Gesetz vom 4. Juli 1995, mit dem das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 geändert wird
LGBL_ST_19951110_82Gesetz vom 4. Juli 1995, mit dem das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.11.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 82/1995 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 1995, mit dem das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 16. Februar 1971 über die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen (Steiermärkisches Gemeindewasserleitungsgesetz 1971), LGBl. Nr. 42, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Gemeinden haben für den Verpflichtungsbereich der öffentlichen Wasserleitung den Eigentümern (§ 1 Abs. 1) die Weiterbenützung der bestehenden privaten Wasserversorgungsanlagen für Trinkwasserzwecke zu untersagen, wenn das daraus gewonnene Wasser für den menschlichen Genuß ungeeignet ist. Über Antrag des Eigentümers ist mit Bescheid auf Grundlage eines vorzulegenden Gutachtens festzustellen, ob und für welche Zwecke die Verwendung als Nutzwasser zulässig und für welche Zwecke unzulässig ist. Weiters ist die Anlegung neuer privater Wasserversorgungsanlagen für Trink- und Nutzwasserzwecke im Verpflichtungsbereich zu untersagen, wenn dadurch der Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung verunmöglicht werden könnte."
„§ 11a
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
KrainerPöltl
LandeshauptmannLandesrat
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