Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 1995 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rohr bei Hartberg (politischer Bezirk Hartberg)
LGBL_ST_19950303_23Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 1995 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rohr bei Hartberg (politischer Bezirk Hartberg)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.03.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1995 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 1995 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rohr bei Hartberg (politischer Bezirk Hartberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 155, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986 und 21/1994, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Rohr bei Hartberg wird mit Wirkung vom 1. März 1995 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In rotem Schild golden über einem Mühlstein mit durchgezogenem verschlungenen Seil nebeneinander fünf beblätterte Rohrkolben, überhöht von einer Rosenkrone."
§ 2
Die der Gemeinde Rohr bei Hartberg ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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