Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen
LGBL_ST_19950622_46Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend KleinfeuerungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/1995 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend
Kleinfeuerungen
Der Steiermärkische Landtag hat nachstehende Vereinbarung genehmigt:
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen.
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.
Artikel 2
Begriffbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung sind:
II. ABSCHNITT
Allgemeine Anforderungen an Kleinfeuerungen
Artikel 3
Kleinfeuerungen
Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllen.
Artikel 4
Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes dieser Vereinbarung ist, sofern die Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalten, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften „benannten Stellen") zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, daß die beschriebene Kleinfeuerung den Anforderungen dieser Vereinbarung entspricht, zu enthalten. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Bei Baureihenprüfungen sind die entsprechenden Önormen heranzuziehen.
(2) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (Artikel 5) bestätigt, daß die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht worden ist.
(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die der Nachweis nach Abs. 2 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (Artikel 5) bestätigt, daß der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch hiezu befugte Stellen (Abs. 1) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, daß entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen des III. Abschnittes der Vereinbarung erfüllen.
Artikel 5
Technische Dokumentation
(1) Der Kleinfeuerung muß eine deutschsprachige schriftliche technische Dokumentation beigegeben sein, in der jedenfalls angegeben ist:
(2) Bauteile von Kleinfeuerungen müssen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, mit welchem Brenner bzw. mit welchem Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung nachweislich den Anforderungen dieser Vereinbarung entspricht.
Artikel 6
Typenschild
An der Kleinfeuerung ist am Brenner und am Kessel oder, wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung ein Typenschild anzubringen. Das Typenschild muß zumindest folgende Angaben enthalten:
–Hersteller,
–nähere Bezeichnung der Kleinfeuerung (Typenbezeichnung, Fabrikationsnummer, Baujahr),
–zulässige Brennstoffe,
–Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich,
–höchstzulässige Betriebstemperatur der Kleinfeuerung (Wärmeträger),
–Prüfstelle, Nummer des positiven Prüfberichtes samt Datum,
–Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerung bei Nennwärmeleistung,
–bei händisch beschickten Kleinfeuerungen (Artikel 8 Abs. 3 lit. a) falls
erforderlich der Hinweis, daß die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
III. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte, Prüfverfahren
Artikel 7
Emissionsgrenzwerte
Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung dürfen folgende Emissionsgrenzwerte bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter Prüfbedingungen (Artikel 8) im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Kleinfeuerung nicht überschritten werden:
Feuerungen für feste BrennstoffeEmissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CONOXOGCStaub
Händisch beschicktBiogene Brennstoffe1100 150180
60
Fossile feste Brennstoffe11001008060
Automatisch beschicktBiogene Brennstoffe 5002
15014060
Fossile feste Brennstoffe 5001004040
1 Der NOX-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen.
2 Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.
Feuerungen für feste BrennstoffeEmissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CONOXOGCRußzahl
Verdampfungsbrennerohne Gebläse20356
1
mit Gebläse203561
ZerstäubungsbrennerHeizöl extra leicht20356
1
Heizöl leicht203561
Feuerungen für gasförmige Brennstoffe
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
ErdgasFlüssiggas
CONOXCONOX
Atmosphärische Brenner
Gebläsebrenner2030335403
2030020400
3Der NOX-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100 % überschritten werden.
Artikel 8
Prüfbedingungen
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens der Kleinfeuerungen muß hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die entsprechenden Önormen Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe gemäß Artikel 7 muß bei Nennleistung und bei kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe:
Der Nachweis bei kleinster Teillast ist bei händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50 % der Nennleistung und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 30 % der Nennleistung zu erbringen.
Weiters gilt:
Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOX und OGC sind als arithmetische
Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muß durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
(4) Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOX auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOX wie folgt zu ermitteln:
Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOX pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOX pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas C 20 zu prüfen.
IV. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 9
Übergangsbestimmungen
Lagerbestände an Kleinfeuerungen, die den Anforderungen dieser Vereinbarung nicht entsprechen, dürfen bis zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung in Verkehr gebracht werden.
Artikel 10
Durchführung der Vereinbarung
(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften werden längstens 15 Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wiederum Verhandlungen aufzunehmen, um die zwischenzeitlich erfolgte Weiterentwicklung des Standes der Technik zu berücksichtigen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar – das ist die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung – die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel 12
Kündigung
Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Depositar einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Artikel 13
Ausfertigung, Mitteilung
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird vom Depositar verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann:
Stix
Für das Land Kärnten:
Der Landeshauptmann:
Zernatto
Für das Land Niederösterreich:
Der Landeshauptmann:
Pröll
Für das Land Oberösterreich:
Der Landeshauptmann:
Ratzenböck
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann:
Weingartner
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann:
Purtscher
Für das Land Wien:
Der Landeshauptmann:
Zilk
Für das Land Salzburg:
Der Landeshauptmann:
Katschthaler
Diese Vereinbarung tritt gemäß Artikel 11 mit 17. Juni 1995 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Krainer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.