Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1995 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1996
LGBL_ST_19960112_1Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1995 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1996Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.01.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1996 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1995 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1996
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/1949, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 6/1957 und 9/1981, wird verordnet:
§ 1
Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1996 zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes Rind
§ 2
(1) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 Prozent festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 28.000 Schilling je Rind bestimmt.
(2) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 5 Abs. 1 lit. h und i der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 59/1972, in der geltenden Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 43/1977, 13/1979, 59/1980, 13/1983, 85/1987 und 29/1988, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes mit 100 Prozent festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 28.000 Schilling bestimmt.
§ 3
(1) Für die Beitragspflicht ist der zum Zeitpunkt der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an Rindern einschließlich der am Zähltag vorübergehend abwesenden Rinder maßgebend.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird der 1. März 1996 bestimmt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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