Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 1995, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Hartberg erlassen wird
LGBL_ST_19950727_53Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 1995, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Hartberg erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.07.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/1995 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 1995, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Hartberg erlassen wird
INHALT
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Ziele und Maßnahmen
§ 4Festlegungen
§ 5Inkrafttreten
Bestandteile:
Wortlaut + Regionalplan 1 : 50.000 (Anlage 1)
Auf Grund der §§ 8 und 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 41/1991, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die im § 3 Abs. 2 lit. f des Landesentwicklungsprogramms, LGBl. Nr. 53/1977, festgelegte Planungsregion (politischer Bezirk) Hartberg.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Öffentlich-soziale Dienste Private Dienste
17Zahnbehandler17Maler
18Altenpflege18
Sanitärinstallation
19Rettungsstation19Schuster
20Apotheke20Chem.-
Reiniger
21Bestattung21Uhrmacher,
Juwelier
22Tierarzt22Spengler
23Notar23Fotograf
24Rechtsanwalt24
Blumenhandel
Nahversorgungszentren müssen mindestens 30, lokale Zentren 15 Dienste
aufweisen.
Als Teil des Entwicklungsstandortes gelten auch Baugebiete angrenzender Gemeinden, wenn diese in räumlicher Nähe der erforderlichen Dienste und/oder Haltestellen öffentlicher Nahverkehrsmittel des zentralen Ortes liegen.
Für den Standort eines Einkaufszentrums in diesem Bauland außerhalb des zentralörtlichen Kerngebietes kann ein solches räumlich-funktionelles Nahverhältnis insbesondere angenommen werden, wenn das Einkaufszentrum die zentralörtliche Kerngebietsfunktion ergänzt bzw. die Funktionsfähigkeit des betreffenden zentralörtlichen Kerngebietes nicht erheblich vermindert wird und eine leichte gegenseitige Erreichbarkeit über öffentliche Nahverkehrsmittel gesichert ist.
§ 3
Ziele und Maßnahmen
(1) Erhaltung einer ausreichenden Besiedlungsdichte in den abwanderungsgefährdeten Teilräumen der Region.
(2) Sicherung der Nahversorgung durch eine attraktive Ausstattung der zentralen Orte, zumindest mit den zentralörtlichen Diensten gemäß § 2 Z. 5.
(3) Erhaltung des regionsspezifischen Landschaftsbildes.
(4) Keine Baulandneufestlegungen in wasserwirtschaftlichen Vorrangflächen.
(5) Freihaltung eines mindestens 10 m breiten Uferstreifens gemessen ab Böschungsoberkante entlang natürlicher Gewässer vor Bebauungen und Intensivnutzungen im Freiland.
(6) Berücksichtigung der ökologischen Vorrangflächen bei allen Planungsvorhaben der öffentlichen Hand; keine Ausweisung von Bauland bzw. Sondernutzungen auf ökologischen Vorrangflächen im Freiland in den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden.
(7) Freihaltung der Rohstoffvorrangzonen. Sicherung einer geordneten Folgenutzung der Abbauflächen, die auf die Gesamtentwicklung des Raumes abgestimmt ist und eine langfristige Grundwassernutzung gewährleistet. In den Grundwasserschongebieten sind bei Naßbaggerungen Landschaftsteiche bzw. eine extensive Freizeitnutzung, bei Trockenbaggerungen Sukzessionsflächen als Folgenutzungen anzustreben.
(8) Schutz des Grundwassers mit besonderer Bedeutung der artesischen Brunnen im Verlauf der Flußtäler der Lafnitz, Safen, des Lungitz und Dombaches.
(9) Freihaltung bestehender Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen.
(10) Entwicklung einer funktionsdurchmischten, auf bestehende Nahversorgungseinrichtungen und die Möglichkeiten eines wirtschaftlichen öffentlichen Verkehrs abgestimmten Siedlungsstruktur auf regionaler und Gemeindeebene (Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung, zur Wegeminimierung unter Vermeidung bzw. Verringerung gegenseitiger Beeinträchtigungen).
(11) Flächensparende Siedlungsentwicklung. Verringerung des Baulandverbrauches pro Einwohner.
Bei der Berechnung des Baulandbedarfes ist dabei von folgenden Daten auszugehen:
(12) Die Sicherung von Baugebieten, die sich als Wohnstandorte zur Deckung des vorhersehbaren Bedarfes in besonderer Weise eignen. Wohnstandorte sollen auf Grund ihrer landschaftlichen, wasserwirtschaftlichen und klimatischen Gegebenheiten, ihrer Lage zu soziokulturellen Einrichtungen, zur technischen Infrastruktur, zu Erholungseinrichtungen und Arbeitsmöglichkeiten ausgewiesen und im Rahmen der raumwirksamen Maßnahmen der öffentlichen Hand (Wohnbauförderung) vorrangig behandelt werden.
