Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 1995, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Voitsberg erlassen wird
LGBL_ST_19950727_52Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 1995, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Voitsberg erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.07.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/1995 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 1995, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Voitsberg erlassen wird
INHALT
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Ziele und Maßnahmen
§ 4Festlegungen
§ 5Inkrafttreten
Auf Grund der §§ 8 und 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 1/1995, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die im § 3 Abs. 2 lit. o des Landesentwicklungsprogramms, LGBl. Nr. 53/1977, festgelegte Planungsregion (politischer Bezirk) Voitsberg.
(2) Das regionale Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und der beigefügten Anlage (festgelegte Gemeindefunktionen).
(3) Dem Entwicklungsprogramm sind Erläuterungen beigefügt, welche die nachfolgenden Zielsetzungen und Festlegungen näher ausführen und Maßnahmenvorschläge zu ihrer Verwirklichung enthalten.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Nahversorgungszentren müssen mindestens 30, lokale Zentren 15 Dienste aufweisen.
Als Teil des Entwicklungsstandortes gelten auch Baugebiete angrenzender Gemeinden, wenn diese in räumlicher Nähe der erforderlichen Dienste und/oder Haltestellen öffentlicher Nahverkehrsmittel des zentralen Ortes liegen.
§ 3
Ziele und Maßnahmen
(1) Sparsame Nutzung des Raumes, der Naturgüter und Verminderung des Verbrauches, der Erosion sowie der Oberflächenversiegelung von Bodenflächen.
(2) Der Vermeidung und nachhaltigen Beseitigung von Umweltschäden ist gegenüber der nachträglichen Verringerung bzw. Sanierung Vorrang einzuräumen.
(3) Erhaltung bzw. Verbesserung des Naturhaushaltes sowie des regionsspezifischen Landschaftsbildes.
(4) Verbesserung der Luftgüte insbesondere in Gebieten mit Überschreitungen der Grenzwerte der Immissionsgrenzwerteverordnung, LGBl. Nr. 5/1987.
(5) Freihalten von für das Kleinklima, den Luftaustausch und die Luftgüte bedeutsamen Bereichen (Frischluftzubringer, klimatologische Vorbehaltsflächen) von weiterer Bebauung bzw. Ausrichtung der baulichen Nutzungen und Gestaltung auf die klimatologischen Gegebenheiten.
(6) Erhaltung bzw. Verbesserung des Bewaldungsprozentes im Zentralraum Voitsberg-Köflach.
(7) Berücksichtigung der ökologischen Vorrangflächen bei allen Planungsvorhaben. Keine Ausweisung von ökologischen Vorrangflächen als Bauland bzw. Sondernutzung im Freiland in den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden.
(8) Keine Baulandneufestlegungen in wasserwirtschaftlichen Vorrangflächen.
(9) Freihaltung eines mindestens 10 m breiten Uferstreifens, gemessen ab Böschungsoberkante, entlang natürlicher Gewässer von Bebauungen und Intensivnutzungen im Freiland. Für Baulückenschließungen können davon Ausnahmen gewährt werden. Dabei ist die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu berücksichtigen.
(10) Freihaltung bestehender Altlastenverdachtsflächen.
(11) Stabilisierung der Bevölkerungszahl und struktur der Region.
(12) Entwicklung einer funktionsdurchmischten, auf bestehende Nahversorgungseinrichtungen und die Möglichkeiten des öffentlichen Verkehrs abgestimmten Siedlungsstruktur auf regionaler und Gemeindeebene (Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung zur Wegeminimierung unter Vermeidung bzw. Verringerung gegenseitiger Beeinträchtigungen).
(13) Flächensparende Siedlungsentwicklung. Bei der Berechnung des Baulandbedarfes ist dabei von folgenden Daten auszugehen:
(14) Siedlungsverdichtung um Ortskerne mit bestehenden Nahversorgungseinrichtungen in ländlichen Bereichen. Verstärkte Mobilisierung von Baulandreserven und Verdichtung der Bebauung in den Haltestelleneinzugsbereichen des öffentlichen Verkehrs mit entsprechender Bedienungsqualität, insbesondere in den Entwicklungsstandorten für Wohnen.
(15) Vermeidung von Baulandzuwächsen außerhalb der Einzugsbereiche des öffentlichen Verkehrs mit entsprechender Bedienungsqualität. Verdichtung der Siedlungsentwicklung (Wohnen und Betriebsansiedlungen) innerhalb von mit leistungsfähigen öffentlichen Verkehrsmitteln versorgten Bereichen.
(16) Verbesserung der Wohnqualität, vor allem im Zentralraum Köflach-Voitsberg.
(17) Priorität für Bestandssanierung, vor allem im Zentralraum Köflach-Voitsberg.
(18) Vorrangige Ausrichtung des Wohnungsneubaues auf die als Entwicklungsstandorte für Wohnen festgelegten Gemeinden (Voitsberg, Köflach, Bärnbach, Rosental, Maria Lankowitz) und entlang der Hauptlinien des öffentlichen Verkehrs gelegenen Nachbargemeinden.
(19) Sicherung der für Industrie- und Gewerbebetriebe geeigneten Flächen in Abstimmung mit dem angestrebten Siedlungsleitbild von anderen Nutzungen durch Festlegung von Baugebieten für Industrie und Gewerbe in den Flächenwidmungsplänen, insbesondere in den industriell-gewerblichen Entwicklungsstandorten.
(20) In Rohstoffvorrangzonen dürfen andere Widmungs- und Nutzungsarten nur dann festgelegt werden, wenn sie einen künftigen Abbau mineralischer Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
(21) Folgenutzung und Rekultivierung von ausgekohlten und verkippten Bereichen oder von Bereichen sonstiger, weitgehend oder zur Gänze abgebauter Lagerstätten auf Basis entsprechender Nutzungsabstimmungen bzw. Raumordnungspläne.
(22) Freihaltung einer 300-m-Zone um im Abfallwirtschaftsplan festgelegte Standortbereiche für Abfallbehandlungsanlagen von Nutzungen, die die Realisierung einer Abfallbehandlungsanlage verhindern bzw. gefährden.
(23) Freihaltung der landwirtschaftlichen Vorrangzonen von Baulandausweisungen und Sondernutzungen im Freiland.
(24) Freihaltung der Erholungs- und Erlebniszonen von störenden Nutzungen.
§ 4
Festlegungen
(1) Für die Region Voitsberg werden zur Ordnung der Raumstruktur und Nahversorgungssicherung folgende Gemeinden als zentrale Orte mit zentralörtlicher Einstufung festgelegt:
(2) Bezüglich des raumordnungsgerechten Einsatzes von Wohnbauförderungsmitteln für Bauvorhaben mit mehr als zwei Wohnungen werden festgelegt:
(3) Als industriell-gewerbliche Entwicklungsstandorte werden festgelegt:
Bärnbach
Köflach
Rosental an der Kainach
Söding
Voitsberg
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung wird mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten
wirksam.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.