Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 1995, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
LGBL_ST_19951220_89Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 1995, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 89/1995 Stück 25
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 1995, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, wird verordnet:
§ 1
Die Richtsätze für den Lebensbedarf betragen für
den Alleinunterstützten S 5.865,–
den Hauptunterstützten S 5.195,–
den Mitunterstützten
§ 2
Im Februar 1996 und im August 1996 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich je ein Betrag von 500 Schilling zur Abdeckung von Energiekosten.
§ 3
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1994, LGBl. Nr. 98/1994, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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