Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1994, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird
LGBL_ST_19941130_88Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1994, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
LGBl. Nr. 88/1994 Stück 20
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1994, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird
Gemäß § 38 Abs. 3, in Verbindung mit den §§ 28 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1 und 37 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/1994, über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten wird wie folgt geändert:
Artikel I
Im § 9 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:
„Die auf die Arztgebühren entfallenden Anteile werden im Anhang B angeführt, wobei der Geldwert der einzelnen Punkte für die röntgendiagnostischen Leistungen (I. Teil) S 3,80 und für die strahentherapeutischen Leistungen (II. Teil) S 1,12 beträgt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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