Gesetz vom 29. November 1994 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz – FUGG)
LGBL_ST_19950303_22Gesetz vom 29. November 1994 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz – FUGG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.03.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1995 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 29. November 1994 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz – FUGG)
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmung des § 47 Abs. 2 und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 118/1994, beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen haben die Verfügungsberechtigten (Betriebsinhaber, Tierhalter) Gebühren zu entrichten. Die Gebühren werden mit der Untersuchung fällig.
§ 2
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, daß der durch die Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt wird.
(2) Die Gebühren haben folgende Kosten abzudecken:
(3) Die Erträge der Gebühren fließen dem Land oder den Gemeinden zu. In der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung sind die den Fleischuntersuchungsorganen als Entlohnung zustehenden Anteile an den Gebühren sowie die Anteile der Ausgleichskasse gesondert auszuweisen.
(4) Vor der Erlassung der Verordnung hat die Landesregierung die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte anzuhören.
§ 3
Einhebung der Gebühren
(1) Die jeweiligen Gebühren sind von den Fleischuntersuchungsorganen zu bemessen und spätestens am Ende des Monats, in dem die Untersuchung abgeschlossen wurde, einzuheben. Das Fleischuntersuchungsorgan hat dem Verfügungsberechtigten eine Bestätigung über die eingehobenen Gebühren auszustellen. Darüber hinaus hat das Fleischuntersuchungsorgan über die kostenpflichtigen Leistungen Aufzeichnungen zu führen.
(2) Bestreitet der Verfügungsberechtigte die Gebühr dem Grunde oder der Höhe nach oder weigert er sich, die Gebühr zu entrichten, so ist dies vom Fleischuntersuchungsorgan unter Vorlage der Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Untersuchung erfolgt ist, zu melden. Diese hat in diesem Fall die zu leistende Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die durch Bescheid festgesetzten Gebühren sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuheben.
(3) In Gemeinden, denen gemäß § 4 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz die Schlachttier- und Fleischuntersuchung übertragen wurde, hat die Gemeinde die Gebühren zu bemessen und einzuheben. Sie kann dabei nach Abs. 1 vorgehen. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß der Bescheid vom Bürgermeister zu erlassen ist. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.
(4) Bei Auslandsfleischuntersuchungen gemäß § 43 Fleischuntersuchungsgesetz sind die Gebühren von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu bemessen und einzuheben.
§ 4
Abrechnung der Gebühren
(1) Die Fleischuntersuchungsorgane haben von den von ihnen gemäß § 3 Abs. 1 eingehobenen Gebühren die Anteile der Ausgleichskasse (§ 5) zu berechnen und an diese zu überweisen. Die Überweisung hat monatlich bis zum Zehnten des auf den Untersuchungsmonat folgenden Monats zu erfolgen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die gemäß § 3 Abs. 3 von den Gemeinden eingehobenen Gebühren.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die von ihnen gemäß § 3 Abs. 2 eingehobenen Gebühren anteilsmäßig an die Ausgleichskasse und die Fleischuntersuchungsorgane zu überweisen.
(4) Die gemäß § 3 Abs. 4 eingehobenen Gebühren fallen dem Land oder, nach Abzug des an die Ausgleichskasse zu überweisenden Anteils, der Stadt Graz zu.
§ 5
Ausgleichskasse
(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine gesondert zu verwaltende Ausgleichskasse eingerichtet.
(2) Die Mittel der Ausgleichskasse sind insbesondere zu verwenden
§ 6
Verfahren
Bei der Bemessung, Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Gebühren ist die Landesabgabenordnung – LAO, LGBl. Nr. 158/1963, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
§ 7
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1995 in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Dezember 1984, in der in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Fassung, tritt als Landesgesetz mit 1. November 1994 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 1995 außer Kraft.
(4) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG zu unterziehen.
KrainerPöltl
LandeshauptmannLandesrat
FLEISCHUNTERSUCHUNGSGEBÜHREN-VERORDNUNG
gültig ab 1. Juli 1991
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Dezember 1984, LGBl. Nr. 97, über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchung sowie die Auslandsfleischuntersuchung, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 50/1989, 47/1991 und 49/1994
Auf Grund des § 47 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1989, wird verordnet:
§ 1
Gebührenpflicht und Einhebung
(1) Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (einschließlich Trichinenuntersuchung) sowie für die Kontrolluntersuchung auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes haben die Verfügungsberechtigten (Betriebsinhaber, Tierhalter) ausgenommen bei Notschlachtungen Gebühren zu entrichten. Unter
diesen Gebühren sind auch allfällige Zuschläge zu verstehen.
