Gesetz vom 29. November 1994, mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 geändert wird
LGBL_ST_19950324_24Gesetz vom 29. November 1994, mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.03.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1995 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 29. November 1994, mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 17, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1980, 48/1993 und 18/1994, wird wie folgt geändert:
Nach § 11 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a angefügt:
„(5a) Kommt eine der zuständigen Stellen des Abs. 4 lit. d bis i ihrem Bestellungsrecht trotz nochmaliger Aufforderung innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht nach, so geht das Recht zur Bestellung eines weiteren Mitgliedes und Ersatzmitgliedes für die Dauer einer Funktionsperiode auf die Landesregierung über."
KrainerSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.