Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1994, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
LGBl. Nr. 98/1994 Stück 22
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1994, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, wird verordnet:
§ 1
Die Richtsätze für den Lebensbedarf betragen für
den Alleinunterstützten S 5.555,–
den Hauptunterstützten S 5.080,–
den Mitunterstützten