Gesetz vom 15. Dezember 1994 über die Einhebung einer Landes- Lustbarkeitsabgabe (Steiermärkisches Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz)
LGBL_ST_19950324_27Gesetz vom 15. Dezember 1994 über die Einhebung einer Landes- Lustbarkeitsabgabe (Steiermärkisches Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.03.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1995 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Dezember 1994 über die Einhebung einer Landes-Lustbarkeitsabgabe (Steiermärkisches Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Abgabe
Der Abgabepflicht unterliegt das Halten von Geldspielapparaten gemäß § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/ 1969, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der dem Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 695/1993, unterliegenden Glücksspielautomaten, unabhängig davon, ob diese in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten oder in Privaträumen (z. B. Vereinslokalen) aufgestellt sind.
§ 2
Abgabepflicht
Abgabepflichtig ist der Bewilligungsinhaber (Konzessionär); im Falle, daß keine Bewilligung (Konzession) erforderlich ist oder trotz des Erfordernisses nicht vorliegt, derjenige, auf dessen Rechnung die Geldspielapparate bzw. Glücksspielautomaten betrieben werden.
§ 3
Höhe der Abgabe
Die Abgabe beträgt 1000 Schilling je Geldspielapparat bzw. Glücksspielautomat und begonnenem Kalendermonat.
§ 4
Zweckwidmung der Abgabe
Der Abgabenertrag fließt ausschließlich dem Land Steiermark zu und ist zur teilweisen Bedeckung der Kosten des Landes für die Betreuung von Behinderten, die Unterstützung von steirischen Kriegsopfern sowie von Kriegsflüchtlingen zu verwenden.
§ 5
Erhebung und Abfuhr der Abgabe
(1) Der Abgabepflichtige hat die Abgabe selbst zu bemessen und monatlich spätestens am 15. jeden Monats für den vorangegangenen Monat an jene Gemeinde zu entrichten, in der der Geldspielapparat (Glücksspielautomat) gehalten wird.
(2) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe obliegen den Gemeinden als Abgabenbehörden erster Instanz.
(3) Für die Erhebung der Abgabe steht den Gemeinden eine Vergütung von 6 Prozent des Abgabenertrages zu.
(4) Die Gemeinden haben den Abgabenertrag nach Abzug der Vergütung (Abs. 3) nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres längstens innerhalb eines Monats an das Land abzuführen.
(5) Über Berufungen gegen Entscheidungen der Abgabenbehörden erster Instanz entscheidet die Landesregierung.
§ 6
Personenbezeichnung
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 7
Inkrafttreten
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG zu unterziehen.
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
KrainerRessel
LandeshauptmannLandesrat
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