Gesetz vom 4. April 1995 über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz)
LGBL_ST_19950808_62Gesetz vom 4. April 1995 über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.08.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/1995 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. April 1995 über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
und legt die hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen unter Berücksichtigung der personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen fest.
(2) Es dürfen nur Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen akkreditiert werden, die ihren Sitz im Land Steiermark haben.
(3) Die Anerkennung von in- oder ausländischen Prüf- und Überwachungsberichten sowie von Zertifizierungen richtet sich nach den die einzelnen Materien regelnden Rechtsvorschriften des Landes Steiermark.
§ 2
Befugnis
(1) Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sind berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Landeswappen zu führen.
(2) Die von den akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ausgestellten Prüf- und Überwachungsberichte sind öffentliche Urkunden.
§ 3
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die bei diesen beschäftigten Personen sowie die Sachverständigen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheimzuhalten; sie dürfen ihnen zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verwerten.
(2) Die Mitteilung über Tatsachen, welche den akkreditierten Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, an andere akkreditierte Stellen ist insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Landesgesetz oder vergleichbare inländische oder internationale Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben notwendig ist.
(3) Prüf- und Überwachungsergebnisse dürfen für statistische Auswertungen und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, wenn aus den Ergebnissen nicht mehr auf bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene geschlossen werden kann.
§ 4
Begriffsbestimmungen
(1) Die Akkreditierung ist die formelle Anerkennung, daß eine Institution (Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle) für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist.
(2) Eine Prüfstelle ist eine Institution (Laboratorium), die Prüfungen durchführt.
(3) Eine Prüfung ist ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist.
(4) Ein Prüfbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Prüfung und andere diesbezügliche Informationen enthält.
(5) Eine Überwachungsstelle ist eine Institution, die Überwachungstätigkeiten durchführt.
(6) Die Überwachung besteht aus der Überprüfung eines (einer) Produktionsmusters, Produktes, Dienstleistung, Verfahrens oder Werkes und Feststellung ihrer Konformität mit speziellen oder generellen Anforderungen auf der Basis einer fachlichen Beurteilung.
(7) Ein Überwachungsbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Überwachung und andere diesbezügliche Informationen enthält.
(8) Eine Zertifizierungsstelle ist eine Institution, die Zertifizierungen durchführt.
(9) Die Zertifizierung ist die förmliche Bescheinigung der Konformität durch einen unparteiischen Dritten, der für diese Tätigkeit hiezu akkreditiert ist.
(10) Die Konformität ist die Übereinstimmung eines Erzeugnisses, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystems oder einer Person mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten.
(11) Unter Institution im Sinne der vorstehenden Absätze ist eine physische oder juristische Person
oder eine rechtsfähige Personengemeinschaft zu verstehen.
(12) Ein Qualitätssicherungshandbuch ist eine Dokumentation, in der die spezifischen Methoden und Verfahren beschrieben werden, mit deren Hilfe die akkreditierte Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und ihrer Arbeit Zuverlässigkeit verleiht.
(13) Eine technische Spezifikation ist ein Dokument, das technische Anforderungen beschreibt, die durch ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung erfüllt werden müssen.
(14) Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
II. ABSCHNITT
Akkreditierungsverfahren
§ 5
Akkreditierungsbehörde
Akkreditierungsbehörde für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Sinne dieses Gesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung.
§ 6
Akkreditierungsverfahren
(1) Die Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsbehörde (§ 5) durch Bescheid.
(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und muß alle für die Beurteilung der in
diesem Landesgesetz festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen, jedenfalls aber folgende Angaben enthalten:
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Antragserfordernisse festlegen, sofern dies notwendig ist, um internationalen Anforderungen Genüge zu tun, oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.
§ 7
Beiziehung von Sachverständigen
(1) Die Akkreditierungsbehörde kann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Sachverständige mit der Aufnahme eines Befundes sowie der Erstellung eines Gutachtens betrauen, ob der Antragsteller die in diesem Landesgesetz und den hiezu erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für die Akkreditierung erfüllt. Es dürfen nur Sachverständige mit der Begutachtung betraut werden, die in dem für die Akkreditierung beantragten Fachgebiet sachkundig und für ihre Tätigkeit geeignet sind. Sie müssen ferner unabhängig von Interessen sein, die sie veranlassen könnten, anders als unparteiisch und vertraulich zu handeln.
(2) Wenn es sich für die Bestimmung des Vorliegens der Akkreditierungsvoraussetzungen als zweckmäßig erweist, kann die Akkreditierungsbehörde die Teilnahme des Antragstellers an einer Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) auf dessen Kosten anordnen, sofern hiedurch die Dauer des Akkreditierungsverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert wird und die Kosten im Verhältnis zum beantragten Berechtigungsumfang nicht unverhältnismäßig sind. Eine Akkreditierung darf jedoch nicht nur auf Basis der Ergebnisse der Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) vorgenommen werden.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige hinsichtlich ihrer Sachkunde und ihrer Eignung erlassen sowie weitere Erfordernisse festlegen, soweit solche zur Einhaltung der Ziele dieses Landesgesetzes notwendig sind.
