Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Juli 1995, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ragnitz bestimmt wird
LGBL_ST_19950908_67Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Juli 1995, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ragnitz bestimmt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.09.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/1995 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Juli 1995, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ragnitz bestimmt wird
Auf Grund des § 34 Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, i. d. F. BGBl. Nr. 185/1993, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ragnitz wird in der Gemeinde Ragnitz ein Grundwasserschongebiet, im folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
§ 2
Schongebietsgrenzen
Die Grenze des Schongebietes beginnt an der Landesstraße L 626 im Ortsbereich von Ragnitz, und zwar ca. 60 m nördlich der Straßenkapelle. Von hier verläuft die Schongebietsgrenze in östliche Richtung entlang der südlichen Grenze der Gst. Nr. 147, 2593, KG. Ragnitz, quert den Hinterdorfweg, Gst. Nr. 2984, KG. Ragnitz, folgt sodann südlich des Grenzgrabens Gst. Nr. 2978/1, KG. Ragnitz, bis zu dem markanten Knick in Richtung Norden und dann weiter in östliche Richtung entlang der südlichen Grenze des Gst.
Nr. 2858/2, KG. Ragnitz, bis zum Unteren Leitenweg, verläuft von hier entlang der westlichen Grenze des Unteren Leitenweges in Richtung Norden bis auf Höhe der Südwestecke des Gst. Nr. 470, KG. Ragnitz, verläuft von hier entlang der südlichen Grenze des Gst. Nr. 470, KG. Ragnitz (= Waldrand) in Richtung Osten und sodann entlang des Waldrandes unterhalb Schloß Frauheim bis zur Landesstraße L 664 nördlich von Schloß Frauheim, verläuft von hier entlang der Landesstraße L 664 in Richtung Norden bis zu dem nach Norden zurückspringenden Waldrand, folgt diesem Waldrand in Richtung Norden bis zu der aus Badendorf in Richtung Süden führenden Gemeindestraße, folgt dieser Gemeindestraße zunächst in Richtung Norden und weiter in Richtung Westen, die Ortschaft Badendorf durchquerend, bis zur Einmündung in die Landesstraße L 664, folgt von hier der Landesstraße L 664 in Richtung Westen bis zur Einmündung in die Landesstraße L 626 bei Kote 286, verläuft von hier entlang der Landesstraße L 626 in Richtung Süden bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
§ 3
Abgrenzung zu Weg- und Gewässerflächen
Soweit in § 2 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenzen angeführt
sind, liegen die zugehörigen Flächen innerhalb des Schongebietes.
§ 4
Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten
(1) Im gesamten Schongebiet sind folgende Maßnahmen unzulässig:
(2) Im gesamten Schongebiet sind auf Flächen, die durch künstliche Eingriffe unter dem angrenzenden natürlichen Niveau gelegen sind (Trockenbaggerungen), folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig, soweit sie nicht bisher wasserrechtlich bewilligt sind:
(3) Im gesamten Schongebiet ist das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere mit einem Wirtschaftsdüngeranfall von über 2,7 Dunggroßvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr ohne Führung eines Güllebuches unzulässig. Das Güllebuch hat Angaben über den monatlichen Gülleanfall, die Art der Verwendung unter grundstücksmäßiger Bezeichnung der Örtlichkeiten, eine allfällige außerbetriebliche Abgabe (Fremdabgabe), Tag und Menge der Ausbringung oder Fremdabgabe sowie eine Abgabebestätigung zu enthalten und ist auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzuweisen. Für die Berechnung der Dunggroßvieheinheiten gilt § 32 Abs. 2 lit. g zweiter Satz WRG. Wer landwirtschaftliche Nutztiere mit einem höheren Düngeräquivalent je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche hält, hat der Wasserrechtsbehörde die Höchstanzahl der gleichzeitig gehaltenen Tiere mitzuteilen und jede Änderung des gemeldeten Sachverhaltes der Behörde zu melden (§ 6 Z. 11, § 32 Abs. 2 lit. g WRG).
(4) Vor Beginn und nach Ende des Gülleausbringungsverbotes (Abs. 1 Z. 1) ist die Ausbringung von Gülle bzw. Jauche nur insofern zulässig, als sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt (§ 32 Abs. 8 WRG) und eine Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer (§ 30 WRG) nicht erfolgt.
§ 5
Bewilligungspflichtige Maßnahmen und Tätigkeiten
Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung, sofern diese nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, i. d. g. F., unterliegen und sofern sie nicht gemäß § 4 unzulässig sind:
§ 6
Verständigungspflichten bei Wassergefährdung
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, von wassergefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Wasserrechtsbehörde und der Gemeinde Ragnitz anzuzeigen. Dasselbe gilt für das Ausfließen von Gülle bzw. Jauche.
§ 7
Kartographische Ausweisung des Schongebietes
(1) Die Begrenzung des in § 2 umschriebenen Schongebietes ist in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellt.
(2) Alle im § 2 angeführten Ortsangaben und Höhenkoten beziehen sich auf die Österreichische Karte 1 : 50.000.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 10. Oktober 1995 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Pöltl
Anlage 1
Programmgesteuerter Zugriff
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