Gesetz vom 4. Juli 1995, mit dem das Steiermärkische Tierseuchenkassengesetz geändert wird (Steiermärkische Tierseuchenkassengesetznovelle 1995)
LGBL_ST_19951110_80Gesetz vom 4. Juli 1995, mit dem das Steiermärkische Tierseuchenkassengesetz geändert wird (Steiermärkische Tierseuchenkassengesetznovelle 1995)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.11.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/1995 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 1995, mit dem das Steiermärkische Tierseuchenkassengesetz geändert wird (Steiermärkische Tierseuchenkassengesetznovelle 1995)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 8. Juni 1949, LGBl. Nr. 38, betreffend die Errichtung einer Tierseuchenkasse zum Zwecke der Gewährung von Beihilfen für Tierverluste durch Tierseuchen und der Übernahme von Kosten zu deren Bekämpfung (Tierseuchenkassengesetz), zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/1981, wird wie folgt geändert:
„(1) Beitragspflichtig sind alle Eigentümer von Rindern."
„Für die Beitragspflicht ist jener Bestand an Rindern maßgebend, welcher bei der dem Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß Abs. 1 unmittelbar vorangegangenen Viehzählung festgestellt wurde."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KrainerPöltl
LandeshauptmannLandesrat
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