§ 8
Akkreditierungsbescheid
(1)?Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart gemäß den §§ 13 bis 15 und ist die zu akkreditierende Stelle nach anderen materiellen Rechtsvorschriften des Landes Steiermark für bestimmte Tätigkeiten beizuziehen, hat die Akkreditierungsbehörde die Akkreditierung durch Bescheid auszusprechen. Andernfalls ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(2) Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(3) Bei einem Wechsel in der Person des gesamt-verantwortlichen Leiters, seines Stellvertreters oder der Zeichnungsberechtigten hat die Akkreditierungsbehörde den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen diesbezüglich abzuändern, sofern nicht gemäß § 11 Abs. 4 vorzugehen ist.
(4) Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand des Akkreditierungsbescheides (§ 8 Abs. 2 Z. 3) ist, sind der Akkreditierungsbehörde zu melden. Die Akkreditierungsbehörde hat aus Anlaß der nächsten Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen den Akkreditierungsbescheid entsprechend abzuändern.
§ 9
Verzeichnis
(1) Die Akkreditierungsbehörde hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis hat bei der Akkreditierungsbehörde zur öffentlichen Einsicht aufzuliegen.
(2) Die Akkreditierungsbehörde hat für einen Erfahrungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten Stellen zu sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländischen und anderen inländischen Akkreditierungsbehörden zu beteiligen.
§ 10
Überprüfungen
(1) Jede akkreditierte Stelle ist durch die Akkreditierungsbehörde mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Akkreditierung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die akkreditierte Stelle die für sie geltenden Akkreditierungsvoraussetzungen erfüllt und keine Mängel im Sinne des § 11 Abs. 3 vorliegen. Überprüfungen können von der Akkreditierungsbehörde auch in kürzeren Intervallen vorgenommen werden, falls dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder Vorschriften notwendig ist.
(2) Die Akkreditierungsbehörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen) die akkreditierte Stelle jederzeit einer Überprüfung unterziehen.
(3) Zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 1 oder 2 kann die Akkreditierungsbehörde oder ein von ihr bestellter Sachverständiger insbesondere auch
(4) Bei der Auswahl und der Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z. 1 bis 6 ist auf deren Zweckmäßigkeit und auf Vermeidung unnötigen Aufwandes zu achten.
§ 11
Entziehung der Akkreditierung
(1) Hat die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des Abs. 3 bestehen, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis formlos zu verständigen.
(2) Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß § 10 Abs. 1 oder 2, daß eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird, und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Akkreditierungsbehörde durch Bescheid festgesetzt wird, behoben, so hat die Akkreditierungsbehörde die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken.
(3) Die Akkreditierungsbehörde hat die Akkreditierung ferner durch Bescheid zu entziehen oder
den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken
(4) Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmte Fachgebiete oder Teile davon, für
bestimmte Prüfungsverfahren bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, die Inhalt des Akkreditierungsbescheides sind, ist die Akkreditierung entsprechend einzuschränken, sofern die Erfordernisse für die anderen akkreditierten Fachgebiete oder Prüfungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen noch erfüllt sind.
(5) Die Kosten einer Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 sind von der akkreditierten Stelle zu tragen, es sei denn, daß bei einer Überprüfung nach § 10 Abs. 2 keine Mängel festgestellt werden; in diesem Fall sind die Kosten von der Akkreditierungsbehörde zu tragen. Der Kostenersatz ist im Falle einer Entziehung mit dem Entziehungsbescheid, sonst mit abgesondertem Bescheid vorzuschreiben.
§ 12
Kosten
(1)?Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Akkreditierungen und sonstigen durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) Die Bauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksortenkosten, Material- und Postgebühren) zu ermitteln.
III. ABSCHNITT
Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
§ 13
Gemeinsame Voraussetzungen
(1) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluß sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte; insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten eingesetzten Personals weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen noch von deren Ergebnissen abhängen.
(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen einen gesamtverantwortlichen Leiter für den technischen Bereich bestellt haben sowie über ausreichend Personal verfügen, welche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen müssen.
(3) Für jedes Fachgebiet muß ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Prüf- und Überwachungsberichte bzw. der Zertifizierungen trägt.
(4) Hinsichtlich des gesamtverantwortlichen Leiters nach Abs. 2 und der Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen in diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen.
(5) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der beantragten Prüfverfahren erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein.
(6) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht. Dieses System muß in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem Personal der akkreditierten Stelle zur Verfügung stehen muß.
(7) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung nähere Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrichtungen, die Gestaltung der Organisation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stelle, den Inhalt und die Gestaltung des Prüf- bzw. Überwachungsberichtes und den Aufbau des Qualitätssicherungssystems erlassen, wenn dies zur Sicherung der Qualifikation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stellen im Vergleich zum internationalen Niveau oder zur Sicherstellung der internationalen Anerkennung österreichischer Prüf- und Überwachungsberichte bzw. Zertifikate erforderlich ist.
