Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1994, mit der die Bebauungsdichteverordnung 1993 geändert wird
LGBL_ST_19941130_87Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1994, mit der die Bebauungsdichteverordnung 1993 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
LGBl. Nr. 87/1994 Stück 20
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1994, mit der die Bebauungsdichteverordnung 1993 geändert wird
Auf Grund des § 23 Abs. 13 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 41/1991, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 1993, mit der Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte für Bauten festgelegt werden (Bebauungsdichteverordnung 1993), LGBl. Nr. 38/1993, wird geändert wird folgt:
Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In Gebieten, in denen geförderte Bauvorhaben im Sinne des § 3 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1994, errichtet werden, können aus städtebaulichen Gründen die im Flächenwidmungsplan angegebenen Höchstwerte der Bebauungsdichte nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumordnung überschritten werden. Erfolgt die städtebauliche oder baukünstlerische Beurteilung in einem Verfahren nach § 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, so entfällt die Verpflichtung zur Einholung eines raumplanerischen Gutachtens."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.