Gesetz vom 8. November 1994, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetz-Novelle 1994)
LGBL_ST_19950227_10Gesetz vom 8. November 1994, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetz-Novelle 1994)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1995 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 8. November 1994, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetz-Novelle 1994)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik 1914, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 98/1993, wird wie folgt geändert:
„§ 1a
(1) Bei Verwendungen, die nicht nur österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind, wird das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft auch durch die Staatsangehörigkeit eines Landes erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.
(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß § 1 Abs. 1 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
§ 1b
Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die
§ 1c
Der Beamte hat jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) unverzüglich der Dienstbehörde zu melden."
„§ 85b
Das Dienstverhältnis wird aufgelöst
Artikel II
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 98/1993, wird wie folgt geändert:
„(5) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß
–alljährlich bis längstens 1. März eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres und
–wenn er die Haushaltszulage bezieht, eine amtliche Bestätigung über seinen Familienstand,
–der Ruhegenußempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die gemäß § 11 lit. a eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuß darstellt, der Dienstbehörde vorlegen."
Artikel III
Das Landesdienstzweigegesetz 1985, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/1989, wird wie folgt geändert:
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Diplomanerkennung
(1) Für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 5.
(2) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
(3) Diplome nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16).
(4) Über Antrag eines Bewerbers nach Abs. 1 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,
(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen."
Artikel IV
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
KrainerHirschmann
LandeshauptmannLandesrat
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