Gesetz vom 11. Oktober 1994, mit dem Vorschriften über die stationäre Betreuung Pflegebedürftiger erlassen werden (Steiermärkisches Pflegeheimgesetz)
LGBL_ST_19941230_108Gesetz vom 11. Oktober 1994, mit dem Vorschriften über die stationäre Betreuung Pflegebedürftiger erlassen werden (Steiermärkisches Pflegeheimgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 108/1994 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Oktober 1994, mit dem Vorschriften über die stationäre Betreuung Pflegebedürftiger erlassen werden (Steiermärkisches Pflegeheimgesetz)
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich und Zweck
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
(3) Einrichtungen, in denen weniger als fünf Personen gepflegt werden (Pflegeplätze), die ein Pflegegeld beziehen, sind der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Pflegegeldstufe anzuzeigen und unterliegen auch deren Aufsicht gemäß § 14.
§ 2
Zweck
Zweck des Gesetzes ist es, die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner zu beachten sowie die Menschenwürde und Selbständigkeit der Heimbewohner im Pflegeheim zu sichern.
II. ABSCHNITT
Rechtsbeziehungen zwischen Heimbewohner und Heimträger
§ 3
Leistungen des Heimträgers und die wesentlichen Vertragsbedingungen (Heimstatut)
(1) Der Heimträger hat öffentlich zugänglich in schriftlicher Form festzulegen, welche Leistungen er anbietet und welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und dem Heimbewohner entstehen (Heimstatut).
(2) Das Heimstatut hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die Heimbewohner haben jedenfalls Recht auf
(4) Verzichtserklärungen von Heimbewohnern betreffend ihre Rechte gemäß Abs. 3 sind ungültig.
(5) Der Vertrag zwischen Heimbewohner und Heimträger kann in jeder zivilrechtlich möglichen Form zustande kommen; der Eintritt in das Pflegeheim hat die Wirkung des Vertragsabschlusses.
(6) Der Heimbewohner kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen lösen. In diesem Fall kann der Heimträger die Leistung eines Betrages in der Höhe des zehnfachen Tagsatzes verlangen.
(7) Der Heimträger kann den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(8) Der Heimträger kann den Vertrag fristlos auflösen, wenn der Heimbewohner sein Verhalten (Abs. 7 Z. 3) nach Hinweis auf die Vertragsauflösung fortsetzt.
(9) Die Kündigung durch den Heimträger hat schriftlich zu erfolgen. Der Heimträger hat außer im Fall des Abs. 8 eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
§ 4
Heimbewohneranwaltschaft
(1) Zum Schutz der Rechte der Heimbewohner kann von der Landesregierung eine Heimbewohneranwaltschaft bestellt werden; diese Aufgabe kann auch im Wege eines Vertrages einem Verein übertragen werden.
(2) Der Heimbewohneranwaltschaft kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
(3) Der Heimbewohneranwaltschaft sind die zur Behandlung der Geschäftsfälle gemäß Abs. 2 Z. 2 nötigen Informationen von der betreffenden Einrichtung zu geben.
(4) Vertreter der Heimbewohneranwaltschaft haben das Recht, im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben ein Heim zu betreten und Auskünfte zu verlangen.
(5) Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
III. ABSCHNITT
Betrieb der Einrichtungen
§ 5
Personalausstattung
(1) Fachlich qualifiziertes und Hilfspersonal muß in ausreichender Anzahl sichergestellt sein. Der Heimträger hat für die erforderliche Fort- und Weiterbildung seines Personals sowie die Möglichkeit einer Supervision zu sorgen.
(2) Die ausreichende Zahl an ausgebildetem Personal richtet sich nach der Anzahl der Heimbewohner unter Berücksichtigung ihrer Pflegebedürftigkeit.
(3) Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist nach der Abstufung der Pflegegeldgesetze zu beurteilen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Verhältnis der Pflegebedürftigen nach deren Pflegebedürftigkeit zur Anzahl und Qualifikation des Pflegepersonals festzulegen (Personalschlüssel).
§ 6
Pflegedokumentation
(1) Über jede pflegebedürftige Person ist eine Pflegedokumentation anzulegen. In dieser ist jedenfalls darzustellen:
(2) Die Pflegedokumentation ist derart zu verwahren, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhalts ausgeschlossen ist.
(3) Auskünfte aus der Pflegedokumentation sind nur mit Zustimmung des Heimbewohners zulässig, soweit keine gesetzliche Meldepflicht vorliegt.
(4) Wird die Pflegedokumentation unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung durchgeführt, sind die Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu beachten (BGBl. Nr. 567/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 609/ 1989).
§ 7
Ärztliche Behandlung
(1) Die ärztliche Betreuung und Behandlung muß durch freie Arztwahl ermöglicht werden. Ärztlich angeordnete Verrichtungen sind zu dokumentieren (§ 6 Abs. 1 Z. 3).
(2) Die Heimbewohner haben das Recht auf ungestörte Gespräche mit dem Arzt.
(3) Der Heimträger hat zu gewährleisten, daß ärztliche Hilfe stets in angemessener Zeit erbracht werden kann. Diese Gewährleistung kann durch vertragliche Verpflichtung eines Arztes erfüllt werden.
(4) Stellt der Heimträger die ärztliche Behandlung und Betreuung in vollem Umfang als Leistung des Heimes zur Verfügung, ist dies ausdrücklich und deutlich erkennbar darzustellen.
