Gesetz vom 20. Juni 1995, mit dem das Steiermärkische Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1981 geändert wird
LGBL_ST_19951110_83Gesetz vom 20. Juni 1995, mit dem das Steiermärkische Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1981 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.11.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/1995 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. Juni 1995, mit dem das Steiermärkische Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1981 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1975 über die Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz), BGBl. Nr. 260, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 131/1979, beschlossen:
Das Gesetz vom 7. April 1981 über die Elektrizitätswirtschaft (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1981), LGBl. Nr. 77, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/1993, wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Eigenanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen zur Erzeugung sowie damit im Zusammenhang stehende Anlagen zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers. Als Eigenanlagen gelten insbesondere auch Blockheizkraftwerke, Photovoltaikanlagen oder Windkraftanlagen."
„(2) Auf Eigenanlagen, ausgenommen Blockheizkraftwerke, Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen, jeweils mit einer Leistung bis 1 MW, und Kleinwasserkraftwerke, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet oder erweitert werden, sind die Bestimmungen des Abs. 1 nur anzuwenden, wenn die Bedingungen des § 21 Abs. 3 erfüllt worden sind."
„§ 33a
Personenbezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der
männlichen Form gehalten sind, gelten sinngemäß auch in der weiblichen
Form."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KrainerPöltl
LandeshauptmannLandesrat
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