Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die Gemeinde Thal (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
LGBL_ST_19941230_104Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die Gemeinde Thal (politischer Bezirk Graz-Umgebung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 104/1994 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die Gemeinde Thal (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986 und 21/1994, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Thal wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" verliehen.
§ 2
Über diese Verleihung wird der Gemeinde Thal eine Urkunde ausgefertigt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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