Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 1995 über den Sitz und die Zusammensetzung sowie die Geschäftsordnung der regionalen Planungsbeiräte
LGBL_ST_19951229_95Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 1995 über den Sitz und die Zusammensetzung sowie die Geschäftsordnung der regionalen PlanungsbeiräteGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 95/1995 Stück 26
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 1995 über den Sitz und die Zusammensetzung sowie die Geschäftsordnung der regionalen
Planungsbeiräte
Auf Grund des § 17 Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 1/1995, wird verordnet:
§ 1
Sitz
(1) Der Sitz des regionalen Planungsbeirates, im folgenden als Beirat bezeichnet, ist
(2) Der Beirat kann einen anderen Ort in der Planungsregion als Sitz beschließen
§ 2
Zusammensetzung
(1) Dem Beirat gehören folgende Mitglieder an:
(2) Der Vorsitzende des Beirates wird aus den Reihen der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a von jener Partei gestellt, die bei den jeweils letzten Landtagswahlen die stimmenstärkste im Bezirk war. Der stellvertretende Vorsitzende wird aus den Reihen der zweitstärksten Partei gestellt. In der Planungsregion Graz und Graz-Umgebung ist der Vorsitzende der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz, der stellvertretende Vorsitzende ein Abgeordneter zum Landtag aus den Reihen jener Partei, die bei den jeweils letzten Landtagswahlen die stimmenstärkste im Bezirk Graz-Umgebung war. In der Planungsregion Graz und Graz-Umgebung wechseln der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende einander bei der Leitung der Sitzungen ab.
(3) Der Beirat hat sich nach Berufung aller Mitglieder zu konstituieren.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a sind innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt eines neugewählten Landtages neu namhaft zu machen und zu berufen.
§ 3
Aufgabe des Vorsitzenden, Tagesordnung
(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Entgegennahme von Anträgen, Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Beratungen.
(2) Im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden obliegen dessen Aufgaben dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur über Beschluß des Beirates behandelt werden.
§ 4
Einberufung der Sitzungen
(1) Der Beirat ist zu einer Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, einzuberufen.
(2) Der Beirat ist einzuberufen, wenn es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Diese Sitzung hat binnen vier Wochen stattzufinden.
(3) Die Einberufung muß jedem Mitglied gegen Nachweis spätestens eine Woche vor der Sitzung zukommen.
(4) Der Einberufung sind die für die Sitzung notwendigen Unterlagen anzuschließen oder erforderlichenfalls beim Sitz des Beirates zur Einsichtnahme aufzulegen.
§ 5
Sitzungen des Beirates
(1) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.
(2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden, der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Vom Vorsitzenden oder über Beschluß des Beirates können zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Beziehung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 und 4.
(4) Der Vorstand der mit der Regionalplanung betrauten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ist mit beratender Stimme beizuziehen. Dieser kann sich durch geeignete Bedienstete vertreten lassen.
(5) Über jede Sitzung des Beirates ist ein zusammengefaßtes Protokoll (Resümeeprotokoll) zu führen. Dieses ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterfertigen. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen allen Mitgliedern zu übermitteln.
§ 6
Geschäftsführung des Beirates
Die Geschäfte des Beirates sind von der in Betracht kommenden Bezirkshauptmannschaft bzw. vom Magistrat der Landeshauptstadt Graz zu besorgen, sofern der Beirat keine andere Geschäftsführung beschließt.
§ 7
Arbeitsausschuß
(1) Der Beirat kann aus seinen Mitgliedern einen Arbeitsausschuß einsetzen
(2) Wird ein Arbeitsausschuß eingesetzt, ist der Vorsitzende des Beirates zugleich Vorsitzender des Arbeitsausschusses. Der stellvertretende Vorsitzende ist zugleich stellvertretender Vorsitzender des Arbeitsausschusses.
(3) Dem Arbeitsausschuß sollen nicht mehr als 20 Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Beirates sind berechtigt, an den Sitzungen des Arbeitsausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die §§?4, 5 und 6 gelten sinngemäß.
§ 8
Übergangsbestimmungen
Bestehende Regionale Planungsbeiräte nach der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juli 1979, LGBl. Nr. 50/1979, bleiben bis zur Konstituierung der neuen Planungsbeiräte nach dieser Verordnung in Kraft.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
§ 10
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 50/1979, mit der nähere Bestimmungen über den Sitz und die Zusammensetzung der regionalen Planungsbeiräte erlassen werden, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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