(2) Die Gebühren werden jeweils mit dem Abschluß der Untersuchung fällig und sind von den Fleischuntersuchungsorganen längstens bis zum Monatsende einzuheben.
(3) Von den eingehobenen Gebühren sind die Anteile der Fleischuntersuchungsorgane gemäß § 4 bzw. der Gemeinden gemäß § 5 einzubehalten und der Restbetrag an die Ausgleichskasse (§ 3) abzuführen.
§ 2
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren beträgt:
Spalte 1Spalte 2Spalte 3
Gebührenanteil des Fleischuntersuchungsorgans
SGebührenanteil der Ausgleichskasse
SGesamtgebühr
S
(2) Ein Zuschlag von jeweils 100 v. H. in der Höhe der Gebühren gemäß Abs. 1 lit. a, b, c und e ist für Untersuchungen zu entrichten, die auf Verlangen eines Verfügungsberechtigten
(3) Die Zuschläge zu den Gebühren gemäß Abs. 2 lit. a und b dürfen in Verbindung miteinander angerechnet werden.
(4) Wird die Schlachtung so verzögert, daß die Fleischuntersuchung erst mehr als eine Stunde nach dem vom Verfügungsberechtigten angegebenen Zeitpunkt der Schlachtung vorgenommen werden kann, so ist für jede begonnene halbe Stunde ein Zuschlag zu den Gebühren in Höhe der Mindestgebühr gemäß Abs. 1 lit. d zu entrichten. Bei Bandschlachtungen ist in einem solchen Fall jedem der anwesenden Fleischuntersuchungsorgane dieser Zuschlag zu entrichten.
(5) Als Zuschlag zu den Gebühren steht dem Fleischuntersuchungsorgan eine Entschädigung für zurückgelegte Wegstrecken ab dem Berufssitz (§ 15 Abs. 3 Tierärztegesetz) in der Höhe von 5 Schilling je Kilometer zu. Dem Verfügungsberechtigten darf als Zuschlag zu den Gebühren nur eine Wegentschädigung bis höchstens 20 km angerechnet werden. Befindet sich das Fleischuntersuchungsorgan bereits aus einem anderen Anlaß am Ort der Untersuchung, so entfällt dieser Zuschlag.
(6) Bei der Vornahme der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in gewerblichen Schlachthäusern an einem Tag, bei welchen die Höhe der hiefür zu entrichtenden Gebühr den 60fachen Betrag nach Abs. 1 lit. a Z. 4 Spalte 1 übersteigt, ist eine Wegentschädigung bis höchstens 20 km als Zuschlag zu den Gebühren gemäß § 2 Abs. 5 vom Verfügungsberechtigten zu entrichten. Eine Wegentschädigung aus Mitteln der Ausgleichskasse gemäß § 3 Abs. 3 entfällt.
§ 3
Ausgleichskasse
(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist eine gesondert zu verwaltende Ausgleichskasse einzurichten.
(2) Aus dieser Ausgleichskasse sind die Kosten der im § 47 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz angeführten Erfordernisse sowie die Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 letzter Satz zu bezahlen.
(3) Bei gewerblichen Schlachtungen und untersuchungspflichtigen Hausschlachtungen erhalten die Fleischuntersuchungsorgane für zurückgelegte Wegstrecken über 20 km eine Entschädigung in der Höhe von 5 Schilling je Kilometer aus Mitteln der Ausgleichskasse. Pro Untersuchungsgang dürfen der Ausgleichskasse jedoch maximal 60 km in Rechnung gestellt werden.
(4) Für die Untersuchung der Notschlachtungen erhalten die Fleischuntersuchungsorgane aus Mitteln der Ausgleichskasse eine Entschädigung in Höhe der Gebühr gemäß § 2 Abs. 1, einen Notschlachtungszuschlag in Höhe der Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, allfällige Zuschläge gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 5 sowie allfällige Beträge gemäß § 4 Abs. 4.
(5) Über die Gebarung der Ausgleichskasse ist jährlich ein Voranschlag und bis 31. März des folgenden Jahres ein Rechnungsabschluß zu erstellen. Der Rechnungsabschluß ist nach Überprüfung durch die Landesbuchhaltung dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen und auf Verlangen den im § 47 Abs. 5 Fleischuntersuchungsgesetz angeführten Interessenvertretungen zur Kenntnis zu bringen.
