Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Februar 1995, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 die Einkommensgrenzen angepaßt werden
LGBL_ST_19950227_20Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Februar 1995, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 die Einkommensgrenzen angepaßt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1995 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Februar 1995, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 die Einkommensgrenzen angepaßt werden
Auf Grund des § 2 Z. 12 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, wird verordnet:
§ 1
Die Einkommensgrenzen gemäß § 2 Z. 12 des Steiermärkischen
Wohnbauförderungsgesetzes 1993 betragen
–bei Mietwohnungen S 270.000,–
–bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen S 320.000,–
–bei Förderungen gemäß § 21 S 370.000,–
Diese Beträge erhöhen sich für die zweite im Haushalt lebende nahestehende Person um 50 Prozent, für jede weitere derartige Person um S 50.000,–.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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