Gesetz vom 20. Juni 1995, mit dem das Steiermärkische Pflegegeldgesetz (StPGG) geändert wird
LGBL_ST_19950908_71Gesetz vom 20. Juni 1995, mit dem das Steiermärkische Pflegegeldgesetz (StPGG) geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.09.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/1995 Stück 18
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. Juni 1995, mit dem das Steiermärkische Pflegegeldgesetz (StPGG) geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Pflegegeldgesetz (StPGG), LGBl. Nr. 80/1993, wird geändert wie folgt:
„(4) Soweit in diesem Gesetz der Begriff ,Hauptwohnsitz’ verwendet wird, ist darunter der Hauptwohnsitz im Sinne des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, zu verstehen."
„(6) Wird der Anspruchswerber zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 stationär gepflegt, so hat er Anspruch auf Pflegegeld nur dann, wenn er vor Aufnahme in die Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hatte."
„(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der Stufe 1:für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 2:für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 3:für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 4:für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 5:für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;
Stufe 6:für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich ist;
Stufe 7:für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt."
„(2) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Anspruchsberechtigten von einer Gemeinde der Steiermark in ein anderes Bundesland ist das Pflegegeld mit Ablauf des Monats, in dem die Verlegung stattgefunden hat, zu entziehen. Der Behörde, die durch die Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Anspruchsberechtigten für die Weitergewährung des Pflegegeldes zuständig geworden ist, ist eine Ausfertigung dieses Entziehungsbescheides unter Anschluß einer Gleichschrift des seinerzeitigen Zuerkennungsbescheides zu übermitteln."
„(3) Verlegt ein Anspruchsberechtigter seinen Hauptwohnsitz zum Zwecke der stationären Pflege in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1991, in ein anderes Bundesland, so berührt dies unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit nicht den Anspruch auf Pflegegeld."
„(4) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Anspruchsberechtigten von einem anderen Bundesland in eine Gemeinde der Steiermark gebührt Pflegegeld, wenn
„(2) Die Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Anspruchsberechtigten in ein anderes Bundesland ist dem zuständigen Entscheidungsträger spätestens zum Zeitpunkt der Verlegung anzuzeigen."
„(1) Wurden Pflegegelder zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (§ 9) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen mußte, daß das Pflegegeld nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte."
„(3) Sind Pflegegelder gemäß Abs. 1 und 2 zu ersetzen, so ist der Ersatz durch Aufrechnung zu bewirken."
„(4) Kann keine Aufrechnung stattfinden, so sind zu Unrecht empfangene Pflegegelder zurückzufordern."
„(1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Sozialhilfeträgers
„(2) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Sozialhilfeträgers in einer Anstalt, einem Heim, einer Wohngemeinschaft, einem heilpädagogischen Kindergarten – ausgenommen in Form der integrativen Zusatzbetreuung –, einem heilpädagogischen Hort oder dergleichen nur am Tag oder nur des Nachts gepflegt oder betreut, so gebühren dem Anspruchsberechtigten 60 Prozent des auszuzahlenden monatlichen Pflegegeldes, mindestens jedoch 20 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3. Die sich aus der Differenz auf das monatliche Pflegegeld ergebenden Beträge gehen bis zur Höhe jener Kosten, die dem Sozialhilfeträger entstehen, auf diesen über. Ein Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger tritt nicht ein bei Unterbringung einer pflegebedürftigen Person in Einrichtungen der Jugendwohlfahrt."
„(3) Übersteigt die Summe aus Taschengeld (Abs. 7) und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen."
„(3) Über Berufungen gegen Bescheide nach § 10 Abs. 6 und über Streitigkeiten hinsichtlich der Zuständigkeit zur Kostentragung (§ 20 Abs. 1) der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut untereinander entscheidet die Landesregierung."
„(1) Alle Kosten des Pflegegeldes einschließlich der Kosten für Gutachten und gerichtliche Verfahren sind vorläufig vom Land zu tragen. Die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut haben dem Land 20 Prozent dieser Kosten zu ersetzen. Die Zuständigkeit zum Ersatz obliegt jenem Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut), in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Anspruchsberechtigte seinen Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte. Hat ein Anspruchsberechtigter seinen Hauptwohnsitz in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 oder 2 sowie in Einrichtungen im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 StJWG 1991, so ist jener Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut) zum Ersatz verpflichtet, in dem der Anspruchsberechtigte vor der Aufnahme in eine derartige Einrichtung seinen Hauptwohnsitz hatte. Ist ein solcher nicht feststellbar, so ist jener Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut) zum Ersatz verpflichtet, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Hauptwohnsitz in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 oder 2 sowie in Einrichtungen im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 StJWG 1991 begründet ist."
„§ 22
Antragstellung
(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind bei der Hauptwohnsitzgemeinde oder der nach der Hauptwohnsitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. bei den Magistraten der Städte mit eigenem Statut zu beantragen.
(2) Langt beim zuständigen Entscheidungsträger ein Antrag ein, der bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einer anderen als im Abs. 1 genannten Gemeinde eingebracht und weitergeleitet worden ist, so gilt er als ursprünglich richtig eingebracht."
„(4) Personen, die zum 30. Juni 1993 eine Blindenbeihilfe nach § 2 lit. b (praktische Blinde) des Blindenbeihilfengesetzes, LGBl. Nr. 55/1956, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/1976, erhalten, gilt ein Pflegegeld nach Stufe 3 (§ 4 Abs. 2) als rechtskräftig zuerkannt."
„(5) Personen, die zum 30. Juni 1993 eine Blindenbeihilfe nach § 2 lit. a (voll Blinde) des Blindenbeihilfengesetzes erhalten, gilt ein Pflegegeld nach Stufe 4 (§ 4 Abs. 2) als rechtskräftig zuerkannt."
Artikel II
Übergangsbestimmung
(1) Hinsichtlich der Gewährung von Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7 für die Zeit bis zum 30. Juni 1995 gelten die bisherigen Bestimmungen.
(2) Sofern in diesem Gesetz auf Zeiten vor Inkrafttreten des Hauptwohnsitzgesetzes abgestellt wird, gilt als Hauptwohnsitz der ordentliche Wohnsitz.
Artikel III
Inkrafttreten
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren gemäß § 41 L-VG zu unterziehen.
(2) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(3) Artikel I Z. 22 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
KrainerRieder
LandeshauptmannLandesrätin
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