§ 4
Gebührenanteil der Fleischuntersuchungsorgane
(1) Von den zu entrichtenden Gebühren und Zuschlägen entfallen die Gebührenanteile gemäß § 2 Abs. 1 Spalte 1 sowie allfällige Zuschläge gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 auf die Fleischuntersuchungsorgane.
(2) Den Fleischuntersuchungsorganen steht weiters der Zuschlag zu den Gebühren gemäß § 2 Abs. 5 und 6 zu.
(3) Die monatlichen Einnahmen aus den Anteilen gemäß § 2 Abs. 1 Spalte 1, ausgenommen die Einnahmen aus Fleischuntersuchungen bei Notschlachtungen, die Einnahmen aus der Kontrolluntersuchung bis zu einem Betrag von 5000 Schilling sowie die Einnahmen aus Gebühren gemäß § 2 Abs. 1 lit. d (Mindestgebühr), dürfen bei den Fleischuntersuchungstierärzten den Betrag von 37.000 Schilling und bei den Fleischuntersuchern den Betrag von 8000 Schilling nicht übersteigen. Der übersteigende Betrag ist an die Ausgleichskasse abzuführen.
(4) Den Fleischuntersuchungstierärzten stehen weiters ein Betrag von 150 Schilling je Schlachttier für jede Entnahme und Einsendung von Fleisch und zur Untersuchung entnommener anderer Proben an Untersuchungsanstalten und Laboratorien sowie der Ersatz der nachgewiesenen Versandspesen zu.
(5) Für eine Kontrolle gemäß § 17 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz hat der Fleischuntersuchungstierarzt Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 330 Schilling.
§ 5
Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung übertragen wurde bzw. solche mit Schlachthauszwang
(1) Jenen Gemeinden, denen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz die Schlachttier- und Fleischuntersuchung übertragen wurde, fallen die Anteile gemäß § 4 Abs. 1 bis zu den in § 4 Abs. 3 angeführten Höchstbeträgen je Fleischuntersuchungsorgan zu. Der übersteigende Teil ist an die Ausgleichskasse abzuführen.
(2) Werden in solchen Gemeinden auch Fleischuntersuchungsorgane tätig, die in keinem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehen, gilt für diese Abs. 1 nicht; für diese Fleischuntersuchungsorgane gilt § 4.
(3) Wenn für das Gebiet solcher Gemeinden der Schlachthauszwang verfügt wurde, fallen die Anteile gemäß § 4 Abs. 1 der Gemeinde zu. Jener Teil, der die im § 4 Abs. 3 angeführten Höchstbeträge je Fleischuntersuchungsorgan übersteigt, ist an die Ausgleichskasse abzuführen, sofern er nicht zur veterinärhygienischen Ausgestaltung des Gemeindeschlachthofes verwendet wird. Der Landeshauptmann bestimmt nach Anhörung der Gemeinde Art und Umfang solcher Arbeiten.
§ 6
Abrechnung der Gebühren
Die Abrechnung mit der Ausgleichskasse hat monatlich zu erfolgen; die Anteile der Ausgleichskasse sind jeweils bis Zehnten des Folgemonats auf ein Konto der Ausgleichskasse einzuzahlen.
§ 7
Überprüfung der Beurteilung bzw. Abtretung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
(1) Für eine Überprüfung der Beurteilung des Fleischuntersuchers durch den zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt (§ 28 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz) sind von dem, der eine solche Überprüfung veranlaßt hat, im Falle der Bestätigung der Beurteilung die Gebühren gemäß § 2 (einschließlich allfälliger Zuschläge für zurückgelegte Wegstrecken) zu entrichten. Bei Nichtbestätigung der Beurteilung sind die Gebühren aus Mitteln der Ausgleichskasse zu tragen.
(2) In jenen Fällen, in denen der Fleischuntersucher die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dem Fleischuntersuchungstierarzt zu überlassen hat und eine nochmalige Untersuchung erforderlich ist, hat der Fleischuntersucher lediglich Anspruch auf den Zuschlag zu den Gebühren gemäß § 2 Abs. 5.
§ 8
Auslandsfleischuntersuchung
Für die Auslandsfleischuntersuchung (§ 43 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz) hat der Verfügungsberechtigte die Gebühren gemäß § 2 Abs. 1 lit. e sowie allfällige Zuschläge gemäß § 2 Abs. 2 bis 6 zu entrichten, welche mit Abschluß der Untersuchung fällig werden. Diese sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zugunsten des Landes bzw. in Graz zugunsten der Landeshauptstadt Graz einzuheben. Ein Gebührenanteil von 10 v. H. ist an die Ausgleichskasse abzuführen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Hasiba
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