Gesetz vom 11. Oktober 1994, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1994)
LGBL_ST_19950131_1Gesetz vom 11. Oktober 1994, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1994)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.1995
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1995 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Oktober 1994, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1994)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 25. Juni 1974 über die Raumordnung im Land Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), LGBl. Nr. 127, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1991, wird wie folgt geändert:
„(5a) In Vorbehaltsgemeinden im Sinne des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes können im Interesse der Sicherung des Wohn- und Wirtschaftsbedarfes der ortsansässigen Bevölkerung Gebiete festgelegt werden, in denen keine Zweitwohnsitze begründet werden dürfen (Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze)."
„(7) Die Errichtung von Appartementhäusern und Feriendörfern ist nur in Ferienwohngebieten zulässig. Unter Appartementhäusern sind Bauten mit mehr als drei Wohnungen, unter Feriendörfern nach einem Gesamtplan errichtete Siedlungen zu verstehen, wenn diese Bauten und Siedlungen entsprechend ihrer Lage, Ausgestaltung, Einrichtung und dergleichen für eine Nutzung als Zweitwohnsitz typisch sind."
„(17) Bei rechtmäßig bestehenden Wohngebäuden, deren Verwendungszweck dem jeweiligen Baugebiet widerspricht, sind Umbauten zulässig. Zusätzlich dürfen kleinere ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung (Gartenhäuser, Gerätehütten, Garagen für höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg, Holzlagen, Bienenhütten und dergleichen) bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2 errichtet werden."
„§ 25
Freiland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland.
(2) Im Freiland können Flächen als Sondernutzung festgelegt werden, soweit nicht eine Ersichtlichmachung auf Grund der überörtlichen Raumordnung (§ 6) zu erfolgen hat.
Als Sondernutzungen gelten insbesondere
(3) Im Freiland dürfen
(4) Außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung dürfen im Freiland
(5) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung schließt das Recht ein, einmalig im unmittelbaren Anschluß an die bestehenden Gebäude (Hoflage) auf demselben Grundstück
(6) Vor einer baurechtlichen Bewilligung ist zwingend ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen für
„(1b) Für das Verfahren zur Erstellung und Änderung der Bebauungspläne für Einkaufszentren (Abs. 1a) gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 bis 11. Die Versagungsfrist der Landesregierung im Sinne des § 29 Abs. 10 beträgt drei Monate."
„(2) Im Verfahren zur Erstellung von Bebauungsplänen – ausgenommen jene für Einkaufszentren (Abs. 1a) – und Erlassung von Bebauungsrichtlinien sind die grundbücherlichen Eigentümer der im Planungsgebiet liegenden und der daran angrenzenden Grundstücke sowie die für die örtliche Raumplanung zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung anzuhören. Der Entwurf von Bebauungsplänen ist durch mindestens sechs Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Für das weitere Verfahren zur Erlassung von Bebauungsplänen gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 5 und 6."
„(3) Die Änderung der Bebauungspläne – ausgenommen jene für Einkaufszentren (Abs. 1a) – und Bebauungsrichtlinien hat der Gemeinderat nach Anhörung der grundbücherlichen Eigentümer der im Planungsgebiet liegenden und der daran angrenzenden Grundstücke und der für die örtliche Raumplanung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu beschließen."
„(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 nähere Bestimmungen festlegen betreffend
–die Bebauungsplanung, insbesondere über die Planungsgrundsätze, die Gestaltung und den Umfang der Bebauungspläne und der Bebauungsrichtlinien,
–die Form und den Maßstab der zeichnerischen Darstellung und Planzeichen,
–die Zonierung gemäß § 27 Abs. 1."
„(3) Das Verfahren gemäß § 29 entfällt, wenn
„(1a) Abs. 1 gilt nicht bei zulässigen Über- oder Unterschreitungen von Bebauungsdichtewerten im Sinne der Bebauungsdichteverordnung 1993."
„(3) Entgegen den Bestimmungen der §§ 25 Abs. 6 und 27 Abs. 6 erlassene Bescheide sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG)."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Anhängige Planungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, sofern bereits der Beschluß über die Auflage gefaßt worden ist.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Auffüllungsgebiete (§ 23 Abs. 2) bleiben unberührt.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 25 Abs. 4 Z. 2 letzter Satz mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 25 Abs. 4 Z. 2 letzter Satz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
KrainerSchmid
LandeshauptmannLandesrat
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