(13) Verstärkte Mobilisierung von Baulandreserven, Verdichtung der Bebauung und vorrangiger Einsatz der erhöhten Wohnbauförderung in den Haltestelleneinzugsbereichen des öffentlichen Busverkehrs mit entsprechender Bedienungsqualität bzw. des schienengebundenen öffentlichen Verkehrs, insbesondere in den Entwicklungsstandorten für Wohnen durch eine aktive Bodenpolitik.
(14) Abwasserentsorgung zusammenhängender Siedlungsgebiete durch öffentliche Kanalisationen und kommunale biologische Abwasserreinigungsanlagen. In Streusiedlungsgebieten nach Möglichkeit Zusammenfassung mehrerer Liegenschaften zur gemeinsamen Entsorgung in Gruppenkläranlagen.
(15) Siedlungsverdichtung um Ortskerne mit bestehenden Nahversorgungseinrichtungen in ländlichen Bereichen.
(16) Freihaltung der Böden, die für die landwirtschaftliche Nutzung besonders gut geeignet sind, von anderen Nutzungen, wenn land- und forstwirtschaftliche Interessen diesen entgegenstehen.
(17) Langfristige Sicherung der Nutzungsmöglichkeit von Rohstoffvorkommen in Rohstoffvorrangzonen.
(18) Sicherung bzw. Mobilisierung der für Industrie- und Gewerbebetriebe von überörtlicher Bedeutung geeigneten Flächen durch Festlegung von Baugebieten für Industrie und Gewerbe in den Flächenwidmungsplänen in den industriell-gewerblichen Entwicklungsstandorten bzw. Setzen von bodenpolitischen Maßnahmen.
(19) Freihaltung von Erholungs- und Erlebniszonen von störenden Nutzungen. Erhaltung der für eine Weiterentwicklung des Tourismus erforderlichen Kulturlandschaft.
(20) Durch Maßnahmen der Energieeinsparung, des weiteren koordinierten Ausbaus leitungsgebundener Energieträger sowie durch Erschließung innerregionaler Energiequellen soll eine technisch gesicherte, kostengünstige und umweltschonende Energieversorgung erreicht und laufend verbessert werden.
(21) Erstellung eines regionalen Energiekonzeptes nach dem Landesenergieplan.
(22) Vorrangige Sicherung einer qualitativ und quantitativ einwandfreien Wasserversorgung für die Regionsbevölkerung durch überregionale Maßnahmen.
(23) Freihaltung einer 300-m-Zone um Standortbereiche für Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abfallwirtschaftsplan vor Nutzungen, die die Realisierung einer Abfallbehandlungsanlage verhindern bzw. gefährden.
(24) Freihaltung und Sicherung von für Verkehrsbauten erforderlichen Flächen vor anderen Nutzungen.
(25) Schaffung eines flächendeckenden Mindeststandards an ambulanten teilstationären und stationären Diensten für sozial- und pflegebedürftige Personen.
(26) Erhaltung einer flächendeckenden Land- und Forstwirtschaft zur Nah- und Krisenversorgung und zur Kultur- und Landschaftserhaltung.
§ 4
Festlegungen
(1) Für die Region Hartberg werden zur Ordnung der Raumstruktur und Nahversorgungssicherung folgende Gemeinden als zentrale Orte mit zentralörtlicher Einstufung festgelegt:
Friedberg und PinggauPöllau
mit FunktionsteilungRohrbach an der Lafnitz
Grafendorf bei HartbergVorau
DechantskirchenSt. Johann
Lafnitzin der Haide
MönichwaldSchäffern
NeudauStubenberg
Rohr bei HartbergWaldbach
St. Jakob im WaldeWenigzell
St. Johann bei
Herberstein
(2) Bezüglich des raumordnungsgerechten Einsatzes der erhöhten Wohnbauförderung für Bauvorhaben mit mehr als zwei Wohnungen werden festgelegt:
(3) Als industriell-gewerbliche Entwicklungsstandorte werden festgelegt:
GreinbachRaum Pinggau-Friedberg
HartbergRaum Pöllau („Wirtschafts-Hartberg Umgebungverband Pöllauer Tal")
LafnitzRohrbach an der Lafnitz
NeudauSt. Johann in der Haide
(4) Die Errichtung bzw. Erweiterung von Einkaufszentren I ist in allen Gemeinden des Bezirkes ausgeschlossen. Die Errichtung bzw. Erweiterung von Einkaufszentren II ist im zentralörtlichen Standortraum der Nahversorgungszentren (Grafendorf, Friedberg und Pinggau mit Funktionsteilung, Bad Waltersdorf, Pöllau, Vorau, Rohrbach an der Lafnitz und Kaindorf) gemäß dem Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988, i. d. g. F., zulässig. Im regionalen Zentrum Hartberg ist nur die Erweiterung von rechtmäßig bestehenden Einkaufszentren I und II zulässig. Die Errichtung von Einkaufszentren III ist in allen Gemeinden zulässig.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung wird mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten
wirksam.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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