Gesetz vom 29. November 1994, mit dem das Gesetz über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke geändert wird
LGBL_ST_19950324_26Gesetz vom 29. November 1994, mit dem das Gesetz über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.03.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1995 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 29. November 1994, mit dem das Gesetz über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat zur Ausführung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 103/1951, in der Fassung der Flurverfassungsnovelle 1993, BGBl. Nr. 903, beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Zusammenlegungsgesetz 1982 – StZLG 1982, LGBl. Nr. 82, wird wie folgt geändert:
„(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und naturnahen Landwirtschaft
sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen, wirtschaftlichen und naturräumlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen sowie ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens zu verbessern oder neu zu gestalten."
„(1) Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge, insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, des Umwelt- und Naturschutzes, so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) voraussichtlich erfordern."
„(1) Das Verfahren ist von Amts wegen nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, des Bezirksnaturschutzbeauftragten, des Umweltanwaltes und der Bergbehörde sowie hinsichtlich der Raumordnung nach Anhörung der Landesregierung und der in Betracht kommenden Gemeinden mit Verordnung einzuleiten."
„(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 liegen insbesondere dann vor, wenn durch Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken eines Betriebes für diesen ein größerer volks- und betriebswirtschaftlicher Erfolg erreicht, die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen ermöglicht oder erleichtert wird, die ökologischen Erfordernisse dafür sprechen oder eine bessere Arrondierung des Zusammenlegungsgebietes allenfalls zur Durchführung der Vermessung herbeigeführt werden."
„(2) Im Falle der Einstellung hat die Agrarbehörde vorher mit Bescheid einen zweckentsprechenden Abschluß der bereits begonnenen Maßnahmen zu verfügen und die Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 173, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 901/1993, und der §§ 64 bis 66 abzurechnen."
„(4) Für die Ermittlung der Entschädigung nach Abs. 3 sind die Vorschriften des § 4 Abs. 2 und der §§ 5 bis 9 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Höhe der Entschädigung auf Grund der Schätzung eines Sachverständigen (§ 52 AVG) von der Agrarbehörde mit Bescheid zu bestimmen ist und daß an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten kann, wenn dies wirtschaftlich zweckmäßiger und zumutbar ist."
„(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, i. d. F. des Gesetzes BGBl. Nr. 903/1993, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind."
„(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen sowie ökologischen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben."
„(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Der Obmann stimmt mit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung."
„(4) In der Vollversammlung kommt jedem Mitglied eine Stimme zu; Miteigentümer haben zusammen nur eine Stimme; sofern nicht bereits nach § 5 AgrVG 1950, BGBl. Nr. 173, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 901/1993, ein gemeinsamer Vertreter bestellt wurde, ist für die Abgabe der Stimme ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Kommen die Parteien dieser Verpflichtung vor der Durchführung der Wahl nicht nach, sind sie vom Stimmrecht ausgeschlossen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist."
„(7) Die im Zusammenlegungsgebiet liegenden Gemeinden und im Zusammenlegungsgebiet bestehenden Einforstungsgemeinschaften sind, sofern deren Interessen berührt werden, zur Vollversammlung und zu den Sitzungen des Ausschusses einzuladen. Sie nehmen daran mit beratender Stimme teil; ihnen ist auf Antrag das Wort zu erteilen."
„(7) Für unfruchtbare und überaltete Obstbäume ist kein Geldausgleich zu leisten. Der bisherige Eigentümer darf sie in angemessener Frist entfernen."
„(1) Gemeinsame Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiebei sind, wenn allgemeine öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, bestehende Anlagen und Objekte umzugestalten, zu verlegen oder aufzulassen, mit Ausnahme der unter die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 lit. b bis d fallenden Bauten und Verkehrsflächen. Weiters sind im Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen bodenverbessernden gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dergleichen, unter Bedachtnahme auf ökologische Erfordernisse durchzuführen. Naturnahe Strukturelemente der Flur (wie z. B. Bestandteile von Biotopverbundsystemen, Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine, Feuchtflächen und Feldgehölze) sind zu erhalten, neu zu strukturieren oder neu zu schaffen. Das Ausmaß dieser Flächen ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Erosions- und Naturschutzes den örtlichen Voraussetzungen entsprechend festzulegen."
„(1) Die Agrarbehörde hat über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf zu erstellen und hierüber mit den Parteien, den Gemeinden des Zusammenlegungsgebietes und den nach § 4 Abs. 1 und 5 genannten Stellen zu beraten. Die Vollversammlung der Zusammenlegungsgemeinschaft ist einzuladen, innerhalb angemessener Frist zum Verhandlungsergebnis eine Stellungnahme abzugeben. Über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und über Ergänzungen des Planes ist ein Bescheid zu erlassen. Gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bzw. gegen den Bescheid, mit welchem der Plan ergänzt wurde, steht dem Umweltanwalt des Landes Steiermark das Berufungsrecht zu."
„(1) Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts-, Erholungs- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen der §§ 1 und 2 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen."
„(8) Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 21 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindung einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig. Bei der Beurteilung der Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit von Grundstücken sind insbesondere auf den Stand der Technisierung des Betriebes, auf das Fruchtartenverhältnis, auf die Eignung der Flächen zu bestimmten Nutzungsarten, wie z. B. für die anerkannte biologische Bewirtschaftung, und auf die Entfernung zur Hofstelle Bedacht zu nehmen."
„(9) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens begehren. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über den Zusammenlegungsplan beim Landesagrarsenat einzubringen.
(10) Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg (Abs. 8). Dabei ist der bei ordnungsgemäßer nachhaltiger Bewirtschaftung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv erreichbare Betriebserfolg mit jenem Erfolg zu vergleichen, der nach denselben Kriterien mit der übernommenen gesetzwidrigen Abfindung zu erzielen ist.
(11) Der Ersatz ist vom Land Steiermark zu leisten. Dem Land Steiermark kommt im Verfahren zur Geltendmachung des Schadens Parteistellung zu."
„(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder der nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren infolge ihrer Verwendung oder Eignung für andere Zwecke als die Erzeugung von Nutzpflanzen einen besonderen Wert haben, sind ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder durch gleichwertige zu ersetzen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist."
„(2) Grundstücke, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren
„(1) Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
„(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist."
„(5) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldausgleiche und unter Beachtung der Bestimmungen des § 33 Abs. 4 die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen anordnen, …"
„(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig sind."
„(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß § 32 noch nicht geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Durchführung der Geldabfindungen und Geldausgleiche nach Maßgabe des § 30 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen."
„(2) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich oder zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 32 Abs. 3), hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebs- und volkswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch diese Änderung der Zuweisung vereitelt wurde."
„(2) Die Bewertung der Waldgrundstücke besteht in der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Boden- und des Bestandeswertes). Sie hat im Wege der amtlichen Einschätzung unter Anhörung von Schätzern (§ 17 Abs. 1) nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung und der forstlichen Schätzungslehre zu erfolgen."
„(3) Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG)."
„(1) Erklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegeben wurden, dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden."
„(2) Die geodätischen sowie ökologischen Arbeiten kann die Zusammenlegungsgemeinschaft von befugten Personen ausführen lassen; die technisch-wirtschaftlichen Arbeiten können von diesen sowie von entsprechend qualifizierten Unternehmungen oder Dienststellen durchgeführt werden."
„(1) Die Agrarbehörde kann nach Anhören des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft aus wichtigen wirtschaftlichen (z. B. Termine für die Aberntung der Felder, Benützung der Wege) oder ökologischen Gründen Verfügungen zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes treffen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 21 Abs. 1 findet auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren keine Anwendung.
KrainerPöltl
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