Anhang zum Forstgesetz angeführten Baumarten."
„(1) Die Bewilligung nach § 6 Abs. 1 ist vor der Aufforstung, im Falle des § 6 Abs. 2 wenn die Wuchshöhe der Christbäume 8 m übersteigt, im Falle der Naturverjüngung spätestens bevor die Forstpflanzen eine Durchschnittshöhe von 0,5 m oder eine Überschirmung von 5 Zehntel ihrer Fläche erreicht haben, einzuholen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KrainerPöltl
LandeshauptmannLandesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.