Gesetz vom 29. November 1994, mit dem das Landesfeuerwehrgesetz 1979 geändert wird
LGBL_ST_19950324_25Gesetz vom 29. November 1994, mit dem das Landesfeuerwehrgesetz 1979 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.03.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/1995 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 29. November 1994, mit dem das Landesfeuerwehrgesetz 1979 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 26. Juni 1979, LGBl. Nr. 73, mit dem die Organisation der Feuerwehren im Land Steiermark geregelt wird (Landesfeuerwehrgesetz 1979), wird geändert wie folgt:
„§ 1
Einteilung, Aufgaben und rechtliche Stellung der Feuerwehren
(1) Feuerwehren sind Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren.
(2) Den Feuerwehren obliegen die Bekämpfung und Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden und die Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher und überörtlicher Natur, die der Allgemeinheit, der einzelnen Person, der Umwelt, Sachen oder Tieren drohen.
(3) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen.
Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
–die Ausbildung und Fortbildung ihrer Mitglieder,
–die Durchführung von Übungen,
–die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen
Gemeinschaft,
–die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften und
–die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(4) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechtes, die Berufsfeuerwehren Einrichtungen der Gemeinden und die Betriebsfeuerwehren Einrichtungen der Betriebe.
(5) Der freiwillig geleistete Feuerwehrdienst ist ein Ehrendienst."
„(4) Die Betriebsfeuerwehr ist vom Betriebsinhaber durch Heranziehen von zum Feuerwehrdienst geeigneten Betriebsangehörigen zu bilden. Zur Aufrechterhaltung der gebotenen Stärke können auch andere für den Betriebsfeuerwehrdienst geeignete Personen, insbesondere ehemalige Betriebsangehörige, herangezogen werden."
„(6) Die Freiwilligen Feuerwehren und die Berufsfeuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes ihres Standortes über Aufforderung einer Gemeinde oder des zuständigen Feuerwehrkommandanten Hilfe zu leisten; Betriebsfeuerwehren nur insoweit, als entsprechende Vereinbarungen bestehen."
„§ 27
Besorgung der überörtlichen Feuer- und Katastrophenpolizei
(1) Die Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuer- und Katastrophenpolizei obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat sie sich der Feuerwehren zu bedienen.
(2) Reicht die Leistungsfähigkeit der Feuerwehren zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 nicht aus, so hat die Landesregierung den Landesfeuerwehrkommandanten zu beauftragen, Feuerlösch- und Bergebereitschaften einzusetzen.
(3) Der Landesfeuerwehrverband hat dafür Sorge zu tragen, daß von jedem Bezirksfeuerwehrverband
– ausgenommen der Bezirksfeuerwehrverband Graz – Feuerlösch- und Bergebereitschaften gebildet werden. Das erforderliche Personal und die erforderlichen Geräte für den Übungs- und Einsatzfall sind von den verbandsangehörigen Feuerwehren, über Aufforderung des Bezirksfeuerwehrkommandanten, zur Verfügung zu stellen.
(4) Durch die Entsendung von Feuerwehrkräften oder Abstellen von Geräten darf die Besorgung der Aufgaben nach § 26 nicht gefährdet werden.
(5) Bei Hilfeleistungen nach dieser Bestimmung sowie nach § 26 Abs. 6 sind die Betriebsfeuerwehren den Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt."
(1) Einsatzleiter ist der örtlich zuständige Feuerwehrkommandant, in Betrieben der Betriebsfeuerwehrkommandant. Bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Feuerwehr hat der Feuerwehrkommandant der zuerst an der Gefahrenstelle eingetroffenen Feuerwehr die Einsatzleitung zu übernehmen.
(2) Bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung oder bei Einsätzen, bei denen mehrere Feuerwehren beteiligt sind, sind – soweit ein zwingender Handlungsbedarf besteht – der örtlich zuständige Abschnitts-, Bezirks- oder Landesfeuerwehrkommandant und deren Stellvertreter berechtigt, die Einsatzleitung für alle beteiligten Feuerwehren zu übernehmen.
(3) Bei Einsätzen von Feuerlösch- und Bergebereitschaften (§ 27 Abs. 2) ist der örtlich zuständige Bezirksfeuerwehrkommandant oder ein von ihm beauftragter Kommandant (Bereitschaftskommandant) Einsatzleiter. Der Landesfeuerwehrkommandant ist berechtigt, die Einsatzleitung zu übernehmen. Erstreckt sich der Einsatz über mehrere Bezirke, hat der Landesfeuerwehrkommandant oder ein von ihm beauftragter Kommandant die Einsatzleitung zu übernehmen."
„(2) Die Kosten der Beschaffung und Erhaltung der Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstiger Gegenstände, die für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren erforderlich sind, sowie die Verwaltungskosten einschließlich der Jahresbeiträge (Abs. 4) hat die Gemeinde zu tragen."
„(2a) Die Feuerwehren haben nach Maßgabe der für diesen Zweck vorhandenen Mittel zu den Kosten beizutragen."
„(2b) Die aus Gemeindemitteln beschafften und der Freiwilligen Feuerwehr bzw. allenfalls der Betriebsfeuerwehr zur Benützung übergebenen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände verbleiben im Eigentum der Gemeinde und sind für die im § 1 Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben zu verwenden."
„§ 30
Entschädigung
(1) Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren sowie den Mitgliedern von Feuerlösch- und Bergebereitschaften sind auf ihren Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang und der Schaden an persönlichen Sachwerten, den sie bei Einsätzen im Sinne des § 1 Abs. 2 erlitten haben, zu ersetzen. Dies gilt auch für Mitglieder von Betriebsfeuerwehren, wenn sie außerhalb des Betriebes eingesetzt werden. Ersatzpflichtig ist jene Gemeinde, in der der Einsatz erfolgt, bzw. das Land, wenn Einsätze von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung angeordnet wurden.
(2) Anträge auf Entschädigung für Verdienstentgang, Ersatz des an persönlichen Sachwerten erlittenen Schadens sind bei der ersatzpflichtigen Gemeinde oder, wenn der Einsatz von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung angeordnet wurde, bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens drei Monate nach Beendigung der Hilfeleistung zu stellen; über die Anträge hat der Bürgermeister, die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden."
„§ 33
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Aufgaben gemäß § 30 Abs. 2 solche des eigenen Wirkungsbereiches."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Verordnungen und Satzungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem seiner Verlautbarung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
KrainerSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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