§ 14
Zusätzliche Voraussetzung für Überwachungsstellen
Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 13 müssen die Zeichnungsberechtigten von Überwachungsstellen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person
§ 15
Zusätzliche Voraussetzungen für Zertifizierungsstellen
(1) § 14 ist sinngemäß auch auf Zertifizierungsstellen anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 und § 13 muß eine Zertifizierungsstelle noch folgende Voraussetzungen erfüllen:
(3) Die Akkreditierungsbehörde hat die Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 2) zu dokumentieren.
IV. ABSCHNITT
Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
§ 16
Gemeinsame Pflichten
(1) Die akkreditierte Stelle hat der Akkreditierungsbehörde jede Änderung, die die Erfüllung einer Akkreditierungsvoraussetzung betrifft, insbesondere deren Wegfall, den Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters und des bzw. der Zeichnungsberechtigten sowie Änderungen des Rechtssubjektes, das Träger der Akkreditierung ist, schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und der sonstige durch dieses Landesgesetz verursachte Schriftverkehr mit der Akkreditierungsbehörde, mit Ausnahme der Anträge gemäß §§ 6 und 8 Abs. 3 und 4, sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung, befreit.
(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, in einer Art und einem Ausmaß, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten im Rahmen der ihnen zukommenden Aufgaben befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
§ 17
Pflichten von Prüfstellen
(1) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst durchzuführen. Sollte eine Prüfstelle ausnahmsweise einen Teil der mit einem Prüfauftrag verbundenen Prüftätigkeit weitervergeben, so darf dies nur an eine andere akkreditierte oder eine Prüfstelle erfolgen, die den materiellen Anforderungen, die eine Prüfstelle zur Erlangung einer Akkreditierung gemäß den Vorschriften dieses Landesgesetzes erfüllen muß, entspricht.
(2) Die weitervergebenen Prüftätigkeiten dürfen nicht die gesamte Prüfarbeit ausmachen, die von
der Prüfstelle übernommen wurde. Die weitervergebende Prüfstelle hat gegenüber der Akkreditierungsbehörde die volle Verantwortung für alle weitervergebenen Prüfarbeiten im Hinblick auf § 11 Abs. 3 Z. 1 zu tragen.
(3) Die Prüfstelle hat die Prüfberichte und diejenigen Aufzeichnungen, die zur Nachvollziehung der Schlüssigkeit der Prüfberichte dienen, wie insbesondere die Prüfprotokolle, zehn Jahre aufzubewahren. Bei Entziehung der Akkreditierung oder Untergang der Prüfstelle sind die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsbehörde oder einer von ihr namhaft gemachten Institution zu übergeben.
(4) Die Prüfstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsbehörde oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 4 und 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 10 Abs. 3 Z. 1 zu ermöglichen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. Der gesamtverantwortliche Leiter oder sein Stellvertreter ist spätestens bei Betreten der akkreditierten Stelle zu verständigen.
§ 18
Pflichten von Überwachungsstellen
(1) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein.
(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf Überwachungsstellen anzuwenden.
(3) Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsbehörde oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 10 Abs. 3 Z. 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 10 Abs. 3 Z. 1 zu ermöglichen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. § 17 Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 19
Pflichten von Zertifizierungsstellen
(1) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, so muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Führt sie Überwachungen selbst durch, muß sie als Überwachungsstelle akkreditiert sein. Wird die Prüfung oder Überwachung nicht von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, darf sie sich nur den Prüfberichten entsprechend akkreditierter Stellen bedienen.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat in der Regel Zertifizierungen selbst vorzunehmen. Sollte eine Zertifizierungsstelle ausnahmsweise einen Teil der Zertifizierungstätigkeit weitervergeben, darf dies nur an eine andere akkreditierte Zertifizierungsstelle erfolgen.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat fortlaufende Aufzeichnungen anzufertigen, in denen die Einzelheiten jedes Zertifizierungsverfahrens, gegebenenfalls einschließlich der Prüf- und Überwachungsberichte, festgehalten sind; diese Aufzeichnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. § 17 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der vorgenommenen Zertifizierungen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis muß jedermann zugänglich sein.
(5) Die Zertifizierungsstelle muß über dokumentierte Verfahren hinsichtlich der Zertifizierung verfügen.
(6) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 sind sinngemäß auch auf Zertifizierungsstellen anzuwenden.
§ 20
Ende der Akkreditierung
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten akkreditierter Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen endet
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden, wenn dies den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 7 der Gewerbeordnung 1994, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung, entspricht. Hiebei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 werden dadurch nicht berührt.
V. ABSCHNITT
Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 21
Verfahrensbestimmungen
(1) Für das behördliche Verfahren nach diesem Gesetz gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz.
(2) Gegen die Bescheide, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes – mit Ausnahme nach § 22 – erlassen werden, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 22
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 Schilling zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.
§ 23
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
KrainerSchmid
LandeshauptmannLandesrat
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