Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Landes-Hypothekenbank Steiermark in eine Aktiengesellschaft (Landes-Hypothekenbank Steiermark-Einbringungsgesetz)
LGBL_ST_19950922_73Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Landes-Hypothekenbank Steiermark in eine Aktiengesellschaft (Landes-Hypothekenbank Steiermark-Einbringungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.09.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 73/1995 Stück 19
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Landes-Hypothekenbank Steiermark in eine Aktiengesellschaft (Landes-Hypothekenbank Steiermark-Einbringungsgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Rechtsgrundlagen
(1) Mit Gesetz vom 17. Juli 1930, LGBl. Nr. 21/1931, i. d. g. F., wurde die Landes-Hypothekenbank Steiermark errichtet.
(2) Die Landes-Hypothekenbank Steiermark ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinne des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl. I Seite 492, mit eigener Rechtspersönlichkeit.
§ 2
Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens
(1) Die Landes-Hypothekenbank Steiermark hat ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen mit Ende des Geschäftsjahres 31. Dezember 1994 in eine Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des § 92 Bankwesengesetz einzubringen.
(2) Die Aktiengesellschaft ist von der Landes-Hypothekenbank Steiermark als deren alleiniger Aktionär zu errichten.
(3) Die Einbringung (Abs. 1) hat zu Buchwerten gegen Gewährung von Inhaberaktien zu erfolgen. Die gesetzliche Rücklage ist zu dotieren.
(4) Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
§ 3
Haftung des Landes zugunsten der Aktiengesellschaft
(1) Die Haftung des Landes Steiermark als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB bleibt im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten, die die einbringende Landes-Hypothekenbank Steiermark bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch eingegangen ist, aufrecht.
(2) Das Land Steiermark haftet als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB auch für alle zukünftigen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft nach Eintragung der Aktiengesellschaft ins Firmenbuch.
(3) Dem Land Steiermark steht das einseitige Recht zu, die Ausfallsbürgschaft mit Wirkung für die Zukunft aufzukündigen. Diese Kündigung ist nur durch einen Beschluß der Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder der Landesregierung erstmals zum 31. Dezember 1999 möglich.
(4) Die Kündigung und der Zeitpunkt der Wirksamkeit ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" und „Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
(5) Dem Land Steiermark steht für die Zeit der aufrechten Ausfallsbürgschaft eine Haftungsprovision zu. Diese wird berechnet auf der Basis der Durchschnittswerte der Passiva eines Geschäftsjahres, ermittelt aus den Monatsausweisen, für das jeweils nachfolgende Geschäftsjahr abzüglich der Einlagen des Landes im weiteren Sinne (OeNB 10.017), eigener Pfandbriefe, eigener Kommunalbriefe, der Pfand- und Kommunalbriefe, die über die Pfandbriefstelle emittiert werden, der durchlaufenden Geschäfte (Treuhandgeschäfte) und des Haftkapitals, zuzüglich 20 % der Eventualverpflichtungen. Die Haftungsprovision beträgt 1 Promille der Bemessungsgrundlage und ist vierteljährlich im nachhinein fällig.
(6) Für die Dauer der Haftung des Landes zugunsten der Aktiengesellschaft ist das mit der Führung der Finanzangelegenheiten betraute Mitglied der Landesregierung zum Aufsichtskommissär bestellt. Dieser wird vom Vorstand der Abteilung für Landesfinanzen des Amtes der Landesregierung vertreten. Dem Aufsichtskommissär und seinem Stellvertreter ist seitens der Aktiengesellschaft der erforderliche Zugang zu Informationen einzuräumen und sind diese als Sachverständige zu den Sitzungen des Aufsichtsrates zu laden.
§ 4
Liquidation
(1) Die Landes-Hypothekenbank Steiermark wird mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft ins Firmenbuch aufgelöst. Die aus der Einbringung erworbenen Aktien werden im Rahmen der Liquidation dem Land Steiermark übertragen.
(2) Mit der Übertragung der Aktien an das Land Steiermark ist die Liquidation der Landes-Hypothekenbank Steiermark abgeschlossen.
§ 5
Verfügung über die Aktien der Aktiengesellschaft
Die Veräußerung oder Belastung der im Zuge der Einbringung erworbenen Aktien der Aktiengesellschaft bedarf der Zustimmung der Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder der Landesregierung.
§ 6
Abgabenbefreiung
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich
geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 7
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 17. Juli 1930, LGBl. Nr. 21/1931, über die Errichtung einer Landes-Hypothekenbank Steiermark, i. d. g. F., außer Kraft.
(2) Bis zum Abschluß der Liquidation der Landes-Hypothekenbank Steiermark führen der Vorstand
und der Aufsichtsrat der Landes-Hypothekenbank Steiermark die Geschäfte
weiter.
KrainerRessel
LandeshauptmannLandesrat
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