Landesverfassungsgesetz vom 1. März 1994, mit dem das Landesverfassungsgesetz 1960 geändert wird
LGBL_ST_19941230_107Landesverfassungsgesetz vom 1. März 1994, mit dem das Landesverfassungsgesetz 1960 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 107/1994 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 1. März 1994, mit dem das Landesverfassungsgesetz 1960 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesverfassungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1992, wird wie folgt geändert:
„Untersuchungs-Ausschüsse
§ 18a
(1) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Abgeordneten hat der Landtag in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes einen Untersuchungs-Ausschuß einzusetzen.
(2) Die Untersuchung erfolgt durch Beweiserhebungen, insbesondere durch die Einsichtnahme in Urkunden, Akten und sonstige Unterlagen, durch die Vernehmung von Zeugen, durch die Beiziehung von Sachverständigen oder durch die Vornahme eines Augenscheins.
(3) Alle Behörden, Ämter und sonstigen Dienststellen des Landes, der Gemeinden der Steiermark und alle nach dem Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegenden Rechtsträger sind verpflichtet, dem Ersuchen eines Untersuchungs-Ausschusses um Beweiserhebungen oder der Mitwirkung an solchen Folge zu leisten und alle verlangten Akten und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Alle Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen eines Untersuchungs-Ausschusses um Beweiserhebungen sowie um Durchführung beweissichernder Maßnahmen im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches Folge zu leisten. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten und sonstigen Unterlagen vorzulegen. Dies gilt nicht für Akten und sonstige Unterlagen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
oder im Interesse der Sicherheit von Menschen geboten ist.
(5) Bei Beweiserhebungen durch den Untersuchungs-Ausschuß sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung vom Augenscheine und der Zuziehung von Sachverständigen überhaupt, von der Vernehmung von Zeugen und über das Beweisverfahren in der Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beeidigung von Sachverständigen und Zeugen sowie die Verlesung von Protokollen, Gutachten und anderen Unterlagen auf Grund eines Beschlusses des Untersuchungs-Ausschusses erfolgen.
(6) Nach den strafrechtlichen Bestimmungen über falsche Beweisaussagen vor Gericht, die Herbeiführung unrichtiger Beweisaussagen oder die Fälschung eines Beweismittels ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungs-Ausschuß des Landtages begeht.
(7) Das Nähere wird in der Geschäftsordnung des Landtages geregelt."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KrainerSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.