§ 8
Bauliche und technische Anforderungen für Neu- und Zubauten
Zur Sicherung der Pflege und der sozialen Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner haben Pflegeheime folgende Mindestanforderungen zu erfüllen, sofern deren Erfüllung im Hinblick auf den Pflegebedarf der Heimbewohner notwendig ist:
Der Standort der Pflegeheime soll möglichst in die Gemeinde integriert
sein, so daß Beziehungen zur Umwelt erhalten bleiben.
Pflegeheime sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und
in familiäre Strukturen zu gliedern.
Alle Zimmer sind pflege- und behindertengerecht mit einer Naßzelle
(Waschtische, Dusche und WC) auszustatten; wenn es dem Pflegebedarf besser entspricht, können sanitäre Einrichtungen für mehrere Bewohner in Wohnbereichsnähe errichtet werden. Grundsätzlich sind Einbettzimmer zu errichten, wobei auf Verbindungsmöglichkeiten zu Appartements teilweise Bedacht genommen werden soll. 30 Prozent der Zimmer sind jedenfalls rollstuhlgerecht auszustatten.
Es sollen Therapieräume, Räume für Tagesgäste und Räume für
Rehabilitationsangebote vorgesehen sowie ein breitgefächertes Angebot an Dienstleistungen (z. B. Friseur, Fußpflege) angeboten werden. Bei der Beurteilung der Eignung eines Pflegeheimes ist auf den Pflegebedarf der Bewohner Bedacht zu nehmen.
§ 9
Betriebsrichtlinien und Leitbild
(1) Der Heimträger hat den Betrieb des Heimes durch Richtlinien zu regeln.
Diese haben jedenfalls zu enthalten:
(2) Die Betriebsrichtlinien sind den Heimbewohnern bekanntzugeben.
§ 10
Verschwiegenheitspflicht
Der Heimträger und das im Heim beschäftigte Personal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht umfaßt alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Heimbewohner gegenüber Personen, die nicht auf Grund eines Gesetzes ein Recht auf Auskünfte haben. Der Heimträger ist verpflichtet, das Personal auf diese Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.
§ 11
Datenerhebung und Datenverwendung
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, die Heimträger zur Bekanntgabe von heimbezogenen Daten zu veranlassen, insbesondere über
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten und zum Zweck der Ermöglichung von Planung, Statistiken, Information usw. zu veröffentlichen.
IV. ABSCHNITT
Verfahrensbestimmungen
§ 12
Bewilligung und Entzug der Bewilligung
(1) Heime dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden.
(2) Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bewilligung sind folgende Unterlagen vorzulegen bzw. Angaben zu machen:
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen zweckentsprechenden Betrieb erwarten lassen.
(4) Jede Änderung der dem Bewilligungsbescheid zugrundegelegten Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.
(5) Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, nicht gesichert ist oder daraus Gefahr für Leben und Gesundheit entsteht.
§ 13
Mitteilungspflichten
Der Heimträger hat der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen
§ 14
Aufsicht
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Personen, die zur Durchführung der Aufsicht beauftragt sind, ist der Zutritt zu gestatten, jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die einschlägigen Unterlagen (z. B. Pflegedokumentation, Dienstbesprechungsprotokolle) zu gestatten. Der Zutritt ist in begründeten Einzelfällen auch während der Nachtzeit zulässig.
(3) Die Kontrollorgane haben sich auf Verlangen der Heimleitung auszuweisen.
(4) Ergibt sich bei einer Kontrolle, daß die Pflege der Heimbewohner nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Aufsichtsbehörde dies der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Heimbewohner von der Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
(5) Ergibt sich bei einer Kontrolle, daß Bescheidauflagen nicht oder nicht fristgemäß erfüllt wurden, so hat die Aufsichtsbehörde dies der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(6) Bei Pflegeplätzen erstreckt sich die Aufsicht auf die Erfüllung des Zweckes dieses Gesetzes (§ 2). Ergibt sich bei einer Kontrolle eines Pflegeplatzes, daß die Pflege der Bewohner nicht hinreichend gewährleistet ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bewohner zu treffen.
§ 15
Strafbestimmungen
(1) Wer ohne Bewilligung ein Heim betreibt oder der Anzeigepflicht gemäß § 1 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2) Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen, insbesondere betreffend Personalausstattung, Pflegedokumentation, bauliche und technische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Meldepflicht, zuwiderhandelt bzw. Auflagen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 16
Kosten des Verfahrens
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten von Sachverständigen
trägt der Bewilligungswerber.
§ 17
Vorschriften für bestehende Einrichtungen bzw. Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Pflegeheim im Sinne des § 1 Abs. 1 betreibt, hat innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Bewilligung gemäß § 12 anzusuchen. Bis zum Abschluß des Bewilligungsverfahrens ist die Weiterführung im bisherigen Umfang zulässig.
(2) Bei bestehenden Einrichtungen sind Abweichungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig, wenn den pflegerischen und sozialen Notwendigkeiten dennoch entsprochen wird.
(3) Im Bewilligungsverfahren ist auf die technische, bauliche und personelle Ausstattung Bedacht zu nehmen und danach der Umfang der Betriebsbewilligung festzusetzen. Um den Zweck dieses Gesetzes zu erfüllen, können Auflagen unter gleichzeitiger Fristsetzung festgelegt werden. Der Umfang der Betriebsbewilligung ist auf die Eignung abzustellen und kann nach Erfüllung der Auflagen erweitert werden.
(4) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 3 (Pflegeplatz) betreibt, hat dies innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 18
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 19
Inkrafttreten
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG zu unterziehen.
(2) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
KrainerRieder
LandeshauptmannLandesrätin
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